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PDF anzeigen 5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen
u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
27. Oktober 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil
des Landge-richts Berlin
vom 9. Juni 2011
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts der weitestge-hend fehlenden Gewaltkomponente der
für sich nicht besonders gewichtigen Anlasstaten bei den Entscheidungen nach §§
67d, 67e StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten haben
(vgl. [X.] 70,
297; [X.], StGB, 58. Aufl., §
62 Rn. 2, 6); baldige Versuche einer sozial-verträglichen Einbindung des Angeklagten zur Vorbereitung der Aussetzung der Maßregel werden unerlässlich sein.
[X.]Raum Schaal
König [X.]
Meta
27.10.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. 5 StR 412/11 (REWIS RS 2011, 1869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1869
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