Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 6 StR 327/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 301

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Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin    S.     vom 7. September 2022, ihr für das Revisionsverfahren „ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.]  “ zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision und die keine besonderen Schwierigkeiten bietende Sach- und Rechtslage ist – auch unter Berücksichtigung des Alters und der familiären Beziehung der Nebenklägerin zum Angeklagten – nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist (st. Rspr.: [X.], Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15, [X.], 351 [dort nicht abgedruckt]; vom 29. Juli 2020 – 6 [X.]; vom 23. Juni 2021 – 4 [X.]; [X.]/[X.], 9. Auflage, § 397a Rn. 16).

2

Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltschaftlichen Beistandes ebenfalls nicht in Betracht.

[X.]

Meta

6 StR 327/22

11.01.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 4. Mai 2022, Az: 5 KLs 6/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 6 StR 327/22 (REWIS RS 2023, 301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 301

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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

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x

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