Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6988

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:030817UVIIZR32.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 32/17
Verkündet am:

3. August 2017

Mohr,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 87c Abs. 1, 2; [X.] § 199 Abs. 1; ZPO § 259
a) Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buch-auszugs nach § 87c Abs. 2 [X.] beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.
b) Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur [X.] verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines [X.] zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu [X.], Beschluss vom 20.
Mai
2014 -
[X.]).
[X.], Urteil vom 3. August 2017 -
VII ZR 32/17 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2017 durch [X.]
Eick, den
Richter Dr.
Kartzke und die Richterinnen [X.], Sacher
und Dr.
Brenneisen
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 18.
Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.
Januar 2017 -
18 [X.] -
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger fordert nach beendetem [X.] im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines [X.].
Mit [X.] verpflichtete sich der Kläger, als Handelsvertreter für das Sortiment der [X.] tätig zu werden. Ihm [X.] hierzu ein Kundenstamm übertragen. Die Beklagte rechnete die Provisionen monatlich ab. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 kündigte die Beklagte den [X.] zum 31. Dezember 2014.
Mit der am 8. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen und der [X.] am 23. Oktober 2015 zugestellten Stufenklage verlangt der Kläger auf der ersten Stufe die Erteilung eines [X.] in Bezug auf alle Geschäfte der 1
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-
[X.] mit in einer Anlage näher bezeichneten Abnehmern für den [X.]raum vom 27. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2014. Die Beklagte hat diesen Anspruch für den [X.]raum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 anerkannt und im Übrigen eingewandt, dass der Anspruch für den weiter [X.] [X.]raum verjährt sei.
Das [X.] hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilanerkennt-nis-
und Teilurteil vollständig stattgegeben. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des [X.]s teilweise abzu-ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage bezeichneten Abnehmern in der [X.] vom 27.
Oktober
2008 bis zum 31. Dezember 2011 getätigt hat. Das Berufungsge-richt hat das Urteil des [X.]s unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger einen Buchauszug über alle Ge-schäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den in der Anlage bezeichneten Ab-nehmern in der [X.] vom 27. Oktober 2008 bis zum 30. November 2011 getätigt hat.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erteilung eines [X.] für den [X.]raum bis zum 30.
November 2011 weiter.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, der sich aus § 87c Abs. 2 [X.] ergebende Anspruch des [X.] auf Er-teilung eines [X.] sei in Bezug auf die bis November 2011
getätigten Geschäfte verjährt.
Der [X.] entstehe in der für den Verjährungsbeginn gemäß §
199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] maßgeblichen Weise mit der Abrechnung der Provisionen. Der Anspruch auf einen Buchauszug werde mit der Abrechnung fällig und sei im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entstanden. Die vollständige und abschließende Abrechnung lasse mit dem Schluss des jeweils maßgebli-chen Jahres die Verjährung beginnen. [X.] und Fälligkeit setzten nicht die Geltendmachung durch den Handelsvertreter voraus. Dem Umfang nach beziehe sich der [X.] auf alle getätigten oder gemäß § 87a Abs. 3 [X.] nicht getätigten Geschäfte in dem jeweiligen [X.], die möglicherweise einen Provisionsanspruch auslösen könn-ten. Nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchten im Buch-auszug nicht enthalten zu sein. Fälligkeit des für einen bestimmten [X.]raum geltend gemachten [X.]s liege deshalb nicht bloß vor betref-fend die in der Abrechnung enthaltenen,
sondern auch betreffend die übrigen in den Buchauszug aufzunehmenden, d.h. abrechnungsreifen Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum, sofern die Abrechnung als abschließend zu verstehen sei. Der abweichenden Auffassung, wonach für Geschäfte, die trotz [X.] nicht abgerechnet würden, die Verjährung des [X.]an-spruchs nicht beginnen könne, sei nicht zu folgen.
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Neben der Abrechnung durch den [X.] sei für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines [X.] nicht erforderlich, dass -
objekti-viert oder nach bloßer Meinung des Handelsvertreters -
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abrechnung bestünden. Ein späterer Verjährungsbeginn folge auch nicht aus § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Diese subjektiven Voraussetzungen bezögen sich auf den [X.] als Kontrollrecht selbst und nicht auf den zugrundeliegenden Provisionsanspruch. Die kenntnisabhängige Verjäh-rung des [X.]s beginne deshalb mit Erhalt der auf einen be-stimmten [X.]raum bezogenen, abschließenden Abrechnung des [X.]s. Die subjektiven Voraussetzungen für den kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn gingen nicht über die objektiven Tatsachen hinaus, aus denen sich die [X.]sentstehung ergebe.
Für die bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte habe die [X.] Verjährungsfrist zum 31.
Dezember 2011 und vorher begonnen, weil diese Geschäfte in den bis zum 31.
Dezember 2011 erteilten Abrechnungen enthalten oder einzustellen gewesen seien. § 87c Abs. 1 Satz 2 [X.] stelle für den [X.]punkt der Abrechnung auf den Folgemonat des [X.]punkts des getätig-ten Geschäfts ab, weshalb im November 2011 getätigte Geschäfte Ende [X.] gewesen seien. Die Verjährungsfrist für diese Geschäfte sei damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 abgelaufen und durch die Klageerhebung auch nicht rechtzeitig gehemmt worden.

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II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines [X.] gemäß §
87c
Abs. 2 [X.] für die im
[X.]raum vom 27.
Oktober
2008 bis zum 30.
November
2011 von der [X.] getätigten provisionspflichtigen Geschäf-te gemäß §
195 i.V.m. § 199 Abs. 1 [X.] verjährt ist.
1. Der Anspruch auf Erteilung eines [X.] nach
§
87c Abs.
2
[X.] verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 [X.]. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Februar
2016 -
VII
ZR
28/15, [X.]
2016, 124 Rn. 14; Urteil vom 3. April 1996 -
VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Mai 1981
-
I
ZR 34/79, NJW 1982, 235
f.,
juris Rn.
40; Urteil vom 1. Dezember 1978
-
I [X.], NJW 1979, 764, juris Rn. 16). Für eine Verjährung der mit der Stufenklage in letzter Stufe be-gehrten Provisionsansprüche bestehen nach den Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte. Dies wird von der [X.] in der [X.] auch nicht in Frage gestellt.
2. Gemäß §
199 Abs. 1 [X.] beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den [X.] begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist im Sinne von §
199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entstanden, sobald er erstmals geltend ge-11
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macht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; dies ist re-gelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli
2014 -
VII
ZR
189/13
Rn.
35; Urteil vom 16.
April
2013
-
II ZR 118/11, NJW
2013, 2511
Rn. 18; Urteil vom 8. Juli 2008 -
XI [X.], NJW-RR 2009, 378 Rn. 17 m.w.[X.]). Für die Verjährung des Anspruchs auf Er-teilung eines [X.] nach §
87c Abs. 2 [X.] bedeutet dies, dass sie re-gelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2008 -
VIII ZR 205/05, [X.] 2009, 70 Rn.
28; Urteil vom 11. Juli 1980 -
I [X.], NJW 1981, 457, juris Rn.
12
ff.; [X.], [X.], 233, 235 f.
= [X.]
2016, 246, 248 f., juris Rn. 29; [X.], [X.], 306, 308
= [X.]
2016, 252, 254, juris Rn. 35 und Urteil vom 14. Juli 2016 -
23 [X.], juris Rn. 36; OLG
Oldenburg, Urteil vom 4. April 2011 -
13 U 27/10, juris Rn. 65 f.).
a) Nach § 87c Abs. 2 [X.] kann der Handelsvertreter bei der [X.] einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach §
87
[X.] Provision gebührt. Der Anspruch auf
Erteilung des [X.] ent-steht danach in dem [X.]punkt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2014 -
[X.] Rn. 11 m.w.[X.]). Eine vom Unternehmer nach § 87c Abs. 1 [X.] zu erteilende [X.] kann dabei jeweils nur solche Provisions-forderungen des Handelsvertreters erfassen, die tatsächlich entstanden sind. Daher besteht der Anspruch auf Erteilung eines [X.] nach §
87c Abs.
2
[X.] von vornherein nur hinsichtlich der Provisionsansprüche des [X.], die auch tatsächlich abgerechnet werden können
(vgl. [X.], Ur-teil vom 11. Juli 1980 -
I [X.], NJW 1981, 457, juris Rn. 13).

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8
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aa) Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers ist auszu-gehen, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehen-de Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat. Mit einer sol-chen einschränkungs-
und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Unternehmers
verbunden, dass weitere Provisionsforderun-gen des Handelsvertreters nicht bestehen (vgl. OLG
Stuttgart, [X.]
2016,
233, 236 = [X.] 2016, 246, 249, juris Rn.
33; [X.], [X.]
2015, 227, 228; [X.]/[X.], [X.] 2015, 343, 346). Eine ab-schließende Abrechnung liegt auch vor, wenn der Unternehmer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keine [X.] zugunsten des [X.] entstanden sind (vgl. [X.]
aaO; [X.], Urteil vom 4.
April 2011 -
13 U 27/10, juris Rn. 66; [X.]/[X.], aaO, S. 348).
bb) Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines [X.] ist entgegen einer verbreiteten Ansicht (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2015, 343, 348; [X.], [X.] 2013, 220, 224, juris Rn. 85; [X.], [X.], 96, 97, juris Rn.
20
f.; [X.], Urteil vom 23.
März
2001
-
35
U
48/00, juris Rn.
22; LG
Frankenthal, Urteil vom 14.
Mai
2013
-
1 HK
O 10/12, juris Rn. 53) dagegen nicht schon ausreichend, dass die Voraussetzungen
für den Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung der Provision nach §
87c Abs. 1 [X.] vorliegen.
Der Handelsvertreter ist zwar, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines [X.] zusammen mit der Abrechnung über die Provision gericht-lich geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2010 -
VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 30; Urteil vom 11. Juli 1980 -
I [X.], NJW 1981, 457, juris Rn. 12; [X.], [X.], 96, 97, juris Rn. 20 f.; [X.]/[X.], 16
17
18
-
9
-
[X.], 3.
Aufl., §
87c Rn.
6; Thume in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
87c Rn.
2, 24; [X.]/Sonnenschein/[X.], [X.], 2.
Aufl., § 87c Rn.
10; a.A. MünchKomm[X.]/von [X.], 4. Aufl., §
87c Rn.
43; [X.], [X.], 5.
Aufl., §
87c Rn.
16; [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 37.
Aufl., § 87c Rn. 18; [X.], Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 38; [X.] in [X.]/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 5. Aufl., [X.] Rn. 122 f.; [X.] in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebs-recht, §
87c [X.] Rn.
59; differenzierend [X.]/[X.], [X.] 2015, 343, 348). Denn die Weigerung des Unternehmers, eine Abrechnung nach § 87c Abs. 1 [X.] über die dem Handelsvertreter zustehende Provision zu erteilen, begründet regelmäßig die Besorgnis, der Unternehmer werde auch den bei der Abrechnung entstehenden Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines [X.] nach § 87c Abs. 2 [X.] nicht rechtzeitig erfüllen, § 259 ZPO
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2009 -
10 [X.], juris Rn. 15). Soweit in dem Se-natsbeschluss vom 20.
Mai 2014 ([X.] Rn. 11) eine andere [X.] zum Ausdruck gekommen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.
Der Handelsvertreter ist jedoch im Falle einer solchen Weigerung des Unternehmers nicht verpflichtet, den Anspruch auf Erteilung eines [X.] nach §
87c Abs. 2 [X.] zusammen mit dem Anspruch auf Abrechnung der [X.] nach § 87c Abs. 1 [X.] geltend zu machen. Er kann von dem [X.] vielmehr zunächst eine Abrechnung über die verdienten Provisionen ver-langen und anschließend die Erteilung eines [X.] fordern. Der [X.] wird hierdurch unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht un-billig benachteiligt. Denn er hat es selbst in der Hand, den Anspruch auf Ertei-lung eines [X.] mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrech-nung nach § 87c Abs. 1 [X.] fällig zu stellen. Hierfür genügt nach dem vorste-hend Gesagten auch die Erklärung, dass dem Handelsvertreter im [X.] keine Provisionsansprüche erwachsen sind.
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-
10
-
cc) Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines [X.] gemäß §
87c Abs. 2 [X.] ist weiter nicht erforderlich, dass auf Seiten des [X.] Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmer erteilten [X.] bestehen
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober
1981 -
I
ZR
171/79, VersR
1982, 265,
266, juris Rn. 8; Urteil vom 31.
Januar
1979 -
I
ZR 8/77, WM
1979, 463, 464, juris Rn. 20).
Ferner ist nicht Voraussetzung, dass die vom Unternehmer über die vom Handelsvertreter zu beanspruchenden Provisionen erteilte Abrechnung [X.] ist und sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provi-sionen umfasst (vgl.
[X.], [X.], 233, 236 = [X.] 2016, 246, 249, juris Rn. 30 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2015, 343, 346; a.A. [X.],
Urteil vom 4.
April
2011 -
13
U
27/10, juris Rn.
67
f.; Harten, [X.]
2015, 288, 290). Der Anspruch auf Erteilung eines [X.] soll dem Handelsvertreter die Überprüfung der vom Unternehmer erteilten [X.]sabrechnung ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November
2011
-
VIII
ZR
203/10, [X.]
2012, 63 Rn.
53; Urteil vom 21.
März
2001
-
VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, juris Rn. 18 m.w.[X.]). Er dient also gerade der Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Abrechnung und damit gegebenenfalls auch der Aufdeckung weiterer im Abrechnungszeitraum abgeschlossener provisionspflichtiger Geschäfte, die in der Abrechnung nicht berücksichtigt sind. Dann kann aber Voraussetzung dieses Anspruchs nicht sein, dass die erteilte Abrechnung vollständig ist. Denn sonst wäre der Buch-auszug überflüssig (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2015, 343, 346).
dd) Die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines [X.] gemäß §
87c Abs. 2 [X.] setzt ferner nicht voraus, dass der Handelsvertreter diesen Anspruch geltend macht (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2011
-
13
U
27/10, juris Rn. 63; [X.]/[X.], [X.] 2015, 343, 344
f.; a.A. 20
21
22
-
11
-
[X.],
Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 148; [X.] in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, §
87c [X.] Rn.
54; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
87c Rn.
27, 38; [X.], [X.], 5. Aufl., § 87c Rn. 16; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 37.
Aufl., §
87c Rn.
17; [X.], Urteil vom 18.
September
2012
-
5 [X.], juris Rn. 77; [X.], [X.] 2015, 309, 310, juris Rn. 55).
Der Handelsvertreter hätte es sonst in der Hand, die Verjährung dieses [X.] während der Vertragsdauer beliebig hinauszuzögern. Das wider-spräche dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach einer bestimmten [X.]-dauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom
4. April 2011 -
13 U 27/10, aaO).
Bei dem Anspruch auf Erteilung eines [X.] handelt
es sich nicht um einen verhaltenen Anspruch. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt ([X.], Urteil vom 1.
Dezember
2011 -
III
ZR
71/11, [X.]Z 192, 1 Rn.
11; [X.]/
[X.], 7.
Aufl., §
271 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 271 Rn. 1; [X.]/[X.], 2014, [X.], § 271 Rn. 7; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.
Februar 2017, § 271 Rn.
2; vgl. auch [X.], Urteil vom 29.
Januar
2008
-
XI ZR 160/07, [X.]Z 175, 161 Rn. 24; [X.]/[X.], aaO, § 199 Rn. 8; [X.]/[X.], 7. Aufl., §
199 Rn. 7). Die Erteilung eines [X.] ist nicht davon abhängig, dass der Handelsvertreter diesen verlangt. Der Unternehmer kann den Buchauszug vielmehr bereits zusammen mit der [X.] über die Provisionen erteilen. Die für einen Buchauszug erforderli-chen Angaben können dabei in die [X.] selbst aufgenommen werden oder dieser in anderer Form beigefügt werden (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 2008 -
VIII ZR 205/05, [X.] 2009, 70 Rn. 16 ff.; Urteil vom 21.
März
2001 -
VIII
ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2336, juris Rn. 32; Urteil vom 24. Mai 1995 -
VIII ZR 146/94, NJW 1995, 2229, 2230, juris Rn. 7; Urteil vom 23
-
12
-
11. Oktober 1990 -
I [X.], NJW-RR 1991, 156, 159, juris Rn. 59; Urteil vom 23. Oktober 1981 -
I [X.], VersR
1982, 265, 266, juris Rn. 10).
ee) Die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines [X.] nach §
87c Abs. 2 [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision außerdem nicht davon abhängig, dass das Handelsvertreterverhältnis beendet ist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober
2008 -
VIII
ZR
205/05, [X.] 2009, 70 Rn.
28; a.A. LG
Berlin, [X.] 2015, 309, 310, juris Rn. 55; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
87c Rn.
38). Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Dem [X.] ist es möglich und zumutbar, das ihm nach § 87c Abs. 2 [X.] zu-stehende Informationsrecht während des Bestehens des [X.] geltend zu machen. Die Wahrnehmung des dem Handelsvertreter nach dem Gesetz zustehenden Anspruchs auf Erteilung eines [X.] stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2015, 343, 345). Dass möglicherweise die Ausübung dieses Kontrollrechts das Verhältnis zum Unternehmer belasten und eine or-dentliche Kündigung des [X.]s nach sich ziehen kann, ist keine dem Anspruch auf Erteilung eines [X.] nach § 87c Abs. 2 [X.] innewohnende spezifische Besonderheit. Macht ein Vertragspartner während des Bestehens des [X.] zustehenden [X.] Gebrauch, kann dies unabhängig von der Art des jeweiligen Vertragsver-hältnisses zu Missstimmungen zwischen den Vertragspartnern führen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Ausübung eines solchen Rechts stets erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich und zumutbar wäre.
b) Der Handelsvertreter erlangt von den den Anspruch auf Erteilung ei-nes [X.] begründenden Umständen im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
2
[X.] regelmäßig Kenntnis mit dem Zugang einer vom Unternehmer erteil-ten abschließenden [X.]. Ab diesem [X.]punkt ist der Han-24
25
-
13
-
delsvertreter in der Lage, den Anspruch auf Erteilung eines [X.] ge-mäß §
87c Abs.
2 [X.] gerichtlich durchzusetzen. Die Verjährung des [X.]s auf Erteilung eines [X.] ist nach den vorstehenden Ausfüh-rungen nicht auf die Geschäfte beschränkt, die der Unternehmer tatsächlich abgerechnet hat, sondern erfasst alle provisionspflichtigen Geschäfte, über die der Handelsvertreter nach § 87c Abs. 1 [X.] eine Abrechnung des [X.]s verlangen konnte.
3. Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßgaben zutreffend ange-nommen, dass der Anspruch des [X.] auf Erteilung eines [X.] für
die von der [X.] bis zum 30. November 2011 getätigten Geschäfte, für die der Kläger möglicherweise eine Provision beanspruchen kann und die im Dezember
2011
von der [X.] abgerechnet worden sind oder jedenfalls abgerechnet werden konnten, verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann für die bis zum Dezember 2011 abgerechneten Provisionen für diese Geschäfte gemäß §§
195, 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des [X.] 2011 zu laufen mit der Folge, dass der [X.] für diese Provisionen am 31. Dezember 2014 verjährt war. Die erst im Jahr 2015 erho-bene Stufenklage des [X.] hat die Verjährung dieses Anspruchs danach nicht gehemmt.

26
-
14
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick
Kartzke
[X.]

Sacher

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2016 -
I-8 O 107/15 -

[X.], Entscheidung vom 30.01.2017 -
I-18 [X.] -

27

Meta

VII ZR 32/17

03.08.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17 (REWIS RS 2017, 6988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6988

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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18 U 94/16 (Oberlandesgericht Hamm)


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VII ZR 32/17

II ZR 118/11

VIII ZR 62/09

23 U 3521/15

18 U 96/16

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