Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. VI ZR 395/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9630

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130617UVIZR395.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

13. Juni 2017

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 1 Dc; [X.] § 18f
a)
Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f [X.]) die tat-sächliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus.
b)
Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrs-sicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten.
[X.],
Urteil vom 13. Juni 2017 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. Juni 2017 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen von [X.] und [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des [X.] ein-schließlich der Kosten der Streithelferin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Am 13. Juni 2012 parkte der Kläger seinen Pkw [X.] auf einem Grundstück in [X.]. Aufgrund
eines Windstoßes fiel ein Ast auf den Pkw und beschädigte diesen. Der Ast fiel von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand. Bereits mit Wirkung ab 4. Januar 2010 war die [X.], vertreten durch die Streithelferin, in den Besitz dieses Grundstücks gemäß § 18f [X.] eingewiesen worden. Der Kläger hat von der i-1
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chen Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige aus dem Unfallereignis herrührende Schäden verlangt.
Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das [X.] das Urteil dahingehend abgeän-dert, dass es die Klage abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht
zugelas-senen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der [X.] verneint. Die Beklagte sei ab Wirksamwerden der [X.] für das streitgegenständliche Grundstück nicht mehr verkehrssicherungs-pflichtig gewesen. Sie habe den unmittelbaren und den mittelbaren Besitz sowie jegliche unmittelbare
[X.] auf das Grundstück verloren. Zwar sei es ihr, weil die Fläche frei zugänglich gewesen sei, möglich gewesen, Baumkontrollen durchzuführen. Ab Wirksamkeit der Besitzeinweisung könne es jedoch nicht mehr Sache des Eigentümers sein, das
Grundstück regelmäßig zu überprüfen, zumal es im Einzelfall auch ungewiss sein könne, ob der in den Besitz [X.] Einwirkungen seitens des Eigentümers überhaupt dulden würde. Durch den Wegfall der Einflussmöglichkeiten infolge der [X.] unterscheide sich der vorliegende Fall von Fällen der vertraglichen Über-tragung der Verkehrssicherungspflicht, in welchen im Hinblick auf die [X.] rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten Kontroll-
und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden verblieben. Da die Besitzein-3
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weisung gemäß § 18f [X.] nur zugunsten des Trägers der Straßenbaulast erfolgen könne, habe die Beklagte im Übrigen darauf vertrauen können, dass eine sachkundige und kompetente öffentlich-rechtliche Körperschaft nunmehr für das Grundstück zuständig sei.

II.
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich für jeden, der in seinem [X.] eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 1. Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 78 Rn. 13; vom 2. Oktober 2012 -
VI [X.], [X.]Z 195, 30 Rn. 6; vom 12.
Februar 1985 -
VI [X.], NJW 1985, 1773, 1774; [X.], Urteil vom 2.
Februar 2006 -
III ZR 159/05, [X.], 803 Rn. 12; jeweils mwN).
Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die [X.] über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer -
etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen oder be-nachbarten Privatgrundstücken -
ausgeht
(Senatsurteile vom 31. Mai 1988
-
VI
ZR 275/87, [X.], 957 f. mwN; vom 30. Oktober 1973 -
VI [X.], [X.], 88, 89; [X.], Urteile vom 8. Oktober 2004 -
V [X.], juris Rn. 11; vom 21. März 2003 -
V [X.], NJW 2003, 1732, 1733; anders zur Verkehrssicherungspflicht des [X.]: Senatsurteil vom 2. Oktober 2012 -
VI [X.], [X.]Z 195, 30 Rn. 10 ff.). Dazu gehört es, den Baumbe-5
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stand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten,
zu überwachen (vgl. Senatsurteil vom 30. Ok-tober 1973 -
VI [X.], aaO, 89; [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004 -
V [X.], juris Rn. 11; vom 2. Juli 2004 -
V [X.], [X.]Z 160, 18, 22).
2. Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst [X.] ganz oder teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2013
-
VI [X.], [X.], 78 Rn. 16). Für die haftungsrechtliche Zurechnung kommt es dann vor allem darauf an, wer in der Lage ist, die zur [X.] erforderlichen Maßnahmen zu treffen, was wesentlich von der tatsächli-chen Verfügungsgewalt über die jeweilige Gefahrenquelle abhängen kann (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 2006 -
III ZR 159/05, VersR
2006, 803 Rn. 21).
a) Wird die Verkehrssicherungspflicht auf einen [X.] -
unter [X.], aber nicht notwendig unter gleichzeitiger Einräumung des unmittelbaren Besitzes -
delegiert, so wird der Dritte für den Gefahrenbereich nach allgemei-nen [X.] verantwortlich. Damit ist der ursprüngliche [X.]ige nicht völlig entlastet. Er bleibt -
in Grenzen -
zur Überwa-chung des [X.] verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch ver-antwortlich (Senatsurteile vom 26.
September 2006 -
VI [X.], [X.], 3628 Rn. 11; vom 27. November 1984 -
VI [X.], NJW 1985, 484 f.; vom 2.
Oktober 1984 -
VI [X.], [X.], 1190 f.; [X.], Urteil vom 22. Juli 1999 -
III ZR 198/98, [X.]Z 142, 227, 233). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen [X.] übertragen worden ist, sondern auch, wenn letzterer faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen hat und im Hinblick hierauf Schutzvorkeh-rungen durch den ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf ein Tätigwerden des [X.] verlässt (Senatsurteile vom 22. Ja-8
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nuar 2008 -
VI [X.], [X.], 505 Rn. 9; vom 17. Januar 1989 -
VI [X.], [X.], 526). Eine völlige Entlastung des ursprünglich [X.]igen findet auch in den Fällen nicht statt, in denen sich aufgrund der faktischen Gegebenheiten einer Geschäftssparte, etwa bei internationalen Warenlieferungs-
und Transportketten, die Verlagerung der Möglichkeiten zur primären Gefahrenbeherrschung auf weitere Beteiligte nicht vermeiden lässt (Senatsurteil vom 1. Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 78 Rn. 16).
b) Von den genannten Fällen der Delegierung und der spartentypischen Verlagerung der Verkehrssicherungspflicht sind die Fälle zu unterscheiden, in denen dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen die tatsächliche Verfü-gungsgewalt über die Gefahrenquelle gegen oder ohne seinen Willen entzogen wird, er sich seiner [X.]en auf
die Gefahrenquelle also nicht freiwillig begibt. Verbleibt infolge dieses Entzugs bei dem ursprünglich [X.] nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die
Be-gründung einer deliktischen Haftung für die von der Sache ausgehende Gefahr nicht aus. So hat bereits das [X.] entschieden, dass für die Dauer der Zwangsverwaltung die Pflicht, für die Beseitigung der den Verkehr gefährden-den Mängel eines Grundstücks zu sorgen, ausschließlich dem Zwangsverwalter obliegt, weil dem Eigentümer infolge der Zwangsverwaltung jede Einwirkung auf das Grundstück verwehrt ist ([X.], 1, 2 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. [X.] 1952 -
III ZR 118/51, [X.]Z 5, 378, 382). Auch dort, wo eine öffentlich-rechtliche Herrschaft über eine Sache besteht, wie beispielsweise bei Widmung derselben zum Gemeingebrauch, kann der privatrechtliche Eigentümer dieser Sache sein privates Recht insoweit nicht mehr ausüben und in seiner Rolle als Privateigentümer nichts mehr zur Verkehrssicherung unternehmen. Soweit sein Eigentum durch die hoheitliche Verwaltung zurückgedrängt ist, kann aus ihm (dem Eigentum) eine Rechtspflicht zum Tätigwerden nicht hergeleitet werden 10
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([X.], Urteil vom 30. April 1953 -
III ZR 377/51, [X.]Z 9, 373, 384 f.). Es ver-bleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssiche-rungspflicht in Form von Überwachungspflichten. Wer mit der zwangsweisen Verlagerung seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen [X.] konfron-tiert wird, den er nicht auswählt und auf den er rechtlich nicht einwirken kann, hat diesen nicht zu überwachen.
3. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zwar ursprünglich [X.]. Sie hatte dafür zu sorgen, dass von den Bäumen auf ihrem Grundstück keine Gefahr auf die Parkfläche ausging. Diese [X.] hat sie aber mit Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß §
18f [X.] gänzlich verloren; es verblieben auch keine Überwachungspflich-ten.
a) Eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f [X.] findet statt, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer eines für eine Fernstraßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks weigert, den Besitz an dem Grundstück dem Baulast-träger freiwillig durch Vereinbarung zu überlassen. Die Enteignungsbehörde hat dann den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz des benötigten Grundstücks einzuweisen, § 18f Abs. 1 Satz 1 [X.]. Durch die Besitzeinweisung, die
einen Teil der Enteignung darstellt ([X.][X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl.,
§
18f Rn. 6; [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl., Kap.
39 Rn. 30.1), wird ge-mäß §
18f Abs. 4 Satz 4 [X.] dem Besitzer der Besitz entzogen und der Trä-ger der Straßenbaulast wird Besitzer, damit er auf dem Grundstück das [X.] ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen kann (§
18f Abs. 4 Satz 5 [X.]). Mit Besitz ist die tatsächliche Gewalt über das Grundstück im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB gemeint, also die Fähigkeit, über die Verwendung des Grundstücks unmittelbar zu bestimmen und jeden anderen 11
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an dessen Betreten oder Benutzen zu hindern ([X.][X.] aaO Rn. 2, 13). Der Eigentümer kann nunmehr, notfalls mit Zwangsmaßnahmen, von der Nut-zung des Grundstücks ausgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Okto-ber 1983 -
III ZR 155/82, [X.]Z 88, 337, 340).
b) Wie die Revision insoweit zutreffend erkennt, handelt es sich vorlie-gend mithin nicht um einen Fall, in dem die Verkehrssicherungspflicht in ver-traglichem oder faktischem Einvernehmen -
ggf. unter gleichzeitiger freiwilliger Einräumung des unmittelbaren Besitzes -
delegiert wurde. Vielmehr wurde der Beklagten mittels einer hoheitlichen Maßnahme die Sachherrschaft und damit die [X.] auf das Grundstück entzogen. Die Beklagte hat damit trotz der ihr verbliebenen -
formalen -
Eigentümerstellung die deliktische Verantwortung für die Kontrolle der Bäume auf dem ihrem Besitz und ihrer Be-stimmungsmacht entzogenen Grundstück für die Dauer
der Besitzeinweisung gänzlich verloren, während gleichzeitig diesbezügliche Verkehrssicherungs-pflichten auf Seiten der in den Besitz eingewiesenen [X.], vertreten durch die Streithelferin, begründet wurden. Da sich die Bäume nicht mehr im Verantwortungsbereich der Beklagten befanden, hatte diese die Streithelferin, auf die sie diesbezüglich ohnehin keine rechtliche Einwirkungs-möglichkeiten gehabt hätte, nicht auf die Erfüllung der allein dieser obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu
überwachen. Der von der Revision angeführte Umstand, dass die Beklagte die Streithelferin rein tatsächlich zur Baumkontrolle hätte anhalten können, vermag eine diesbezügliche deliktsrechtliche Verpflich-tung der Beklagten nicht zu begründen.
Darauf, ob die Beklagte zudem, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, darauf vertrauen konnte, dass nunmehr eine sachkundige und kompetente öf-fentlich-rechtliche Körperschaft für die Verkehrssicherung des Grundstücks zu-ständig sein würde, kommt es nicht an. Dieser Gesichtspunkt kann dem Um-13
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fang von Überwachungspflichten Grenzen setzen (vgl. Senatsurteile vom 1.
Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 78 Rn. 16; vom 2. Oktober 1984
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VI [X.], [X.], 1190, 1191; [X.], Urteil vom 22. Juli 1999 -
III ZR 198/98,
[X.]Z 142, 227, 233), die hier aber schon nicht begründet wurden.
Galke
[X.]
von [X.]

[X.]
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2016 -
2 O 999/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.07.2016 -
1 [X.] -

Meta

VI ZR 395/16

13.06.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. VI ZR 395/16 (REWIS RS 2017, 9630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9630

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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