Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 5 StR 584/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4898

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 23. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur schweren räuberischen [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 23. [X.] 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. August 2001 im [X.] den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schwerenrrischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und [X.] verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die sich mit Verfah-rensrügen und der Sachrüge insbesondere gegen die Maßregelanordnungwendet, hat [X.] allein [X.] insoweit den auch vom [X.] bean-tragten Erfolg.Die heroiige Angeklagte half dem Mitangeklagten [X.]zur Begehung eines Überfalls auf eine Sparkassenfiliale, bei der der [X.] unter drohendem Einsatz einer Spielzeugpistole einen [X.] 4 -trag von 35.000 DM erbeutete, den beide Angeklagte plangemû weitge-hend zur Beschaffung von Betsmitteln und [X.] ihren Lebensunterhaltverwendeten.[X.] auf eine Verletzung der Vorschrift des § 246a Satz 2 [X.] ge-sttzte Verfahrensrt Erfolg.Das [X.] hat zur Frage der Unterbringung der Angeklagten ineiner Entziehungsanstalt zwar den medizinischen [X.] A in der Hauptverhandlung gehört und damit der Vorschrift des§ 246a Satz 1 [X.] entsprochen. Indes ist nicht der Vorschrift des § 246aSatz 2 [X.] Rechnung getragen worden, wonach dem [X.],der den Angeklagten nicht schon [X.]r untersucht hat, zu solcher Untersu-chung vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden fisollfl. [X.] wird die genannte Vorschrift in der Rechtsprechung des[X.] (BGHSt 9, 1; BGHR [X.] § 246a Satz 1 Untersu-chung 1; [X.], 2298; [X.], 215; vgl. schon [X.] 68,198 und 327; 69, 129) und im Schrifttum ([X.] in Löwe/[X.],[X.]. § 246a [X.]. 9; Herdegen in KK 4. Aufl. § 246a [X.]. 3; Klein-knecht/[X.], [X.] 45. Aufl. § 246a [X.]. 3; [X.] Beweisrechtder [X.], 3. Aufl. [X.]. 1829) einhellig dahin verstanden, [X.] in den ge-nannten Fllen dem [X.] Gelegenheit zur Untersuchung ge-geben werden [X.]. [X.] die Untersuchung des Angeklagten gebotenist, bezieht sich der Soll-Charakter der irre[X.]end formulierten Vorschrift(Herdegen aaO) allein auf die Frage des Zeitpunktes dieser Untersuchung,mlich in dem Sinne, [X.] die Untersuchung auch noch wrend des [X.] stattfinden kann ([X.]/[X.] aaO;[X.] aaO).- 5 -Da hier eine Untersuchung der Angeklagten unterblieben ist, [X.] [X.], der auf diesem Rechtsfehler beruhen kann, aufgeho-ben werden.[X.] die [X.] den Angriff auf den [X.], bleibt sie ohne Erfolg.Der Errterung bedarf nur folgendes. Die Entscheidung, die [X.] der Freiheitsstrafe nicht zur Bewrung auszusetzen, ist ± entgegender Ansicht des [X.]s ± nicht etwa deshalb [X.], weil sie allein damit [X.] worden ist, [X.] [X.] wegen des hiervorliegenden Bewrungsversagens eine Strafaussetzung nicht in [X.]. Weiterer Aus[X.]ungen zur stigen [X.] angesichts der mitgeteilten 13 Eintragungen im Stra[X.]egister und der dar-gestellten [X.] Angeklagten nicht.II[X.] Aufhebung des Maûregelausspruchs berrt den [X.].Der neue Tatrichter wird nach Arung eines ± gemû § 246a Satz2 [X.] vorbereiteten ± [X.] die Frage der Unterbringung- 6 -der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu entscheiden und dabei [X.] der Entscheidung [X.] 91, 1 zu bercksichtigen haben.[X.] Hr RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 584/01

23.01.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 5 StR 584/01 (REWIS RS 2002, 4898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4898

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