Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2004, Az. 4 StR 269/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1938

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04

vom 12. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2004 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Eines Teilfreispruchs bedurfte es nicht, weil das [X.] - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - bei [X.] der weiteren angeklagten Taten ([X.] an [X.]im Monat April) diese als Teil der Bewertungseinheiten (Taten 1 und 2) gewertet hätte, derent-wegen die Verurteilung des Angeklagten erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.]Solin-Stojanovi

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 269/04

12.08.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2004, Az. 4 StR 269/04 (REWIS RS 2004, 1938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1938

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.