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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 269/11
vom
27. Juli
2011
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli
2011 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
Februar 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Für eine Entscheidung über die vom Angeklagten in der [X.] möglicherweise zugleich eingelegte Beschwerde gegen den [X.] ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel man-gels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§
306 Abs. 2 StPO) nicht entschei-dungsreif ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2010 -
3 [X.] mwN).
Ernemann
Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
1
2
Meta
27.07.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 269/11 (REWIS RS 2011, 4351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4351
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