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PDF anzeigen[X.]/00vom12. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2000 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daßa) der Angeklagte wegen Vergewaltigung und sexueller Nöti-gung jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindesverurteilt ist;b) die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt neu gefaßtwird: § 176 Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. [X.] des4. [X.], § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i. [X.]des 33. [X.], § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGBi. [X.] des 6. [X.], §§ 52, 53 [X.] übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO).Soweit der [X.] in seiner Zuschrift vom [X.] ausführt, daß der Angeklagte sich bei der Straftat zum Nachteilder Zeugin [X.]auch wegen versuchter Vergewaltigung und wegenversuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig [X.] habe, weist der Senat darauf hin, daß neben der Verurteilungwegen des vollendeten Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB eineAburteilung wegen versuchter Verwirklichung eines Regelbeispiels des§ 177 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt ([X.], 2987,2988).- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
12.10.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. 3 StR 185/00 (REWIS RS 2000, 911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 911
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