Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. IV ZR 106/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4668

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[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]IL[X.]/01Verkündet am:6. Februar 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] 87 (Fassung 1994) § 1 Nr. 1d, Nr. 2a, Nr. 6Der Versicherungsfall Vandalismus nach einem [X.]inbruch setzt nicht voraus,daß ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der [X.]inbruch in [X.] erfolgt ist.[X.], Urteil vom 6. Februar 2002 - [X.]/01 - Kammergericht LG Berlin- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] als Vorsitzenden, [X.], die [X.] und [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] vom 6. Februar 2002für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom 12. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und [X.]nt-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, die einen Großhandel mit Lebensmitteln betriebenhat, hatte bei dem beklagten [X.] eine [X.]inbruch-diebstahlversicherung einschließlich der Gefahren Vandalismus undRaub abgeschlossen. Sie verlangt vom Beklagten [X.]rsatz wegen einesdurch Vandalismus entstandenen Schadens, dessen Größenordnung beietwa einer Million [X.] zum 4. Oktober 1998 bescigten Unbekannte imBetriebsr [X.] vorstzlich die [X.] und die [X.]. Nach Darstellung der [X.] wurden lediglich zweiSchecks und Disketten gestohlen. Das Holzfenster eines ebenerdig ge-legenen [X.] wies Hebelspuren und sonstige Bescigungenauf. Das umgebende Mauerwerk war an einigen Stellen bescigt. [X.] vor dem Fenster angebrachte Metallstab war gewaltsamherausgerissen worden.Die [X.] behauptet, die [X.] seien durch dieses Brofensterin das Gingebrochen. Sie beruft sich auf ein von ihr vorgeleg-tes Sachverstigengutachten und hat beantragt, ein gerichtlichesSachverstigengutachten einzuholen.Der Beklagte bestreitet einen [X.]inbruch. Der von ihm beauftragteSachverstige sei zu dem [X.]rgebnis gekommen, [X.] es nach dem [X.]en [X.] nicht möglich gewesen sei, [X.] die [X.] diesesFenster geöffnet tten und dadurch eingedrungen seien. Zudem [X.] ein nicht versicherter Vandalismusschaden vor, da allenfalls nahezuwertlose Sachen entwendet worden seien und die [X.] demgemû [X.] nur das Ziel der Zerstörung verfolgt tten.Die auf eine Abschlagszahlung von 65.000 DM gerichtete Klagehatte in den Vorinstanzen keinen [X.]rfolg. Mit ihrer Revision verfolgt [X.] den Anspruch [X.] 4 -- 5 [X.]:Die Revision der [X.] [X.] zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zum [X.], [X.] der geltend gemachte Vandalismusschaden vom [X.] sei. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingun-gen setze die Leistungspflicht nur voraus, [X.] der [X.] vor der Sach-bescigung einen bedingungsgemûen Tatbestand des [X.] habe. Auf eine beim [X.]indringen vorhandene [X.] oderSachbescigungsabsicht komme es nicht an, ebenso nicht darauf, obrhaupt ein [X.]inbruchdiebstahl begangen oder versucht worden sei.Der [X.] sei es jedoch nicht gelungen zu beweisen, [X.] die [X.] indas Gingebrochen seien. Der Beklagte habe durch das von ihmeingeholte Gutachten des Sachverstigen [X.]. dargelegt, die an [X.] festzustellenden Spurtten nicht ausgereicht, um aus ihnenauf ein Aufbrechen des Fensters zu schlieûen. Das Gutachten sei auchunter Bercksichtigung der von der [X.] durch Vorlage des [X.] erhobenen [X.] und reiche im Rahmender freien Wrdigung des [X.] aus, um die Über-zeugung zu begr, [X.] die [X.] einen [X.]inbruch nicht dargelegthabe und nicht nachweisen k. Der [X.]inholung eines gerichtlichenGutachtens rfe es daher nicht.- 6 -I[X.] Die Revision rt die unterbliebene [X.]inholung eines gerichtli-chen Sachverstigengutachtens zu Recht als verfahrensfehlerhaft. [X.] Berufungsurteil auf diesem Fehler beruht, ist es aufzuheben.1. Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht aller-dings zutreffend angenommen, [X.] der geltend gemachte Vandalismus-schaden unter den vereinbarten Versicherungsschutz fllt. Das ergibtsich aus folgenden Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden"G. [X.]inbruchdiebstahl- und Raubversicherungsbedingungen" ([X.] 95,insoweit reinstimmend mit den [X.] 87 Fassung 1994, abgedrucktbei [X.]/[X.], [X.]. [X.] ff.):"§ 1 Versicherte Gefahren und Sc1. [X.] leistet [X.]ntscigung fr versicherte Sachen, diedurcha) [X.]inbruchdiebstahl,b) Raub innerhalb eines [X.] oder Grundstckes,c) Raub auf Transportwegen,d) Vandalismus nach einem [X.]inbruchoder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kom-men, [X.] oder bescigt werden.Jede der in [X.] genannten Gefahren ist nur versichert,wenn dies vereinbart ist, Vandalismus nach einem [X.]inbruchjedoch nur in Verbindung mit [X.]inbruchdiebstahl.2. [X.]inbruchdiebstahl liegt vor, wenn der [X.]) in einen Raum eines [X.] einbricht, ...- 7 -6. Vandalismus nach einem [X.]inbruch liegt vor, wenn der [X.]auf eine der in Nr. 2a, 2e oder 2f bezeichneten Arten in [X.] eindringt und versicherte Sachen vorstz-lich [X.] oder bescigt."Nach dem Verstis eines durchschnittlichen Versicherungs-nehmers, auf das es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungs-bedingungen ankommt ([X.]Z 123, 83, 85), ist der Klausel in § 1 Nr. 1[X.] 95 zu entnehmen, [X.] es sich bei den dort unter [X.] aufge-[X.]en Sachverhalten um jeweils eigenstige Gefahren handelt, diegesondert versichert werden mssen. Dabei kann das Risiko [X.] nach einem [X.]inbruch allerdings, wie das Berufungsgericht zutref-fend gesehen hat, nicht isoliert, sondern nur versichert werden, wennauch das Risiko [X.]inbruchdiebstahl versichert wird. Damit wird die Versi-cherbarkeit des Risikos Vandalismus nach einem [X.]inbruch [X.] der vertraglichen Vereinbarung an die Versicherung des [X.] gebunden. Aus § 1 Nr. 1 Satz 2 [X.] 95 kanndagegen nicht entnommen werden, [X.] der Versicherungsfall [X.] nach einem [X.]inbruch in tatschlicher Hinsicht voraussetzt, [X.] ne-ben dem durch Vandalismus verursachten Schaden auûerdem ein [X.]in-bruchdiebstahl begangen oder versucht worden ist oder der [X.]inbruch [X.] erfolgt sein [X.] (so auch [X.], [X.]. [X.] Rdn. 30, 34). Diese Auslegung wird durch die [X.] in § 1 Nr. 6 [X.] 95 besttigt. Sein [X.]intrittt danach allein davon ab, [X.] der [X.] in bestimmter Weise in [X.] eingedrungen ist und versicherte Sachen vorstzlich[X.] oder bescigt [X.] -2. Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch richtig erkannt, [X.]der [X.] fr den Nachweis von Vandalismus nach einem [X.]inbruchBeweiserleichterungen zugute kommen (Senatsurteil vom 14. April 1999[X.] IV ZR 181/99 [X.] NJW-RR 1999, 1184 [X.] unter I[X.] 1). Da vorstzlicheSachbescigungen hier unstreitig sind, [X.] die [X.] nur das u-ûere Bild eines [X.]inbruchs beweisen, also ein Mindestmaû an Tatsachen,die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit [X.] auf einen [X.]inbruch zulassen.Das Berufungsgericht durfte die [X.] aber nicht ohne [X.] eines gerichtlichen Sachverstigengutachtens [X.]) Haben beide Parteien zu einer streitigen Tatsachenfrage, derenBeantwortung spezielle Sachkunde voraussetzt, Privatgutachten kom-petenter Sachverstiger vorgelegt, die einander in [X.] widersprechen, so darf der Tatrichter, der r keine eigeneSachkunde verft, nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung [X.] grundstzlich nicht ohne [X.]inholung eines gerichtlichen Sach-verstigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des ande-ren den Vorzug geben (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1993 - [X.]/92 - NJW 1993, 2382 unter [X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. § 402 Rdn. 5; [X.], 2. Aufl. § 402Rdn. 9; [X.], ZPO 21. Aufl. vor § 402 Rdn. 57; [X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. § 402 Rdn. 6; Zller/[X.], ZPO 22. Aufl.§ 402 Rdn. 6 c).- 9 -b) Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht beachtet. [X.] Privatgutachten kommen in der Beweisfrage zu entgegengesetz-ten [X.]rgebnissen. [X.]s ist nicht ersichtlich, [X.] der von der [X.] einge-schaltete Sachverstige [X.] weniger kompetent wre als der vom [X.] beauftragte Sachverstige [X.].. Das Berufungsgericht sagt diesauch nicht. [X.]s gibt dem Gutachten [X.]. vielmehr deshalb den Vorzug, weilder Sachverstige [X.], dem das Aufhebeln des Fensters und das [X.]in-dringen in das Glungen ist, andere Verltnisse als die [X.] hat, die nach der Tat gegeben waren und der Beurteilung desSachverstigen [X.]. zugrunde liegen. Dieser ist davon ausgegangen,[X.] der zweite Metallstab von unten fehlte und das Fenster nicht voll-stig zffnen war, weil auf dem Schreibtisch dahinter ein Computerstand. Beim Versuch des Sachverstigen [X.] fehlte dagegen der unter-ste Metallstab, und [X.] war ausgermt. [X.]r hat diese [X.] und ist auf sie eingegangen, hat sie aber unter ausfrlicherAuseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverstigen [X.]. vom27. Oktober 1998 fr unerheblich gehalten. [X.] durfte sich das Be-rufungsgericht auch unter [X.]inbeziehung der erzenden (teilweise po-lemisch abgefaûten) Stellungnahme des Sachverstigen [X.]. vom25. Juli 1999 ohne Beratung durch einen gerichtlichen Sachverstigennicht hinwegsetzen. [X.]igene fr die Überzeugungsbildung ausreichendeSachkunde hat es nicht dargelegt und auch nicht fr sich in [X.]. Gleiches gilt fr den Streit der Sachverstigen darr,welches Werkzeug- 10 -bei der Tat eingesetzt worden sein kann. In diesem Punkt hat das [X.] die Ansicht des Sachverstigen [X.] als Spekulation ab-getan und zur [X.] auf die Stellungnahme des Sachver-stigen [X.]. vom 25. Juli 1999 verwiesen.[X.] [X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 106/01

06.02.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. IV ZR 106/01 (REWIS RS 2002, 4668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4668

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