Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. 5 StR 194/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5622

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
21. Juni 2011
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2011 wird nach §
349 Abs.
2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die 100 Stunden gemeinnütziger Ar-beit, die der Angeklagte in Erfüllung der aufgrund des einbe-zogenen Urteils erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, 20
Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der [X.] hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings hätte das [X.] eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Angeklag-ten in Erfüllung eines Bewährungsbeschlusses geleisteten
gemeinnützigen Arbeit treffen müssen (§
58 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. §
56f Abs.
3 StGB; [X.], Beschluss vom 20.
März 1990

1
StR 283/89, [X.]St 36, 378, 381; st.
Rspr.). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung

-
3
-

des §
354 Abs.
1 StPO nach. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kos-ten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).

Basdorf Raum Schaal

König

[X.]

Meta

5 StR 194/11

21.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. 5 StR 194/11 (REWIS RS 2011, 5622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5622

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