Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 269/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4351

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 269/11

vom
27. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli
2011 einstimmig beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
Februar 2011 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).

Für eine Entscheidung über die vom Angeklagten in der [X.] möglicherweise zugleich eingelegte Beschwerde gegen den [X.] ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel man-gels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§
306 Abs. 2 StPO) nicht entschei-dungsreif ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2010 -
3 [X.] mwN).

Ernemann

Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

1
2

Meta

4 StR 269/11

27.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 269/11 (REWIS RS 2011, 4351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4351

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