Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. 5 StR 412/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1869

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls mit Waffen
u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
27. Oktober 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil
des Landge-richts Berlin
vom 9. Juni 2011
wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels
zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts der weitestge-hend fehlenden Gewaltkomponente der
für sich nicht besonders gewichtigen Anlasstaten bei den Entscheidungen nach §§
67d, 67e StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten haben
(vgl. [X.] 70,
297; [X.], StGB, 58. Aufl., §
62 Rn. 2, 6); baldige Versuche einer sozial-verträglichen Einbindung des Angeklagten zur Vorbereitung der Aussetzung der Maßregel werden unerlässlich sein.

[X.]Raum Schaal

König [X.]

Meta

5 StR 412/11

27.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. 5 StR 412/11 (REWIS RS 2011, 1869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1869

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