Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. III ZR 54/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 488

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:27. November 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 46 Abs. 2 Satz 2; [X.] § 1 Abs. 1Zur Frage, ob ein Beamter, der seine in angemieteten Räumen eines [X.] untergebrachte Dienststelle zur Mittagspause verläßt und dabei auf ei-nem auf demselben Grundstück verlaufenden Weg, der die Hauseingangs-tür mit dem öffentlichen Gehweg verbindet, wegen [X.] stürzt, am [X.] Verkehr teilnimmt.[X.], Urteil vom 27. November 2003 - [X.]/03 -OLG [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. November 2003 durch [X.] [X.] und dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Oberlandesge-richts [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom 20. Dezember2002 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Kläger, der als [X.] bei der Polizeidirektion in[X.] tätig ist, nimmt das beklagte Land wegen Verletzung der [X.] in Anspruch. Seine Dienststelle befindet sich in [X.] auf dem Grundstück [X.] 1 a in [X.]. Der [X.] liegt nicht unmittelbar an der [X.], sondern an der Seite [X.]. Man erreicht ihn vom Gehweg in der [X.] über eineauf diesem Grundstück gelegene Treppe und einen am Gebäude entlangfüh-renden Weg. Als der Kläger am 12. Februar 1999 das Gebäude verließ, um zurMittagspause in die [X.] zu gehen, stürzte er auf der teilweise vereisten [X.] 3 -pe. Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Wegen eines Schadens ander durch den Sturz beschädigten Armbanduhr erhielt der Kläger auf [X.] des Beamtenversorgungsgesetzes eine Entschädigung von150 DM. Seinen behaupteten weitergehenden Schaden von 10.979,28 [X.] er mit der Begründung geltend, der Unfall habe sich bei der [X.] allgemeinen Verkehr ereignet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinenErfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt [X.] sein Begehren weiter.[X.] Revision ist nicht [X.] Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatz-anspruch kommt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des [X.] in Betracht. Ihm oblag aufgrund des mit dem Eigentümer des [X.] im Wechsel mit anderen Wohnungsmietern [X.], die Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hat, zu der fraglichen Zeit ineinem sicheren Zustand zu halten. Darüber hinaus hatte es mit Rücksicht [X.] der Dienststelle und aus Fürsorge für die dort Beschäftigten von demverabredeten Turnus mit dem Vermieter unabhängige Amts- und [X.]en, die verletzt worden sein [X.] der Unfall mit bindender Wirkung für dieses Verfahren (vgl. Senats-urteil [X.]Z 121, 131, 134 f) als Dienstunfall anerkannt worden ist, sind [X.] des [X.] nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] allerdings auf die in den- 4 -§§ 33 bis 43a und 46a [X.] geregelten Ansprüche beschränkt, hier fürden erlittenen Sachschaden auf Ersatz nach § 32 [X.]. [X.], wie den vorstehend zu 1 erwähnten, können gegen einen öffent-lich-rechtlichen Dienstherrn außer bei einer hier nicht in Betracht kommendenvorsätzlichen unerlaubten Handlung nur geltend gemacht werden, [X.]n sichder Unfall nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung [X.] bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. [X.] ([X.]; im folgenden: [X.]) bei der "Teilnahme am [X.]" ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Regelung willeine Schlechterstellung des Versorgungsberechtigten in Fällen vermeiden, indenen zwischen dem Unfall und der dienstlichen Tätigkeit nur ein verhältnis-mäßig loser Zusammenhang besteht (vgl. Amtl. Begründung, DJ 1944, 21).a) Wie in der Rechtsprechung des [X.], auch des Se-nats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am [X.] Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in [X.] genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile[X.]Z 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; [X.], Urteil vom 21. [X.] - [X.]/57 - [X.], 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der fürden Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamtenist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.],mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen. Dabei [X.] sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seineeigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, [X.] andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme amallgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO;[X.]Z 64, 201; vom 2. November 1989 - [X.]/88 - NJW-RR 1990, 461,- 5 -462). In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezo-gen, ob sich der Unfall in einem [X.] ereignet hat, für den [X.] im [X.] steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhangmit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wieein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile [X.]Z 17,65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; [X.], Urteil vom 13. Januar 1976 - [X.] - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - [X.]/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - [X.] - [X.], 404; vom 26. März 1992 - [X.]/91 - [X.]; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - [X.] - [X.], 561). Beider Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen hat der [X.] wiederholtzum Ausdruck gebracht, ob sich ein Unfall bei der Teilnahme am [X.] ereignet habe, sei nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu [X.], was in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliege (vgl. [X.] vom 26. März 1992 aaO; Senatsurteil [X.]Z 121, 131, 136).b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht zu beanstanden, daß das Be-rufungsgericht eine Teilnahme des [X.] am allgemeinen Verkehr verneinthat. Zwar wäre für einen Unfall des [X.] während eines Spaziergangs in [X.] - etwa [X.]n er durch ein Fahrzeug der öffentlichen Hand ange-fahren würde - die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ebenso zu bejahen wiein Fällen eines Unfalls auf dem Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle und zurück(vgl. hierzu [X.], Urteile vom 13. Januar 1976 - [X.] - NJW 1976, 673,674; vom 19. Januar 1988 - [X.] - NJW-RR 1988, 602, 603; [X.]Z116, 30, 34). Hier indes ereignete sich der Unfall im unmittelbaren Bereich derin einem Mietshaus gelegenen Diensträume des [X.] auf der auf privatem- 6 -Grund liegenden Zuwegung. Wäre die Dienststelle in einem dem [X.] untergebracht, könnte nicht zweifelhaft sein, daß ein [X.] Zuwegung liegender Unfallort im unmittelbaren Organisationsbereich [X.] läge.Für die hier vorliegende Fallgestaltung kann nichts anderes gelten. [X.] macht zwar geltend, angesichts der alleinigen [X.] Grundstückseigentümers könne nicht Œ wie das Berufungsgericht meine -davon gesprochen werden, daß die Behörde den Umfang sowie Art und Weisedes Zugangs zu ihren Diensträumen habe bestimmen können. Auf die [X.] des beklagten [X.] und mietvertragliche Besonderhei-ten bei der Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht für die [X.] es jedoch nicht entscheidend an. Abgesehen davon, daß das [X.] zum Unfallzeitpunkt nach dem Turnus verpflichtet war, den Zugang [X.] und die Treppen in einem sicheren Zustand zu halten, war es auch inder übrigen Zeit, in der andere Mieter mit dieser Pflicht belastet waren, im [X.] seiner Bediensteten und seiner Besucher nicht frei von jeder Verant-wortung. Auch [X.]n es eine Dienststelle in angemieteten Räumen eines [X.] unterbrachte, mußte es für sichere Verhältnisse in ihnen und auf dem un-mittelbar zu ihnen führenden Zugang sorgen. Insoweit befand sich der Kläger,als er sich zur Mittagspause in die [X.] begeben wollte, auf der [X.] in einem [X.], der - wie der [X.] Zivilsenat in einer zu § 636 [X.] Entscheidung formuliert hat - zur Organisationsaufgabe seinesUnternehmens, hier seiner Dienststelle, gehörte (vgl. Urteil vom 19. Januar1988 - [X.] - NJW-RR 1988, 602, 603). Diese Organisationsaufgabeendete nicht, wie der Kläger in den Vorinstanzen gemeint hat, an der [X.]. Daß auch andere Personen, die mit der Dienststelle keine [X.] -hatten, diese Zuwegung nutzten, ändert nichts daran, daß der Kläger hier nichtals "normaler Verkehrsteilnehmer", sondern als Bediensteter des [X.] im [X.] seiner Dienststelle den Unfall erlitten hat. [X.] es auch ohne Bedeutung, daß der Kläger seinen vollen Schaden geltendmachen könnte, [X.]n einem anderen Mieter oder dem Eigentümer die Verlet-zung der Verkehrssicherungspflicht zuzurechnen wäre, und daß dies auch- unabhängig davon, [X.] die Verkehrssicherungspflicht traf - für sonstige Be-sucher des Hauses gilt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gebo-ten, weil die Treppe - wie der Kläger behauptet hat - von [X.] ist, um über einen "Trampelpfad" auf einem kürzeren Weg in den an-grenzenden Park zu gelangen. Auch [X.]n der Eigentümer einen solchen [X.] geduldet hat, hat die Zuwegung ihre Verbindung zum Organisationsbe-reich der Dienststelle behalten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - [X.]/94 - [X.], 561, 562) und kann nicht dem öffentlichen Straßenraumgleichgestellt werden. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, daß nachdem Vortrag des [X.] mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht- anders als bei landeseigenen [X.] - nicht die nutzende [X.], sondern die Liegenschaftsverwaltung des beklagten [X.] [X.] sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - [X.] -[X.], 404; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 aaO).[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 54/03

27.11.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. III ZR 54/03 (REWIS RS 2003, 488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 488

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