Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. 5 StR 550/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5902

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5 [X.]/06 [X.]BESCHLUSS vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt an: Im Hinblick auf das nicht besonders hohe Gewicht der Taten wird bei der Überprüfung nach § 67e StGB dem Grundsatz der [X.] besondere Beachtung zu widmen sein. [X.]

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5 StR 550/06

09.01.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. 5 StR 550/06 (REWIS RS 2007, 5902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5902

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