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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 188/06 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 23. September 2008 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2006 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden [X.] aufgehoben. Streitwert: 17.432,35 •
Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf [X.] haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 25. Juni 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom [X.] berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. 2 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.04.2005 - 6 O 835/03 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 12 U 117/05 -
Meta
23.09.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. IV ZR 188/06 (REWIS RS 2008, 1838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1838
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