Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.09.2011, Az. B 8 SO 50/11 B

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Postulationsfähigkeit


Tenor

Die von [X.] eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

H hat mit einem am 23.8.2011 beim [X.] ([X.]) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 14.7.2011 - L 8 SO 9/08 - Beschwerde eingelegt. Eine Vollmacht hat er nicht vorgelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 73 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) ist die Bevollmächtigung nachzuweisen, indem die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten eingereicht wird. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn - wie hier - nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Die vor dem Sozialgericht am 25.10.2006 zu den Akten eingereichte Vollmacht erstreckt sich ausdrücklich nur auf die "gesamte Prozessführung sowohl vor dem Sozialgericht als auch dem [X.] (inklusive der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde) und im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch vor dem [X.]." Ob diese Vollmacht ggf so ausgelegt werden kann, dass mit der "Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde" die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] gemeint ist bzw im Hinblick auf die Worte "gesamte Prozessführung" die weitere Aufzählung nur exemplarisch sein soll und auch eine Vertretung vor dem [X.] umfasst, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ebenso muss der Senat hier keine Frist bestimmen, innerhalb der die Vollmacht nachgereicht werden kann (§ 73 Abs 6 Satz 2 [X.]); denn die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht im Übrigen auch nicht der gesetzlichen Form.

3

Sie kann nur wirksam durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Satz 2 [X.] iVm § 73 Abs 2 Satz 1 [X.]). Hierauf wird in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. [X.] erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er hat zwar die Befähigung zum Richteramt, ist aber weder Rechtsanwalt noch Rechtslehrer (§ 73 Abs 2 Satz 1 [X.]) noch handelt er für eine der in § 73 Abs 4 Satz 1 und 2 iVm Abs 2 Satz 2 [X.] bis 9 bzw § 73 Abs 4 Satz 4 [X.] genannten Vereinigungen oder Behörden oder juristischen Personen.

4

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 [X.] als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 8 SO 50/11 B

09.09.2011

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Stendal, 4. Juni 2008, Az: S 4 SO 47/06, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 73 Abs 4 S 2 SGG, § 73 Abs 4 S 4 SGG, § 73 Abs 2 S 1 SGG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 5 SGG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 9 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.09.2011, Az. B 8 SO 50/11 B (REWIS RS 2011, 3463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3463

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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