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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 63/10
vom
16. Mai 2012
in dem Verfahren
auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2012
durch den [X.] [X.] sowie
die Richter [X.],
[X.], [X.] und Seiters
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 28.
März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist -
seine Zulässigkeit unterstellt
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unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde -
und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 26. April 2012 angesprochenen [X.], bezüglich
derer der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2012 zu Ziffer [X.] nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat
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in vollem Um-fang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren [X.] wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des
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Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497 Rn. 24).
[X.]
Herrmann
[X.]
[X.]
Seiters
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2010 -
20 Sch 2/10 -
Meta
16.05.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. III ZB 63/10 (REWIS RS 2012, 6366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6366
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