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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag der Nebenklägerin S. vom 7. September 2022, ihr für das Revisionsverfahren „ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.] “ zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision und die keine besonderen Schwierigkeiten bietende Sach- und Rechtslage ist – auch unter Berücksichtigung des Alters und der familiären Beziehung der Nebenklägerin zum Angeklagten – nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist (st. Rspr.: [X.], Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15, [X.], 351 [dort nicht abgedruckt]; vom 29. Juli 2020 – 6 [X.]; vom 23. Juni 2021 – 4 [X.]; [X.]/[X.], 9. Auflage, § 397a Rn. 16).
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltschaftlichen Beistandes ebenfalls nicht in Betracht.
[X.]
Meta
11.01.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Saarbrücken, 4. Mai 2022, Az: 5 KLs 6/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 6 StR 327/22 (REWIS RS 2023, 301)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 301
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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