Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2019, Az. II R 24/17

2. Senat | REWIS RS 2019, 1130

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Gegenstand

Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft


Leitsatz

1. Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 erhoben werden.

2. Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten.

3. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.], [X.], vom 05.04.2017 - 4 K 2058/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Eigentümer zahlreicher Immobilien. Mit Schreiben vom 10.05.2013 stellte er bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung [X.]) i.d.F. des Art. 10 Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 ([X.], 2878) --[X.] 2006--. Er beabsichtigte, den Großteil seines Immobilienbesitzes unabhängig von Nachfolgefragen für zukünftige Generationen zu sichern. Zunächst sollte dafür das ausgewählte Immobilienvermögen in eine noch zu gründende gewerblich geprägte [X.] eingelegt werden. Der Kläger sollte sowohl Alleingesellschafter der vermögensmäßig an der [X.] nicht beteiligten Komplementär-GmbH als auch alleiniger Kommanditist der [X.] werden. Im [X.] sollte der Kläger die Anteile an der GmbH und der [X.] vollständig auf eine noch zu errichtende Familienstiftung mit Sitz im Inland schenkweise übertragen.

2

Mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft sollten einkommensteuerrechtliche, gewerbesteuerrechtliche, schenkungsteuerrechtliche und grunderwerbsteuerrechtliche Fragen geklärt werden.

3

Das Wohnsitzfinanzamt übersandte dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) den Antrag des [X.] auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu den grunderwerbsteuerrechtlichen Fragen. Dem für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt wurde der Antrag des [X.] bezüglich der schenkungsteuerrechtlichen Fragen übersandt.

4

Mit Bescheiden vom 20.01.2014 setzte das [X.] gegenüber dem Kläger als Antragsteller jeweils die ([X.] in Höhe von 91.456 € zur beantragten Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. [X.] 2006 in Sachen Grunderwerbsteuer einerseits für die noch zu gründende [X.] und andererseits für die noch zu gründende Familienstiftung fest. Der Kläger legte gegen beide Bescheide Einspruch ein.

5

Nach interner Absprache kamen die beteiligten Finanzämter überein, im Rahmen des Ermessens für alle drei betroffenen Steuerpflichtigen (den Kläger, die [X.] und die Familienstiftung) insgesamt zweimal die Höchstgebühr festzusetzen.

6

Mit (Erst-)Bescheid vom 26.05.2014 setzte das für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt daraufhin gegen den Kläger bei einem zugrunde gelegten Gegenstandswert von über 30 Mio. € die Höchstgebühr fest.

7

Das beklagte [X.] setzte mit gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] geändertem Bescheid vom 26.05.2014 die Gebühr zur beantragten Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Sachen Grunderwerbsteuer für die noch zu gründende Stiftung in Höhe von 15.706 € fest und erklärte den Einspruch für erledigt. Die Gebühr wurde nach dem vom Kläger insoweit errechneten Gegenstandswert in Höhe von 4.709.000 € festgesetzt.

8

Ferner setzte das [X.] ebenfalls mit Änderungsbescheid vom 26.05.2014 die Gebühr zur beantragten Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Sachen Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die noch zu gründende [X.] in Höhe von 75.750 € fest und erklärte den Einspruch für erledigt. Die Gebühr errechnete es, indem es von der Höchstgebühr die Gebühr für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Sachen Grunderwerbsteuer für die noch zu gründende Familienstiftung in Höhe von 15.706 € abzog.

9

Das für die Bearbeitung des Antrags in schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht zuständige Finanzamt setzte keine Gebühr gegen den Kläger fest.

Der Einspruch gegen den Gebührenbescheid in Sachen Grunderwerbsteuer für die noch zu gründende Familienstiftung blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage ab. Es führte aus, Antragsteller und zugleich Gebührenschuldner i.S. des § 89 Abs. 3 bis Abs. 5 [X.] i.d.F. des Art. 3 Nr. 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 ([X.], 2131) --[X.] 2011-- sei derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt werde. Nach dem Gebührentatbestand sei gegenüber jedem Antragsteller eine eigene Gebühr festzusetzen, auch wenn die Antragsteller die verbindliche Auskunft in Bezug auf denselben Sachverhalt beantragten. [X.] der Steuerpflichtige bei Antragstellung noch nicht, könne bei berechtigtem Interesse auch ein Dritter Antragsteller sein. Es lägen jeweils eigenständige Anträge vor, soweit Gegenstand der verbindlichen Auskunft die künftige Besteuerung des [X.] selbst, der noch zu gründenden [X.] und der noch zu gründenden Familienstiftung gewesen sei. Der Kläger habe gemäß § 1 Abs. 3 der [X.] ([X.]) i.d.F. vom 30.11.2007 ([X.], 2783) die Anträge betreffend die künftige Besteuerung der [X.] und der Familienstiftung stellen können, weil diese bei Antragstellung noch nicht existiert hätten. Dieser Sonderfall könne aus gebührenrechtlicher Sicht nicht anders behandelt werden, als wenn die [X.] und die Stiftung bei Antragstellung bereits existent gewesen wären. Das Urteil des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2017, 967 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 89 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2011. Es sei lediglich einmal die Höchstgebühr anzusetzen, da es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele. Nicht existente Steuerpflichtige könnten nicht Gebührenschuldner sein.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den Gebührenbescheid vom 26.05.2014 zur beantragten Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Sachen Grunderwerbsteuer für die noch zu gründende Stiftung in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die streitige Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Das [X.] war befugt, eine Gebühr wegen der beantragten verbindlichen [X.] hinsichtlich der Grunderwerbsteuer für die noch nicht bestehende Familienstiftung gegenüber dem Kläger festzusetzen.

1. Die Finanzämter und das [X.] können gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 AO 2006 auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen [X.] kann nach § 89 Abs. 2 Satz [X.] 2006 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch durch einen Dritten gestellt werden, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verwirklicht werden soll, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, sofern der Dritte ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der [X.]serteilung darlegen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Dritte die Gründung einer Gesellschaft oder einer Stiftung zu einem bestimmten steuerlichen Zweck plant und die Umsetzung des Vorhabens von den konkreten steuerlichen Folgen abhängt. Bei einer noch zu gründenden Stiftung kann der Stifter als berechtigter Dritter den Antrag stellen. Die [X.] ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für die Besteuerung der Stiftung, die den Sachverhalt verwirklicht hat, bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der [X.] zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht.

2. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen [X.] nach Absatz 2 der Vorschrift eine Gebühr erhoben. Die Vorschrift ist nach Art. 97 § 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung auf Anträge anzuwenden, die nach dem 04.11.2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

a) Jeder Antrag auf verbindliche [X.] löst eine Gebührenpflicht nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 aus. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. [X.]. 4.1.2 Satz 1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung [X.] zu § 89 vom 31.01.2014). Die Erhebung dieser Gebühren ist nach Grund und Höhe verfassungskonform (vgl. Urteile des [X.] --[X.]-- vom 30.03.2011 - I R 61/10, [X.], 406, [X.], 536, Rz 6 ff., und vom 22.04.2015 - IV R 13/12, [X.], 295, [X.], 989, Rz 24; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 89 AO Rz 64 ff.).

b) Eine auf [X.] gerichtete Eingabe enthält mindestens so viele Anträge, wie nach dem Inhalt der Eingabe Steuerpflichtige von der Bindungswirkung der [X.] erfasst sein sollen.

aa) Die verbindliche [X.] ist als Verwaltungsakt ausgestaltet. Mit diesem Charakter korrespondiert die Gebührenpflicht. Die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine [X.] zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen, nimmt der Gebührentatbestand auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist, die sich in erster Linie nach dem Wert der [X.] für den individuellen Antragsteller bemisst ([X.]-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, [X.], 199, [X.], 706, Rz 11, m.w.N.). Dementsprechend hat der [X.] zu einer [X.]sgebühr bei doppelter Antragstellung im [X.] entschieden, dass bei einer Mehrheit von Antragstellern grundsätzlich eine entsprechende Mehrheit von Anträgen anzunehmen ist; die Gebührenpflicht knüpft an die Antragstellung an und trifft den einzelnen Antragsteller unabhängig davon, ob weitere Antragsteller die Beantwortung der nämlichen Rechtsfrage beantragt haben ([X.]-Urteil in [X.]E 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 10 bis 12).

bb) Nach dem Zweck der Gebühr ist ebenfalls darauf abzustellen, wem gegenüber sich die Verwaltung mit der erteilten [X.] bindet. Denn die Gebühr soll --auch-- den Vorteil der Bindungswirkung der verbindlichen [X.] ausgleichen, den ein Steuerpflichtiger ohne eine verbindliche [X.] nicht erreicht ([X.]-Urteil in [X.], 295, [X.], 989, Rz 24, m.w.N.). Jedem einzelnen Steuerpflichtigen, der sich auf die Bindungswirkung berufen kann, kommt ein entsprechender Vorteil zugute. Gleiches gilt, wenn verschiedene Anträge in einer Antragsschrift zusammengefasst werden.

c) Eine Zusammenfassung mehrerer Anträge zu einem Gesamtantrag sieht das Gesetz nicht vor ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 89 AO Rz 348). Auch mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt werden grundsätzlich nicht zu einem Antrag i.S. des § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 zusammengefasst und führen nicht zu einem einheitlichen [X.]sverfahren.

Lediglich wenn eine verbindliche [X.] einen Sachverhalt betrifft, der mehreren Personen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO steuerlich zuzurechnen ist, muss eine verbindliche [X.] nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden; in diesem Fall ist der Antrag einer Personenmehrheit als ein Antrag anzusehen. Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass in allen anderen Fällen mehrere Personen mehrere Anträge stellen.

Aus der Formulierung des § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011 lässt sich entgegen der Ansicht des [X.] nichts Gegenteiliges entnehmen (ebenso [X.] in [X.], § 89 AO Rz 348). Die Verwendung des Singulars beim Wort "Gebühr" bezieht sich auf "einen" Antrag. Das bedeutet lediglich, dass sich die Gebühr auf den gesamten Antrag bezieht ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. 14 Verbindliche Auskünfte bei Umwandlungen Rz 129).

Mehrere Anträge liegen deshalb vor, wenn ein beabsichtigter Sachverhalt in mehreren Schritten verwirklicht werden soll und neben dem selbst betroffenen Antragsteller eine noch nicht existente Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die einen Teil des der Antragsschrift zugrunde liegenden Sachverhalts verwirklichen soll, von der Bindungswirkung der verbindlichen [X.] begünstigt werden soll. Die Zusammenfassung mehrerer Anträge von unterschiedlichen Steuerpflichtigen, die bis auf den Antragsteller noch nicht existieren, in einer Anfrage führt ausschließlich wegen § 1 Abs. 3 [X.] zu zulässigen Anträgen, ist aber für die Frage, wie viele Anträge in einer Antragsschrift gestellt werden, ohne Bedeutung.

d) Durch Auslegung der Antragsschrift ist zu ermitteln, ob sich die Verwaltung mit ihrer [X.] gegenüber einem oder mehreren Steuerpflichtigen bindet. Der [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O an die Auslegung des [X.] gebunden, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (z.B. [X.]-Urteile vom [X.], zur amtlichen [X.] bestimmt, juris, Rz 31, und vom 22.08.2019 - V R 47/17, zur amtlichen [X.] bestimmt, [X.]/NV 2020, 73, Rz 22).

3. Die Gebührenpflicht trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner ([X.]-Urteil in [X.], 199, [X.], 706, Rz 8, m.w.N.).

Als Antragsteller ist derjenige anzusehen, in dessen Namen ein Antrag gestellt wird ([X.]-Urteil in [X.], 199, [X.], 706, Rz 8). Dass Gebührenschuldner der jeweilige Antragsteller ist, gilt auch, wenn ein Dritter eine [X.] beantragt oder ein [X.] den Antrag stellt. Der Antragsteller muss nicht durch die verbindliche [X.] begünstigt sein ([X.] in [X.], § 89 AO Rz 347, m.w.N.).

Antragsteller und Steuerpflichtiger sind in der Regel identisch, wenn der Steuerpflichtige, dessen künftige Besteuerung Gegenstand der verbindlichen [X.] sein soll, bei Antragstellung bereits existiert (AEAO zu § 89, [X.]. 3.2.2). Besteht diese Person oder Vermögensmasse bei Antragstellung noch nicht, kann zwar nicht sie Gebührenschuldner sein, sondern nur der Dritte, der den Antrag für sie stellt. Auch für nicht bestehende Steuerpflichtige wird aber für einen Antrag eine Gebühr erhoben. Mit § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] war nicht bezweckt, die Regelungen zur Gebührenerhebung bei --zukünftigen-- Steuerpflichtigen zu verändern. Die Existenz etwa einer Stiftung ist mithin für die [X.] erheblich, nicht aber für die Frage, ob überhaupt eine Gebühr erhoben wird.

Die Gebühr wird gemäß § 89 Abs. [X.] 2011 grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den die verbindliche [X.] für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Sie wird nach § 89 Abs. 5 Satz 1 AO 2011 in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben, wobei der Streitwert über § 89 Abs. 5 Satz 2 AO 2011 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € gedeckelt ist.

4. Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Kläger für die [X.], die die noch zu gründende Familienstiftung betrifft, nicht zu beanstanden. Das [X.] ist im Rahmen der ihm zukommenden tatsächlichen Würdigung zu der Auffassung gelangt, dass sich die Bindungswirkung der beantragten [X.] u.a. auf die zu gründende Familienstiftung beziehen sollte. Der Kläger hat dies nicht angegriffen. Der Wertansatz beruht auf den Angaben des [X.] selbst. Ein Fall des § 179 Abs. 2 Satz 2 AO liegt nicht vor. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig, auch wenn gleichzeitig Gebührenbescheide wegen der Fragen zur Besteuerung des [X.] persönlich und zur Besteuerung der noch zu gründenden [X.] ergangen sind.

a) Im Streitfall hat der Kläger mehrere Anträge auf verbindliche [X.] in einer Antragsschrift zusammengefasst.

Der Antrag zur Erteilung einer verbindlichen [X.], der für den mehrstufigen Sachverhalt sowohl Fragen zur Besteuerung des [X.] als auch zu den steuerlichen Folgen einer Übertragung von Immobilienvermögen auf die noch zu gründende [X.] und sodann zu den Auswirkungen einer Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die noch zu gründende Familienstiftung stellt, war nach der [X.] vom Kläger angegriffenen-- Auslegung der Antragsschrift durch das [X.] auf eine auch gegenüber der künftigen Stiftung bindende [X.] gerichtet und enthielt demnach mehrere Anträge i.S. des § 89 Abs. 3 Satz 1 AO 2011.

b) Für die Bearbeitung des Antrags auf [X.] für die noch zu gründende Familienstiftung ist nach den dargestellten Maßstäben eine Gebühr zu erheben. Der Kläger ist Antragsteller des vom [X.] bearbeiteten Antrags auf verbindliche [X.] und damit Gebührenpflichtiger.

c) Aus § 34 GKG und den Regelungen zur Streitgenossenschaft folgt nichts anderes. Im Streitfall stehen die Betroffenen weder hinsichtlich eines Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft, noch sind sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet (§ 59 der Zivilprozessordnung --ZPO--), noch bilden gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits (§ 60 ZPO). Die Kosten würden in getrennten Verfahren nach dem jeweiligen Streitwert berechnet werden (vgl. [X.]-Beschluss vom 22.09.2008 - II E 14/07, juris, unter II.2.).

d) Der Gebührenpflicht des [X.] kann nicht § 1 Abs. 2 [X.] entgegengehalten werden. Denn im Streitfall liegt kein Sachverhalt vor, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist. Die in § 1 Abs. 2 [X.] mit dem Verweis auf § 179 Abs. 2 Satz 2 AO bezeichnete Konstellation einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zeichnet sich dadurch aus, dass der [X.]santrag für nur einen Bescheid von Bedeutung ist, der --verfahrensrechtlich verselbständigt-- gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erlassen ist ([X.]-Urteil in [X.], 199, [X.], 706, Rz 14). Die hier streitigen Verfahren stehen demgegenüber verfahrensrechtlich grundsätzlich unverbunden nebeneinander, und zwar ungeachtet dessen, dass der der [X.] zugrunde liegende Sachverhalt einen Sachverhalt darstellt, der in mehreren Schritten verwirklicht werden soll.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II R 24/17

27.11.2019

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 5. April 2017, Az: 4 K 2058/14, Urteil

§ 89 Abs 2 AO, § 89 Abs 3 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2019, Az. II R 24/17 (REWIS RS 2019, 1130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1130


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II R 24/17

Bundesfinanzhof, II R 24/17, 27.11.2019.


Az. 4 K 2058/14

FG München, 4 K 2058/14, 05.04.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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