Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. IX ZR 170/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1558

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 170/01
vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 29. September 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2001 wird nicht [X.].

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.376,23 • (= 65.278,23 DM) festgesetzt.

Gründe:

Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Revision zeigt zwar Rechtsfehler des Berufungsurteils in der Ausle-gung der §§ 11, 33 Abs. 1 [X.] auf, soweit das Berufungsgericht den Ge-bührensatz hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der klägerischen Leistungen in einem Gesamtvergleich der Steuerberatertätigkeit mit entspre-- 3 - chendem Gegenstandswert beurteilt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber mit seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen, dass sich der Kläger bei der Bemessung des Gebührensatzes nach den §§ 11, 33 Abs. 1 [X.] die ausgehandelten Abschlagszahlungen und den dadurch bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen muss. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist die Gebührensatzbestimmung des [X.] nach § 315 Abs. 3 BGB rechtlich nicht zu beanstan-den.

Auch die Anrechnung der [X.] auf die Gebührenforde-rungen der Schlussrechnungen und die Kostenentscheidung zur Berufung des [X.] halten nach § 9 Abs. 2 und 3 [X.] und nach § 97 Abs. 2 ZPO der rechtlichen Prüfung stand.

Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 170/01

29.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. IX ZR 170/01 (REWIS RS 2005, 1558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1558

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