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PDF anzeigen [X.]/04
vom 12. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2004 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Eines Teilfreispruchs bedurfte es nicht, weil das [X.] - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - bei [X.] der weiteren angeklagten Taten ([X.] an [X.]im Monat April) diese als Teil der Bewertungseinheiten (Taten 1 und 2) gewertet hätte, derent-wegen die Verurteilung des Angeklagten erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.]Solin-Stojanovi
Ernemann
Sost-Scheible
Meta
12.08.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2004, Az. 4 StR 269/04 (REWIS RS 2004, 1938)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1938
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