Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 3 StR 452/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 438

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[X.] vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - am 24. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der ver-suchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bei-hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen "versuchter unerlaubter [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel mit ebensolchen Betäubungsmitteln" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision 1 - 3 - der Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 a) Nach den - insoweit nicht zu beanstandenden - Feststellungen nahm die Angeklagte auf dem Flughafen in [X.] ([X.]) von einer unbe-kannten Person zwei Bescheinigungen über eingeliefertes Fluggepäck entge-gen. Sie betrafen zwei Koffer, die Dritte für den von ihr gebuchten Flug über [X.] nach [X.] aufgegeben hatten und die bereits bis zum [X.] "durchgecheckt" waren. Die Angeklagte nahm in Kauf, dass sich in diesen Gepäckstücken illegale, zum gewinnbringenden Verkauf in [X.] [X.] Drogen befanden. Tatsächlich enthielten sie insgesamt 30 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 7,2 %. Eine während des [X.] im [X.]er Flughafen ohne ihr Wis-sen durchgeführte zollamtliche Kontrolle des zur [X.] bereitgestell-ten Gepäcks führte zur Sicherstellung der Betäubungsmittel. 3 b) Befördert der Täter während eines Fluges zwischen zwei im Ausland gelegenen Orten, der durch einen Transitaufenthalt in einem [X.] Flugha-fen unterbrochen wird, Betäubungsmittel in seinem Fluggepäck, so erfüllt dies den Tatbestand der (versuchten) Einfuhr im Sinne der § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in subjektiver Hinsicht nur, wenn der Täter weiß oder we-nigstens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, er werde das betreffende Gepäckstück während des [X.] erhalten ([X.]St 31, 374, 376 ff.; [X.], 92; [X.], 4 - 4 - BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 780). Nimmt er dagegen eine solche tatsächliche Ver-fügungsgewalt über die Betäubungsmittel während der Flugunterbrechung in [X.] nicht spätestens im Zeitpunkt der Landung (vgl. [X.], [X.]. vom 4. März 1994 - 2 StR 49/94) in seinen Vorsatz auf, so begeht er lediglich eine (versuchte) Durchfuhr nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG. Dies hat das [X.] nicht verkannt. Es hat festgestellt, dass der [X.] bereits bei Antritt des Fluges bewusst war, sie werde mit den ihr ü-bergebenen Gepäckabschnitten während des - mindestens dreistündigen - [X.] in [X.] Zugriff auf die beiden Koffer haben. Indes fehlt es an einer diese Feststellung tragenden Beweiswürdigung. Worauf der Schluss auf die Vorstellungen der Angeklagten insoweit beruht, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Die Kenntnis von den Möglichkeiten, bei einem Transit an das [X.] zu gelangen, versteht sich auch bei einem erfahrenen Flugreisenden nicht von selbst, sondern bedarf der Feststellung auf Grund einer fehlerfreien Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ([X.], 92; [X.], 105; [X.] aaO). 5 2. Da die übrigen, von dem Rechtsfehler nicht erfassten Feststellungen eine Verurteilung wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln (in [X.] mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) tragen, ändert der Senat den Schuldspruch. Dass in einer neuen Hauptverhandlung noch genügende Beweisanzeichen für einen auf Einfuhr der Betäubungsmittel nach [X.] gerichteten Vorsatz der Angeklagten fest-gestellt werden könnten, schließt der Senat aus. 6 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Ergänzend bemerkt der Senat, dass gegen die Bemessung der 7 - 5 - Strafe auch insoweit durchgreifende Bedenken bestehen, als das [X.] der Angeklagten eine Milderung des Strafrahmens nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung versagt hat, sie habe auf die Nichtvollendung kei-nen Einfluss gehabt (vgl. [X.] StV 1985, 411). [X.] Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 452/09

24.11.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2009, Az. 3 StR 452/09 (REWIS RS 2009, 438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 438

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