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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180816BIIIZR368.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 368/15
vom
18. August 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. August 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2015 -
5 [X.] -
wird zurückge-wiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den [X.] an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen ([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger [X.] fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert f
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2015 -
4 O 328/13 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.09.2015 -
5 [X.] -
Meta
18.08.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 368/15 (REWIS RS 2016, 6616)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6616
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