Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2018, Az. I ZR 127/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11962

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Bereitstellen von TV-Geräten mit DVB-T-Antenne in Hotelzimmer keine Wiedergabehandlung


Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des [X.] in [X.] vom 27. Juni 2017 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 1.400,84 €

Gründe

1

A. Die Klägerin ist die [X.] ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), der [X.] ([X.]), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken ([X.]) und der [X.] ([X.]) durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.

2

Der Beklagte betreibt in [X.] zwei Hotels, [X.] mit [X.] ausgestattet sind. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm ([X.]) unmittelbar empfangen werden kann. Die [X.] der Fernsehprogramme werden vom Beklagten nicht mit einer Gemeinschaftsantenne empfangen und nicht über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.400,84 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die entsprechenden Klageanträge abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

4

B. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu [X.]). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu [X.]I).

5

I. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu.

6

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist ([X.], Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, [X.], 15, 16; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN). [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Unklarheiten bestehen dagegen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind ([X.], NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 543 Rn. 9). Hat der [X.] eine Rechtsfrage bereits geklärt, fehlt es in aller Regel an der [X.]keit ([X.], Beschluss vom 1. August 2013 - 1 BvR 2515/12, juris Rn. 13; [X.]/[X.] aaO § 543 Rn. 8). Weiterer Klärungsbedarf kann sich aber dann ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den [X.] zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. [X.], [X.], 15, 16; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 543 Rn. 5a).

7

2. Im Streitfall fehlt es an dem Merkmal der [X.]keit. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/115/[X.] vorliegt, wenn ein Hotelbetreiber die Hotelzimmer mit [X.] ausstattet, mit denen Hotelgäste lediglich digital-terrestrisch ausgestrahlte Fernsehsendungen ([X.]) über eine Zimmerantenne empfangen können, also nicht die durch den Hotelbetreiber mit einer Gemeinschaftsantenne empfangenen [X.] der Fernsehprogramme über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet werden, ist vom [X.] bereits entschieden worden. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.

8

a) Der Senat hat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage bereits dahin entschieden, dass es bei einem solchen - auch im Streitfall vorliegenden - Sachverhalt an einer Handlung der Wiedergabe fehlt ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2015 - [X.], [X.], 697 Rn. 24 bis 27 und 45 = [X.], 1009 - Königshof; zustimmend [X.] [X.]/[X.], 18. Edition Stand 1. Nov. 2017, § 20 [X.] Rn. 19; [X.], [X.], 977, 981; Ettig/Kaase, [X.], 474, 477; ebenso [X.], [X.], 849 ff.). Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass die Entscheidung des Senats von einer - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen Stimme in der Literatur kritisch besprochen wurde (vgl. [X.], [X.], 217, 221; [X.]. in [X.], [X.], 5. Aufl., § 15 Rn. 283), führt nicht zur Annahme einer weiteren [X.]keit.

9

b) Ein weiterer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass neue Argumente vorgebracht werden, die den Senat zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten.

aa) Soweit die Revision geltend macht, die Beurteilung des Senats entspreche nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], wonach für das Merkmal einer Wiedergabehandlung unerheblich sei, welches technische Mittel oder Verfahren angewandt werde (ebenso [X.], [X.], 217, 221), kann dem nicht zugestimmt werden.

Allerdings umfasst die Handlung der Wiedergabe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel und Verfahren (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2011 - [X.]/08 und [X.]/08, [X.], 156 Rn. 193 = [X.], 434 - Football Association Premier League und [X.]; Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 473 Rn. 25 = [X.], 418 - [X.]/Léčebné lázně; Urteil vom 19. November 2015 - [X.]/14, [X.], 60 Rn. 16 - [X.]/[X.]; Urteil vom 31. Mai 2016 - [X.]/15, [X.], 684 Rn. 38 - Reha Training). Hiervon ist auch der Senat in seiner Entscheidung "Königshof" ausgegangen ([X.], 697 Rn. 20). Er hat eine Handlung der Wiedergabe nicht wegen des eingesetzten technischen Verfahrens verneint, sondern angenommen, es fehle deswegen an dem vom Gerichtshof der [X.] geforderten Merkmal der "Übertragung", weil sich aus Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/[X.] ergibt, dass in einem bloßen Bereitstellen von [X.] keine Wiedergabe gesehen werden kann (vgl. [X.], [X.], 697 Rn. 24 - Königshof). Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], nach der das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - [X.]/05, [X.], 225 Rn. 45 bis 47 - [X.]/[X.]; Urteil vom 18. März 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - [X.]/Divani Akropolis).

bb) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur öffentlichen Zugänglichmachung durch das Setzen eines Hyperlinks, wonach für das Merkmal einer Wiedergabehandlung unerheblich ist, welches technische Mittel oder Verfahren angewandt werde, ergibt sich nichts anderes (aA [X.], [X.], 217, 221).

Zwar reicht es danach für eine Handlung der Wiedergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht ([X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 360 Rn. 19 = [X.], 414 - [X.]/[X.]). Daraus folgt allerdings nicht, dass das vom Gerichtshof der [X.] in ständiger Rechtsprechung geforderte Merkmal der Übertragung der geschützten Werke für den Begriff der Wiedergabehandlung unerheblich ist (aA [X.], [X.], 217, 221). Eine solche Beurteilung würde dazu führen, dass auch in einem bloßen Bereitstellen einer Einrichtung, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken soll, immer auch eine Wiedergabehandlung zu sehen wäre. Ein solches Ergebnis ist aber mit Erwägungsgrund 27 der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht vereinbar (vgl. [X.], [X.], 697 Rn. 24 - Königshof; [X.], [X.], 225 Rn. 45 bis 47 - [X.]/[X.]; [X.]. 2010, 123 Rn. 33 - [X.]/Divani Akropolis).

Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist vielmehr zu entnehmen, dass das Bereitstellen einer Einrichtung zur Wiedergabe (nur) in Verbindung mit einer Handlung der Wiedergabe als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] anzusehen ist ([X.], [X.], 697 Rn. 26 f. und Rn. 45 - Königshof, mwN.). Der Gerichtshof der [X.] geht davon aus, dass zwischen der bloßen Bereitstellung der Einrichtungen, die die öffentliche Wiedergabe ermöglichen oder ausführen, und der Verbreitung eines Signals an die Hotelgäste zu unterscheiden ist ([X.], [X.]. 2010, 123 Rn. 35 f. - [X.]/Divani Akropolis). Lediglich in Bezug auf die im Streitfall nicht vorliegende Verbreitungshandlung kommt es nicht auf die eingesetzte Technik der Signalübertragung an (vgl. [X.], [X.]. 2010, 123 Rn. 34 - [X.]/Divani Akropolis).

cc) Eine Handlung der Wiedergabe durch das bloße Bereitstellen von [X.] mit [X.]-Zimmerantennen kann ferner nicht durch eine allein wertende Betrachtung angenommen werden.

Dass es für den Begriff der Handlung der Wiedergabe nicht auf eine rein wertende Betrachtung ankommt, sondern auf eine Übertragung oder Weiterübertragung eines Werks nach einem spezifischen technischen Verfahren, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. nur [X.], [X.], 684 Rn. 39 - Reha Training). Abweichendes kann insbesondere nicht aus der Entscheidung "[X.]/[X.]" ([X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 597 Rn. 56 ff.) hergeleitet werden (aA [X.], [X.], 217, 221). In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof der [X.] gerade nicht allein in dem Bereitstellen von Abspielgeräten in Hotelzimmern eine Handlung der Wiedergabe gesehen. Der Hotelbetreiber hat seinen Gästen vielmehr darüber hinaus auch Tonträger zur Verfügung gestellt, die mit diesem Gerät wiedergegeben werden konnten ([X.], [X.], 597 Rn. 57 und Rn. 69 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 697 Rn. 45 - Königshof). Im Streitfall hat der Beklagte mit den [X.] lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe zu sehen.

dd) In dem bloßen Bereitstellen von TV-Geräten mit [X.]-Antenne liegt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deswegen eine Wiedergabehandlung, weil der Beklagte als Hotelbetreiber mit dieser Handlung darauf abzielt, seinen Gästen den Rundfunkempfang zu ermöglichen (aA [X.], [X.], 217, 221).

Zwar setzt eine Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 42 - [X.]/[X.]; [X.], 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und [X.]; [X.], 473 Rn. 26 - [X.]/Léčebné lázně; [X.], 684 Rn. 47 f. - Reha Training; [X.], Urteil vom 26. April 2017 - [X.]/15, [X.], 610 Rn. 31 = [X.], 677 - [X.]; Urteil vom 14. Juni 2017 - [X.]/15, [X.], 790 Rn. 26 = [X.], 936 - Stichting/[X.]). Dieses subjektive Moment allein ist jedoch nicht ausreichend. Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs immer auch eine Übertragung oder Weiterverbreitung des Werks nach einem spezifischen technischen Verfahren ([X.], [X.], 684 Rn. 39 - Reha Training, mwN).

Dass die Absicht des [X.], seinen Gästen durch die Bereitstellung von TV-Geräten mit [X.]-Antenne den Rundfunkempfang zu ermöglichen, im Streitfall allein keine Wiedergabehandlung begründen kann, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass auch der Verkäufer und der Vermieter von [X.] seine Leistung mit einer entsprechenden Absicht erbringt (aA offenbar [X.], [X.], 217, 221). Solche Personen nehmen jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] gerade keine Wiedergabehandlung vor, sondern stellen lediglich im Sinne des [X.] der Richtlinie 2001/29/[X.] Einrichtungen bereit, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken ([X.], [X.], 225 Rn. 46 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 697 Rn. 25 - Königshof).

ee) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Senat habe in seiner Entscheidung "Königshof" maßgebliche Ausführungen übergangen, mit denen der Gerichtshof der [X.] in der Entscheidung [X.]/Divani Akropolis ([X.]. 2010, 123 Rn. 39 bis 41) klargestellt habe, dass allein auf den Verkauf und die Vermietung von [X.] spezialisierte Unternehmen und nicht auch Hotelbetreiber im Sinne von Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/[X.] Einrichtungen bereitstellen können.

Gegenstand der Entscheidung "[X.]/Divani Akropolis" des Gerichtshofs der [X.] war ein Sachverhalt, in dem der Betreiber eines Hotels in seinen Gästezimmern Fernsehgeräte aufgestellt hatte, mit denen die Fernsehprogramme über die zentrale Hotelanlage, an die sie angeschlossen waren, empfangen werden konnten ([X.], [X.]. 2010, 123). Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen, an der neben dem Hotel in der Regel auf den Verkauf und die Einrichtung von [X.] spezialisierte Installationsunternehmen beteiligt seien, als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/[X.] darstellt ([X.], [X.]. 2010, 123 Rn. 33 - [X.]/Divani Akropolis). Auch wenn die bloße Bereitstellung der Einrichtung als solche keine öffentliche Wiedergabe darstelle, könne diese Einrichtung jedoch der Öffentlichkeit den Zugang zu den ausgestrahlten Werken ermöglichen. Leite das Hotel das Signal mittels der installierten Fernsehempfangsgeräte an die in den Zimmern befindlichen Gäste weiter, handele es sich um eine öffentliche Wiedergabe, ohne dass es auf die dabei eingesetzte Technik der Signalübertragung ankomme ([X.], [X.]. 2010, 123 Rn. 34 - [X.]/Divani Akropolis). Es sei mithin zwischen der bloßen Bereitstellung der Einrichtungen, die die öffentliche Wiedergabe ermöglichen oder ausführen, und der Verbreitung eines Signals an die Hotelgäste zu unterscheiden ([X.], [X.]. 2010, 123 Rn. 35 f. - [X.]/Divani Akropolis). Im Weiteren führt der Gerichtshof der [X.] aus, dass der Hotelbetreiber nicht allein Einrichtungen bereitgestellt habe, sondern er durch den [X.] der Fernsehgeräte an die zentrale Antenne einen Akt der öffentlichen Wiedergabe vorgenommen habe ([X.], [X.]. 2010, 123 Rn. 37 bis 42 - [X.]/Divani Akropolis). Vorliegend hat der Beklagte lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus gerade keine weiteren Handlungen vorgenommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe zu sehen.

ff) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich auch aus der nach Erlass der Senatsentscheidung "Königshof" ergangenen Entscheidung "[X.]" des Gerichtshofs der [X.] keine Argumente, die den [X.] zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten.

In der Entscheidung "[X.]" hat der Gerichtshof vielmehr die bereits in seiner Entscheidung "[X.]/[X.]" ([X.], [X.], 225 Rn. 46) aufgestellten Grundsätze bestätigt, dass das bloße körperliche Bereitstellen von Einrichtungen als solche keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/[X.] ist ([X.], [X.], 610 Rn. 40). Auf diese Grundsätze hat der Senat in der Entscheidung "Königshof" maßgeblich abgestellt ([X.], 697 Rn. 24 f.). Der Gerichtshof der [X.] hat weiter ausgeführt, diese Einrichtung könne den Zugang der Öffentlichkeit zu den ausgestrahlten Werken technisch ermöglichen, so dass es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn das Hotel durch so aufgestellte Fernsehapparate das Signal an die in den Zimmern dieses Hotels wohnenden Gäste verbreitet, ohne dass es darauf ankommt, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet wird (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 46 - [X.]/[X.]; [X.], 610 Rn. 40 - [X.]). Damit hat der Gerichtshof gerade deutlich gemacht, dass zur Ermöglichung des Zugangs noch eine Verbreitungshandlung des Hotels hinzutreten muss.

Dies wird bestätigt durch die ebenfalls von der Revision angeführte Entscheidung "[X.]" des Gerichtshofs der [X.]. Dort hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie vornimmt ([X.], [X.], 385 Rn. 18 = [X.], 415 - Verwertungsgesellschaft Rundfunk/Hetteger Hotel Edelweiss).

Im Streitfall hat der Beklagte mit den [X.] und [X.]-Antennen lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen der Übermittlung des Sendesignals vorgenommen. Die [X.] der Fernsehprogramme werden vom Beklagten gerade nicht mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet; darin liegt ein entscheidender Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen der Gerichtshof der [X.] eine Wiedergabehandlung durch den Betreiber eines Hotels oder einer Kureinrichtung bejaht hat (vgl. [X.], [X.], 697 Rn. 26 - Königshof, mwN).

gg) Die Revision macht weiter geltend, die Entscheidungen, mit denen der Gerichtshof der [X.] die Ermöglichung des [X.] in Gästezimmern als öffentliche Wiedergabe beurteilt habe, stellten nicht darauf ab, dass die Sendungen mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und über eine Verteileranlage zu den Empfangsgeräten in den Zimmern weitergeleitet worden seien. Das Schweigen zur Art der verwendeten Signalquelle zeige, dass die Fixierung auf diesen Umstand bei der Prüfung, ob in einer Fernsehnutzung eine Wiedergabe liege, dem [X.] Recht und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs fremd sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Dass zwischen der Bereitstellung der Einrichtungen, die die Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, und einer darüber hinausgehenden Wiedergabehandlung zu unterscheiden ist, ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/[X.]. Dem entsprechend ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu entnehmen, dass das Bereitstellen einer Einrichtung zur Wiedergabe (nur) in Verbindung mit einer Handlung der Wiedergabe als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/[X.] anzusehen ist (vgl. [X.], [X.], 697 Rn. 15, 45 - Königshof, mwN). Der Gerichtshof der [X.] stellt bei der Prüfung einer Wiedergabehandlung entgegen der Darstellung der Revision darauf ab, dass Rundfunksendungen durch den Hotelbetreiber über eine Verteileranlage zu den Empfangsgeräten in Hotelzimmern weitergeleitet werden. Der Gerichtshof unterscheidet ausdrücklich zwischen der bloßen Bereitstellung der Einrichtungen, die die öffentliche Wiedergabe ermöglichen oder ausführen, und der Verbreitung des durch eine zentrale Antenne empfangenen Signals an die Hotelgäste (vgl. [X.], [X.]. 2010, 123 Rn. 35 f., Rn. 40 ff. - [X.]/Divani Akropolis). Erst in der Verbindung der aufgestellten Fernsehgeräte mit der zentralen Antenne des Hotels sieht der Gerichtshof der [X.] eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe ([X.], [X.]. 2010, 123 Rn. 43 - [X.]/Divani Akropolis).

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff der Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat - wie bereits dargelegt (vgl. unter [X.]) - eine öffentliche Wiedergabe vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] entspricht und an der festzuhalten ist, verneint.

2. Die Revision rügt außerdem ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe [X.] festgestellt, dass der Beklagte nur Fernsehgeräte aufgestellt, ihnen aber bei Verwendung einer Zimmerantenne kein Signal zugeführt habe.

a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe seiner Pflicht zur Erteilung eines Hinweises gemäß § 139 ZPO und damit das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, soweit es eine Wiedergabe aufgrund einer rein technischen Betrachtungsweise ausgeschlossen habe, weil zum Fernsehen im Hotelzimmer mittels einer Zimmerantenne ([X.]) die Bereitstellung des Fernsehgeräts genüge, ohne dass ein Signal über Kabel an das aufgestellte Fernsehgerät übertragen werde. Das Berufungsgericht habe insoweit das Fehlen einer nachrichtentechnischen Signalverbreitung oder -übertragung bei der Fernsehnutzung in den Gästezimmern der vom Beklagten betriebenen Hotels mit einem von keiner [X.] vorgetragenen, sondern von ihm ermittelten Eintrag in einem [X.] ([X.]) über Nachrichtentechnik begründet. Damit habe es seine Entscheidung auf eine nur ihm bekannte Tatsache (§ 291 ZPO) gestützt, die es erst durch einen Hinweis nach § 139 ZPO in die mündliche Verhandlung hätte einführen müssen. Einträge in einem [X.] über nachrichtentechnische Themen seien den [X.]en nicht ohne weiteres gegenwärtig.

b) Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Soweit das Berufungsgericht auf einen Eintrag in einem [X.] abgestellt hat, beruht darauf seine Entscheidung nicht.

aa) Die Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO stellt einen mit der Revision angreifbaren Verfahrensfehler dar, wenn die Entscheidung im Sinne von § 545 Abs. 1 ZPO auf dem Verstoß beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 2008 - [X.], [X.], 1126 Rn. 12 = [X.], 1550; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 245/14, NJW-RR 2016, 957 Rn. 24 = [X.] 2016, 304; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 139 Rn. 20; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 139 Rn. 4; von [X.] in [X.].ZPO, 27. Edition, Stand 1. Dezember 2017, § 139 Rn. 54; [X.] in [X.], ZPO, 7. Aufl., § 139 Rn. 1). Daran fehlt es im Streitfall.

bb) Das Berufungsgericht hat zwar unter Hinweis auf einen Eintrag im [X.] [X.] ausgeführt, ein Signal sei in der Nachrichtentechnik stets ein Träger von Informationen, nicht jedoch die Information selbst. Diese Feststellung ist jedoch lediglich im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts keine tragende Bedeutung hat. Das Berufungsgericht hat sich für die entscheidungserhebliche Frage, ob der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] die Unterscheidung zwischen der Bereitstellung eines Fernsehgeräts und einer Verbreitung als Handlung der Wiedergabe entnommen werden könne, vielmehr tragend auf den Wortsinn der vom Gerichtshof der [X.] und vom Senat im Hinblick auf die Voraussetzungen einer urheberrechtlich relevanten Wiedergabehandlung verwendeten Begriffe "Verbreitung" und "Übertragung" sowie "programmtragende [X.]" gestützt und insoweit angenommen, ein Fernsehgerät übertrage oder verbreite keine Signale, sondern empfange sie und mache sie wahrnehmbar. [X.] war deshalb nach der Beurteilung des Berufungsgerichts keine rein nachrichtentechnische Begriffsbestimmung, sondern die Auslegung von höchstrichterlich geprägten Rechtsbegriffen, die lediglich an tatsächlichen Grundlagen anknüpfen.

III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

IV. Der Streitwert der Revision beträgt 1.400,84 €.

[X.]     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Fed[X.]en     

      

[X.]     

      

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 19. Juli 2018 erledigt worden.

Meta

I ZR 127/17

21.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 27. Juni 2017, Az: 15 S 3/17

§ 15 UrhG, § 22 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 8 Abs 1 EGRL 115/2006, Art 8 Abs 2 EGRL 115/2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2018, Az. I ZR 127/17 (REWIS RS 2018, 11962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11962


Verfahrensgang

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Az. I ZR 127/17

Bundesgerichtshof, I ZR 127/17, 19.07.2018.

Bundesgerichtshof, I ZR 127/17, 21.03.2018.


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