Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. I ZR 127/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11935

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318B[X.]127.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
HINWEISBESCHLUSS
I ZR 127/17
vom
21. März
2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am
21. März 2018 durch die
Richter Prof.
Dr.
[X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.], den Richter Fed[X.]en und
die Richterin Dr. Schmaltz

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die
vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der
Klä-gerin
gegen das Urteil der
Zivilkammer
15
des [X.] in [X.]-Mitte
vom 27.
Juni 2017
durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 1.400,84

Gründe:
A. Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und [X.] Vervielfältigungsrechte ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungs-rechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche der [X.] (VG Wort), der [X.] ([X.]), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fern-sehwerken ([X.]) und der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber-
und Leis-tungsschutzrechte von Medienunternehmen ([X.]) durch. Diese [X.] nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.
1
-
3
-
Der Beklagte betreibt in [X.] zwei Hotels, [X.] mit [X.] ausgestattet sind. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm ([X.]) unmittelbar emp-fangen werden kann. Die Sendesignale der Fernsehprogramme werden vom Beklagten nicht mit einer Gemeinschaftsantenne empfangen und
nicht
über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat den Beklagten

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

auf Zah-lung
von
Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.400,84

in Anspruch genommen. Das Amtsge-richt hat die entsprechenden Klageanträge abgewiesen. Die Berufung der Klä-gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
B. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene [X.] der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß §
552a Satz
1 ZPO
zu-rückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu B
I). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu B
II).
[X.] Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
543 Abs.
2 Nr.
1 ZPO zu.
1.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des [X.] hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß §
543 Abs.
2 Nr.
1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen 2
3
4
5
6
-
4
-
kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli-chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist
([X.], Beschluss vom 28.
Juni 2012

1
BvR 2952/08, [X.], 15, 16; [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2010
II
ZR
54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn.
3 mwN). [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. [X.] Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen [X.] unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschied-liche Meinungen vertreten werden. Unklarheiten bestehen dagegen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind ([X.], NJW-RR 2010, 1047 Rn.
3; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 7.
Aufl., §
543 Rn.
9).
Hat der [X.] eine Rechtsfrage bereits geklärt, fehlt es in aller Regel
an der [X.] ([X.], Beschluss vom 1.
August 2013

1
BvR
2515/12, juris Rn.
13; [X.]/[X.] aaO §
543 Rn.
8). Weiterer Klärungsbedarf kann sich aber dann ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bun-desgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. [X.], [X.], 15, 16;
Ball in Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
543 Rn.
5a).
2.
Im Streitfall fehlt es an dem Merkmal der
[X.]keit. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob eine
Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie
2001/29/[X.]
und Art.
8 Abs.
1 und 2 der Richtlinie 2006/115/[X.]
vorliegt, wenn ein Hotelbe-treiber die
Hotelzimmer mit [X.] ausstattet, mit denen Hotelgäste lediglich digital-terrestrisch ausgestrahlte Fernsehsendungen
(DVBT)
über eine Zimmerantenne empfangen können, also
nicht die
durch den Hotelbetreiber mit einer Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale der [X.]
-
5
-
me über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weiterge-leitet werden, ist vom [X.] bereits entschieden worden. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.
a) Der Senat hat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene
Frage
bereits dahin entschieden, dass es bei einem solchen

auch im Streitfall vorliegenden

Sachverhalt
an einer Handlung der Wiedergabe fehlt ([X.], Ur-teil
vom 17.
Dezember 2015

I
ZR 21/14, [X.], 697 Rn.
24 bis
27
und
45 = [X.], 1009 -
Königshof; zustimmend [X.] [X.]/[X.], 18.
Edition Stand 1.
Nov. 2017, §
20 [X.] Rn.
19; [X.], [X.], 977, 981;
Ettig/Kaase, [X.], 474,
477;
ebenso
Berberich, [X.], 849
ff.). Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass die Entscheidung des Senats von einer

soweit ersichtlich

vereinzelt gebliebenen
Stimme in der Literatur kritisch besprochen wurde (vgl. [X.], [X.], 217, 221; [X.]. in [X.], [X.], 5.
Aufl., §
15 Rn.
283), führt nicht zur Annahme einer weiteren [X.]keit.
b) Ein weiterer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass neue Argumente vorgebracht werden, die
den Senat
zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten.
aa) Soweit die Revision geltend macht,
die Beurteilung des [X.] nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], wonach für das Merkmal einer Wiedergabehandlung
unerheblich sei, welches technische Mittel oder Verfahren angewandt werde
(ebenso [X.], [X.], 217, 221), kann dem nicht zugestimmt werden.
8
9
10
-
6
-
Allerdings umfasst die Handlung der Wiedergabe nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel und Verfahren (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober 2011

[X.]/08
und [X.]/08, [X.], 156 Rn.
193
= WRP 2012, 434
-
Football Association Premier League und [X.]; Urteil vom 27.
Februar 2014 -
C-351/12, [X.], 473 Rn. 25
= [X.], 418
-

; Urteil vom 19.
November 2015 -
C-325/14, [X.], 60 Rn.
16 -
SBS/[X.]; Urteil vom 31.
Mai 2016 -
C-117/15, [X.], 684 Rn. 38
-
Reha Training). Hiervon ist auch der Senat in seiner Ent-scheidung "Königshof"
ausgegangen ([X.], 697 Rn.
20). Er hat eine Handlung der Wiedergabe nicht wegen des eingesetzten technischen Verfah-rens verneint, sondern angenommen, es fehle deswegen an dem
vom Ge-richtshof der [X.] geforderten
Merkmal der "Übertragung", weil sich aus Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/[X.] ergibt, dass in einem bloßen Bereitstellen von [X.] keine Wiedergabe
gesehen werden kann
(vgl. [X.], [X.], 697 Rn.
24
-
Königshof). Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], nach der
das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2006 -
C-306/05, [X.], 225 Rn. 45 bis 47 -
[X.]/[X.]; Urteil vom 18.
März 2010 -
C-136/09, [X.].
2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330

[X.]/[X.]).
bb) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]
zur öffentlichen Zugänglichmachung durch das Setzen eines Hyperlinks, wo-nach für das Merkmal
einer Wiedergabehandlung unerheblich ist, welches technische Mittel oder Verfahren angewandt werde, ergibt sich nichts anderes (aA [X.], [X.], 217, 221).

11
12
-
7
-
Zwar reicht es
danach
für eine Handlung der Wiedergabe gemäß Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht ([X.], Urteil vom 13.
Februar 2014

[X.]/12, [X.], 360 Rn. 19 = [X.], 414 -
Svensson/Retriever Sverige). Daraus folgt allerdings nicht, dass das
vom Gerichtshof der [X.] in ständiger Rechtspre-chung geforderte
Merkmal der Übertragung der geschützten Werke für den [X.] unerheblich ist (aA
[X.], [X.], 217, 221). Eine solche Beurteilung
würde dazu führen, dass
auch in ei-nem bloßen Bereitstellen
einer Einrichtung, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken soll, immer auch eine
Wiedergabehandlung zu sehen wäre. Ein solches Ergebnis
ist aber mit Erwägungsgrund 27 der Richtlinie und der Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht vereinbar (vgl. [X.], [X.], 697 Rn.
24 -
Königshof; [X.], [X.], 225 Rn. 45
bis 47

[X.]/[X.]; [X.].
2010, 123 Rn.
33

[X.]/[X.]).
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist viel-mehr zu entnehmen, dass das Bereitstellen einer Einrichtung zur Wiedergabe (nur) in Verbindung mit einer Handlung
der Wiedergabe als Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] anzusehen ist ([X.], [X.], 697 Rn.
26
f.
und Rn.
45
-
Königshof, mwN.). Der [X.] geht davon aus, dass zwischen der bloßen Bereitstellung der Einrichtungen, die die öffentliche Wiedergabe ermöglichen oder ausführen, und der Verbreitung eines Signals an die Hotelgäste zu unterscheiden ist ([X.], [X.].
2010, 123 Rn.
35
f. -
[X.]/[X.]). Lediglich
in Bezug auf die im Streitfall nicht vorliegende Verbreitungshandlung kommt es nicht auf die eingesetzte Technik der Signalübertragung an (vgl. [X.], [X.].
2010, 123 Rn.
34 -
[X.]/[X.]).
13
14
-
8
-
cc) Eine Handlung der Wiedergabe
durch das bloße Bereitstellen von [X.] mit [X.]-Zimmerantennen
kann ferner nicht durch eine allein wertende
Betrachtung angenommen werden.
Dass es für den Begriff der Handlung der Wiedergabe nicht auf eine rein wertende Betrachtung
ankommt, sondern auf eine Übertragung oder Wei-terübertragung eines Werks nach einem spezifischen technischen Verfahren, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. nur [X.], [X.], 684 Rn.
39 -
Reha Training).
Abwei-chendes kann insbesondere nicht aus der Entscheidung "[X.]/[X.]"
([X.], Urteil vom 15.
März 2012

[X.]/10, [X.], 597 Rn.
56
ff.) hergeleitet werden
(aA [X.], [X.], 217, 221). In dieser Entschei-dung hat der Gerichtshof der [X.] gerade nicht allein in dem Bereitstellen von Abspielgeräten in Hotelzimmern eine Handlung der Wiederga-be gesehen. Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus auch Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten ([X.], [X.], 597 Rn.
57 und Rn.
69
-
[X.]/[X.]; [X.], [X.], 697 Rn.
45 -
Königshof). Im Streitfall hat der Beklagte mit den [X.] lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe zu sehen.
dd) In dem bloßen Bereitstellen von TV-Geräten mit [X.]-Antenne liegt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deswegen eine Wiedergabehand-lung, weil der Beklagte als Hotelbetreiber mit dieser Handlung darauf abzielt, seinen Gästen den Rundfunkempfang zu ermöglichen
(aA [X.], [X.], 217, 221).
15
16
17
-
9
-
Zwar setzt eine Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens -
also absichtlich und gezielt -
tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen
(vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
42
-
[X.]/[X.]; [X.], 156 Rn.
195 -
Football Association Premier League und [X.]; [X.], 473 Rn.
26 -

; [X.], 684 Rn.
47
f.
-
Reha Training; [X.], Urteil vom 26.
April 2017

[X.]/15, [X.], 610 Rn.
31 = [X.], 677 -
[X.]; Urteil vom 14.
Juni 2017

[X.]/15, [X.], 790
Rn.
26 = [X.], 936 -
Stichting/Ziggo).
Dieses subjektive Moment allein ist jedoch nicht ausreichend.
Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs immer auch eine Übertragung
oder
Weiterverbreitung des Werks nach einem spezifischen technischen Verfahren ([X.], [X.], 684 Rn.
39 -
Reha Training, mwN).
Dass die
Absicht des [X.], seinen Gästen durch die Bereitstel-lung von TV-Geräten
mit [X.]-Antenne den Rundfunkempfang zu ermögli-chen, im Streitfall
allein
keine Wiedergabehandlung begründen kann, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass auch der Verkäufer und der Vermieter von [X.] seine Leistung mit einer entsprechenden Absicht erbringt
(aA offenbar [X.], [X.], 217, 221). Solche Personen nehmen jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] gerade keine Wiedergabehandlung vor, sondern stellen lediglich im Sin-ne des [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] Einrichtungen bereit, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken ([X.], [X.], 225 Rn.
46

[X.]/[X.]; [X.], GRUR
2016, 697 Rn.
25 -
Königshof).
ee) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Senat habe in seiner Entscheidung "Königshof"
maßgebliche Ausführungen übergangen, mit denen der Gerichtshof der [X.]
in der Entscheidung [X.]/[X.] ([X.].
2010, 123
Rn. 39
bis 41) klargestellt habe, dass allein auf den Verkauf und die Vermietung von [X.] spezialisierte Unternehmen und nicht auch 18
19
20
-
10
-
Hotelbetreiber
im Sinne von Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/[X.] Ein-richtungen bereitstellen können.
Gegenstand der Entscheidung "[X.]/[X.]"
des Gerichtshofs der [X.] war ein Sachverhalt, in dem der Betreiber eines Hotels in seinen Gästezimmern Fernsehgeräte aufgestellt hatte, mit denen die Fern-sehprogramme über die zentrale Hotelanlage, an die sie angeschlossen waren, empfangen werden konnten ([X.], [X.].
2010, 123). Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass die bloße Bereitstel-lung der physischen Einrichtungen, an der neben dem Hotel in der Regel auf den Verkauf und die Einrichtung von [X.] spezialisierte Installati-onsunternehmen beteiligt seien, als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/[X.] darstellt ([X.], [X.].
2010, 123 Rn.
33

[X.]/
[X.]). Auch wenn die bloße Bereitstellung der Einrichtung als sol-che keine öffentliche Wiedergabe darstelle, könne diese Einrichtung jedoch der Öffentlichkeit den Zugang zu den ausgestrahlten Werken ermöglichen. Leite das Hotel das Signal mittels der installierten Fernsehempfangsgeräte an die in den Zimmern befindlichen Gäste weiter, handele es sich um eine öffentliche Wiedergabe, ohne dass es auf die dabei eingesetzte Technik der Signalüber-tragung ankomme ([X.], [X.].
2010, 123 Rn.
34 -
[X.]/[X.]). Es sei mithin zwischen der bloßen Bereitstellung der Einrichtungen, die die öf-fentliche Wiedergabe ermöglichen oder ausführen, und der Verbreitung eines Signals an die Hotelgäste zu unterscheiden ([X.], [X.].
2010, 123 Rn.
35
f.
-
[X.]/[X.]).
Im Weiteren führt der Gerichtshof der [X.] aus, dass der Hotelbetreiber nicht allein Einrichtungen bereitgestellt ha-be, sondern er durch den [X.] der Fernsehgeräte an die zentrale Antenne einen Akt der öffentlichen Wiedergabe vorgenommen habe
([X.], [X.]. 2010, 123 Rn. 37 bis 42
-
[X.]/[X.]). Vorliegend hat der Beklagte lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus
gera-21
-
11
-
de
keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe zu sehen.
ff) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich auch aus der nach [X.] der Senatsentscheidung "Königshof"
ergangenen Entscheidung
"[X.]/Wullems"
des Gerichtshofs der [X.] keine Argumente, die den [X.] zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten.
In der Entscheidung "[X.]"
hat der Gerichtshof vielmehr die bereits in seiner
Entscheidung
"[X.]/[X.]"
([X.], [X.], 225 Rn.
46) aufgestellten Grundsätze bestätigt, dass das bloße körperliche Bereit-stellen von Einrichtungen als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/[X.] ist
([X.], [X.], 610 Rn. 40). Auf diese Grundsätze hat der Senat in der Entscheidung "Königshof"
maßgeblich abgestellt ([X.], 697 Rn.
24 f.). Der Gerichtshof der [X.] hat weiter ausgeführt, diese Einrichtung könne den Zugang der Öffentlichkeit zu den ausgestrahlten Werken technisch ermöglichen, so dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehapparate das Signal an die in den Zimmern dieses Hotels wohnenden Gäste verbreitet, ohne dass es darauf ankommt, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet wird (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
46

[X.]/[X.]; [X.], 610 Rn. 40

[X.]).
Damit hat der Gerichtshof gerade deutlich gemacht, dass zur Ermöglichung des Zugangs noch eine Verbreitungshandlung des Hotels hinzutreten muss.
Dies wird bestätigt durch die ebenfalls von der Revision angeführte Ent-scheidung "Hotel
Edelweiß"
des Gerichtshofs der [X.]. Dort hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezim-mern Fernseh-
und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal 22
23
24
-
12
-
übermittelt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 dieser Richt-linie vornimmt ([X.], [X.], 385 Rn.
18 = [X.], 415 -
Verwer-tungsgesellschaft Rundfunk/[X.]).
Im Streitfall hat der Beklagte
mit den [X.]
und [X.]-Antennen
lediglich Einrichtungen
zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen
der Übermittlung des Sendesignals
vorge-nommen.
Die Sendesignale der Fernsehprogramme werden vom Beklagten gerade nicht mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet; darin liegt ein entscheidender Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen der Ge-richtshof der [X.] eine Wiedergabehandlung durch den Betrei-ber eines Hotels oder einer Kureinrichtung bejaht hat (vgl. [X.], [X.], 697 Rn.
26 -
Königshof, mwN).
gg) Die Revision macht weiter geltend, die Entscheidungen, mit denen der Gerichtshof der [X.] die Ermöglichung des [X.] in Gästezimmern als öffentliche Wiedergabe beurteilt habe, stellten nicht darauf ab, dass die Sendungen mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und über eine Verteileranlage zu den Empfangsgeräten in den Zimmern weitergelei-tet worden seien. Das Schweigen zur Art der verwendeten Signalquelle zeige, dass die Fixierung auf diesen Umstand bei der Prüfung, ob in einer Fern-sehnutzung eine Wiedergabe liege, dem [X.] Recht und
der dazu er-gangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs fremd sei. Dem kann nicht zuge-stimmt werden.
Dass zwischen der Bereitstellung der Einrichtungen, die die Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, und einer darüber hinausgehenden Wiedergabe-handlung zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/[X.]. Dem entsprechend ist
der Rechtsprechung des Ge-25
26
27
-
13
-
richtshofs der [X.] zu entnehmen, dass das Bereitstellen einer Einrichtung zur Wiedergabe (nur) in Verbindung mit einer Handlung der [X.] als Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sowie Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 2006/115/[X.] anzusehen ist (vgl. [X.], [X.], 697 Rn. 15, 45 -
Königshof, mwN). Der Gerichtshof der [X.]
stellt
bei der Prüfung einer Wiedergabehandlung entgegen der [X.] der Revision darauf ab, dass Rundfunksendungen durch den [X.] über eine Verteileranlage zu den Empfangsgeräten in Hotelzimmern weiter-geleitet werden. Der Gerichtshof unterscheidet ausdrücklich zwischen der blo-ßen
Bereitstellung der Einrichtungen, die die öffentliche Wiedergabe
ermögli-chen oder ausführen, und der Verbreitung des
durch eine zentrale Antenne empfangenen
Signals an die Hotelgäste (vgl.
[X.], [X.].
2010, 123 Rn.
35
f., Rn.
40 ff. -
[X.]/[X.]). Erst in der Verbindung der auf-gestellten Fernsehgeräte mit der zentralen Antenne des Hotels sieht der Ge-richtshof der [X.] eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe ([X.], [X.].
2010, 123 Rn.
43

[X.]/[X.]).
I[X.] Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff der Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne nicht verkannt. Das Berufungsge-richt hat

wie bereits dargelegt (vgl. unter [X.])

eine öffentliche Wiedergabe vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, die der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] entspricht und an der [X.] ist, verneint.
2. Die Revision rügt außerdem ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft
festgestellt, dass der Beklagte nur Fernsehgeräte aufge-stellt, ihnen aber bei Verwendung einer Zimmerantenne kein Signal zugeführt habe.
28
29
30
-
14
-
a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe seiner Pflicht zur Erteilung eines Hinweises gemäß
§
139
ZPO und damit das Recht der Klä-gerin auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.
103 Abs.
1 GG verletzt, soweit es eine Wiedergabe aufgrund einer rein technischen Betrachtungsweise ausge-schlossen habe, weil zum Fernsehen im Hotelzimmer mittels einer Zimmeran-tenne ([X.]) die Bereitstellung des Fernsehgeräts genüge, ohne dass ein Signal über Kabel an das aufgestellte Fernsehgerät übertragen werde. Das [X.] habe insoweit das Fehlen einer nachrichtentechnischen Signal-verbreitung oder -übertragung bei der Fernsehnutzung in den Gästezimmern der vom Beklagten betriebenen Hotels mit einem von keiner Partei vorgetrage-nen, sondern von ihm ermittelten Eintrag in einem [X.] ([X.]) über Nachrichtentechnik begründet. Damit habe es
seine Entschei-dung auf eine nur ihm bekannte Tatsache (§
291 ZPO) gestützt, die es erst durch einen Hinweis nach §
139 ZPO in die mündliche Verhandlung hätte [X.] müssen. Einträge in einem [X.] über nachrichten-technische Themen seien den Parteien nicht ohne weiteres gegenwärtig.
b) Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg.
Soweit das Berufungs-gericht auf einen Eintrag in einem [X.] abgestellt hat, be-ruht darauf seine Entscheidung
nicht.
aa) Die Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß §
139 Abs.
2 ZPO stellt einen mit der Revision angreifbaren
Verfahrensfehler dar, wenn die Entscheidung
im Sinne von §
545 Abs.
1
ZPO
auf dem Verstoß beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
April 2008

I
ZB 72/07, [X.], 1126 Rn.
12 = [X.], 1550; Urteil vom 3.
März 2016

I
ZR 245/14, NJW-RR 2016, 957 Rn.
24
= TranspR 2016, 304; [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
139 Rn.
20; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
139 Rn.
4; von [X.] in [X.].ZPO, 27.
Edition, Stand 1.
Dezember 2017, §
139 Rn.
54; [X.] in
[X.], ZPO, 7.
Aufl., §
139 Rn.
1). Daran fehlt es
im Streitfall.
31
32
33
-
15
-
bb) Das Berufungsgericht hat zwar unter Hinweis auf einen Eintrag im On-line-Nachschlagewerk [X.] ausgeführt, ein Signal sei in der Nachrichten-technik stets ein Träger von Informationen, nicht jedoch die Information selbst. Diese Feststellung
ist jedoch lediglich im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts keine tragende Bedeutung hat. Das Berufungsgericht hat sich für die entscheidungserhebliche Frage, ob der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] die
Unterscheidung zwischen der Bereitstellung eines Fernsehgeräts
und einer Verbreitung als Handlung der Wiedergabe
entnommen werden könne,
vielmehr tragend auf
den Wortsinn der
vom Gerichtshof der [X.] und vom Senat
im Hin-blick auf die Voraussetzungen einer urheberrechtlich relevanten Wiedergabe-handlung
verwendeten
Begriffe "Verbreitung"
und "Übertragung"
sowie "pro-grammtragende Sendesignale"
gestützt und insoweit angenommen, ein Fern-sehgerät übertrage oder verbreite
keine Signale, sondern empfange
sie und mache sie wahrnehmbar. Rechtserheblich
war deshalb nach der Beurteilung des Berufungsgerichts
keine
rein nachrichtentechnische Begriffsbestimmung, sondern die Auslegung von
höchstrichterlich geprägten
Rechtsbegriffen, die lediglich an
tatsächlichen Grundlagen anknüpfen.
II[X.] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
34
35
-
16
-
IV. Der Streitwert
der Revision beträgt 1.400,84

[X.]
Löffler
[X.]

Fed[X.]en
Schmaltz
Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss

vom 19.
Juli 2018 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG [X.]-Charlottenburg, Entscheidung vom 20.12.2016 -
224 C 412/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.06.2017 -
15 [X.]/17 -

36

Meta

I ZR 127/17

21.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. I ZR 127/17 (REWIS RS 2018, 11935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11935

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