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Negative Feststellungsklage des Abgemahnten: Feststellungsinteresse bei Erhebung der Leistungsklage durch den Gegner - Verzicht auf Klagerücknahme
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage des Abgemahnten entfalle, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem das Feststellungsverfahren noch nicht entscheidungsreif ist, Leistungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Dies entspricht der einhelligen Auffassung im Schrifttum [X.], [X.], 908, 911 f.; [X.], UWG, 2. Aufl., Vorb zu § 12 Rdn. 126; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.20; [X.].UWG/Ehricke, vor § 12 Rdn. 29; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 41 Rdn. 70 und [X.]. 52 Rdn. 20) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000 €
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann [X.]
Meta
15.07.2010
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Hamm, 24. September 2009, Az: I-4 U 104/09, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2010, Az. I ZR 168/09 (REWIS RS 2010, 4764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4764
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Bundesgerichtshof, I ZR 168/09, 15.07.2010.
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 104/09, 24.09.2009.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.