Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. XII ZR 332/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2461

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. April 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 256Eine Klage auf Feststellung des Vorliegens oder [X.] des [X.] ist unzulässig.[X.], Urteil vom 19. April 2000 - [X.] - [X.] [X.]LG Erfurt- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 20. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 23. Dezember 1992/7. Januar 1993 vermietete der Klä-ger noch zu errichtende Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelmark-tes an die Beklagte. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages sollte das [X.] dem der Übergabe folgenden Monatsersten beginnen, voraussichtlich [X.] April 1994, spätestens 12 Monate nach rechtswirksam erteilter Baugeneh-migung.Die am 8. Januar 1993 beantragte Baugenehmigung wurde dem [X.] am 21. März 1996 erteilt, nachdem das [X.] mit- 3 -Urteil vom 1. März 1995 den ablehnenden Bescheid des Landratsamts [X.] 8. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid des [X.] vom 3. Juni 1994 aufgehoben und das [X.] hatte, den Bauantrag neu zu bescheiden.Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 1994die außerordentliche Kündigung des Vertrages erklärt und diese auf die Dauerdes Genehmigungsverfahrens sowie darauf gestützt, daß der Kläger sie überden Stand jenes Verfahrens nicht informiert habe.Mit Urteil vom 17. September 1996 stellte das [X.] auf entspre-chende Klage des [X.] fest, daß "die Kündigung des Mietvertrages [X.] unwirksam ist". Gegen dieses Urteil legte die Beklagte [X.]. Daraufhin erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er im erstenRechtszug Feststellung begehrte, daß die in § 2 Abs. 1 des Vertrages verein-barte Jahresfrist zur Errichtung der vermieteten Gebäude erst mit [X.] Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 zulaufen beginne.Das [X.] wies diese Feststellungsklage mit der Begründung, [X.] begehre die Klärung einer erst in Zukunft relevant werdenden Frage, alsunzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung des [X.], mit der ernunmehr Feststellung begehrte, daß er sich mit der Übergabe der Mieträumenicht in Verzug befinde, hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils be-gehrt.Die Berufung der [X.] gegen das die Unwirksamkeit der [X.] des [X.]s ist durch- 4 -rechtskräftiges Urteil des [X.] vom 12. November 1997 zurück-gewiesen worden.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.Die vorliegende Feststellungsklage ist unzulässig.1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß Gegen-stand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO - abgesehen von der [X.] Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis-ses sein kann.Richtig ist ferner, daß in Fällen, in denen eine Verurteilung zu einer [X.] zu erbringenden Leistung begehrt wird, der weitere Antrag des [X.], den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührendenLeistung festzustellen, seit der Entscheidung [X.] 1909, 463 Nr. 23 [X.] auf §§ 756, 765 ZPO aus Gründen der [X.] zulässig angesehen wird (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 1987 - [X.]/86 - [X.], 1496, 1498; [X.] § 256 Rdn. 24 m.N.; DomsNJW 1984, 1340; Schilken AcP 181 [1981] 355, 372 m.w.[X.] zu folgen ist jedoch der Auffassung des [X.], [X.] der Zweckmäßigkeit und im Interesse eines lückenlosen Rechts-schutzes müsse auch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder [X.] -bestehens des [X.] als zulässig angesehen werden, denn [X.] solches "Verzugsverhältnis" sei ein der Feststellungsklage zugänglichesRechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch [X.], aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein,nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reineTatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder [X.] eines Verhaltens (vgl. [X.]Z 68, 331, 332; [X.], Urteile vom3. Mai 1983 - [X.] - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991- [X.] - NJW-RR 1992, 252; [X.] ZPO 21. Aufl.§ 256 Rdn. 24, 27; [X.]/[X.] ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. [X.], § 284 BGB, ist ein Unterfall der Verletzung [X.], nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten [X.] aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund (vgl. [X.], [X.] Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 14. Aufl. § 23) und zugleich eine gesetzlichdefinierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich "[X.]" für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Ein gegenüber dem ursprüngli-chen Schuldverhältnis eigenständiges "Verzugsverhältnis" kennt das Gesetznicht.Daß der nicht leistende Schuldner "in Verzug" ist, bedeutet nämlich nichtmehr, als daß er (vom Sonderfall des § 284 Abs. 2 BGB abgesehen) erstensgemahnt wurde (nicht feststellungsfähige Tatsache) und zweitens das weitereUnterbleiben der Leistung zu vertreten hat (§ 285 BGB). Letzteres ist bloßesElement eines Rechtsverhältnisses und folglich ebensowenig feststellungsfähigwie etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. auch BayObLG WuM1988, 90, 91).- 6 -b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Zulässigkeit [X.] auf Feststellung, der mit der Leistungsklage in Anspruch [X.] befinde sich hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung in [X.], eine Ausnahme darstellt, die allein aus Gründen der [X.] und mit dem schutzwürdigen Interesse des [X.] zu rechtfertigen ist, [X.] die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des [X.] bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können.Aus der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags folgt dahernicht, daß auch eine (isolierte) Klage auf Feststellung des [X.]zulässig sein müsse, zumal auch der Annahmeverzug kein zulässiger Gegen-stand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann.Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß ein auf Erfüllung Zug umZug [X.] Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig ist, als es über den mitder Klage erhobenen Anspruch entscheidet, nicht aber auch insoweit, als esdem [X.] das Recht vorbehält, die Leistung bis zur Bewirkung der Ge-genleistung zu verweigern (vgl. [X.], 197, 198). Denn dem [X.] [X.] nichts zugesprochen; die Feststellung der Verpflichtung des [X.]zur Gegenleistung nimmt an der Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestelltist somit nicht etwa das Bestehen der Gegenforderung, sondern nur die sichdaraus ergebende Beschränkung des Klageanspruchs (vgl. [X.], Urteil vom19. Dezember 1991 - [X.] - NJW 1992, 1172, 1173).Daraus läßt sich ersehen, daß der in einem solchen Falle zusätzlich ge-stellte Antrag, den Annahmeverzug des [X.] hinsichtlich der ihm gebüh-renden Leistung festzustellen, nicht etwa dazu führt, daß nunmehr auch diese(Gegen-)Leistung oder ein sie betreffendes, wie auch immer geartetes "Ver-- 7 -zugsverhältnis" Streitgegenstand wird, zumal dies der [X.], umderetwillen ein solcher Antrag für zulässig erachtet wird, zuwiderlaufen würde.Vielmehr bezieht sich die in der Entscheidung des [X.] begehrteFeststellung, mag sie ihrem Wortlaut nach auch auf die Feststellung des [X.] des [X.] gerichtet sein, letztlich auf die mit dem [X.]santrag geltend gemachte Forderung des [X.], nämlich auf die ausprozeßökonomischen Gründen zulässige Feststellung, daß diese unabhängigvon der dem [X.] gebührenden Gegenleistung vollstreckbar ist. [X.] die Formulierung der Feststellung, die sich zur Vereinfachung darauf be-schränkt, eine der in §§ 756, 765 ZPO normierten Voraussetzungen einer vonder Gegenleistung unabhängigen Vollstreckung als gegeben festzustellen,nicht hinwegtäuschen. Deshalb ist ein Antrag auf Feststellung des [X.] auch nur insoweit zulässig, als er zur erleichterten Vollstreckung [X.] erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 1987aaO S. 1498 a.E.).Das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Verzuges, sei es des [X.] des Schuldners, kann daher für sich allein nicht zulässiger Gegenstandeiner Feststellungsklage sein.2. Es bedarf auch keiner Entscheidung über die Zulässigkeit des [X.] im ersten Rechtszug gestellten Antrags, der darauf hinauslief, denmaßgeblichen Stichtag für den Beginn der Jahresfrist zur Fertigstellung [X.] festzustellen. Denn der Kläger hat diesen vom [X.] als un-zulässig angesehenen Antrag (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 11. Juli 1979- IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905, 906 unter II) im zweiten Rechtszug umge-stellt, so daß der Senat sich allein schon angesichts dieser Prozeßgeschichte- 8 -nicht in der Lage sieht, den nunmehr zu beurteilenden Antrag im Sinne desursprünglich gestellten Antrages auszulegen.3. Andererseits hält der Senat es nicht für angemessen, selbst abschlie-ßend zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen. Vielmehr [X.] es zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits geboten, das Verfah-ren durch Zurückverweisung der Sache in die richtige Lage zu bringen (vgl.Senatsurteile vom 8. April 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 541, 542 undvom 17. März 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 587, 588) und dem [X.] zu geben, einen zulässigen Feststellungsantrag zu stellen, etwadahingehend, daß die Beklagte zur Mietzinszahlung verpflichtet sei, sofern [X.] das Mietobjekt innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entschei-dung über die Wirksamkeit der Kündigung fertigstellt bzw. fertiggestellt hat (vgl.[X.]. 1917 Nr. 190 = S. 289 ff.). Allerdings wird das Berufungsge-richt wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs dieser Frist zu prüfenhaben,- 9 -ob ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung noch besteht,falls das Mietobjekt nicht fristgerecht erstellt worden ist, oder ob der Kläger [X.] darauf zu verweisen ist, seinen Antrag umzustellen und seine miet-vertraglichen Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, so-fern die darin liegende Klageänderung als sachgerecht zuzulassen ist (vgl. da-zu [X.], Urteil vom 20. November 1990 - [X.] - NJW 1991, 634, 635).[X.] Hahne [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 332/97

19.04.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. XII ZR 332/97 (REWIS RS 2000, 2461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2461

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