Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2000, Az. V ZR 294/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 483

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 294/99Verkündet am:17. November 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. November 2000 durch [X.] Lemke und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 6. Juli 1999 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der [X.] vom 1. Oktober 1998 wird mitder Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten zur Zustim-mung der Grundbuchberichtigung und Bewilligung der [X.] Klägerin als Eigentümerin des im Grundbuch von [X.]Blatt 1256 eingetragenen Flurstücks 4/7 der Flur 12, [X.],in das Grundbuch verurteilt werden.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.Von Rechts [X.]:Mit notariellem [X.] erwarben die Beklagtenvon der Klägerin die Flurstücke 4/1, 4/2 und 4/3 der Flur 12 in der Gemarkung[X.] "mit ehemaligem Gutshaus und Nebengebäuden, sonstigen we-sentlichen Bestandteilen und Zubehör". Zugleich erklärten die Parteien die- 3 -Auflassung hinsichtlich der "eingangs des Vertrags näher bezeichneten [X.]". In Abschnitt [X.] heißt es:"Es bestehen weder Miet-, noch Nutzungs- noch Pachtverhältnis-se."Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 3. Juni 1992.Auf den Grundstücken befand sich früher das Rittergut [X.] . [X.] nebst Kohleschuppen und Lagerraum wurde vor der [X.] genutzt. Auf dem Flurstück 4/3 befanden sich Teile derehemaligen Toranlage des Ritterguts. Davon war noch das [X.], in dem seit den siebziger Jahren die Familie [X.] aufgrund einesmit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrags wohnt.Ende 1990 bekundeten die Beklagten gegenüber der Klägerin ihr [X.] an dem Erwerb des "ehemaligen [X.] (Rittergut)". In ei-nem Schreiben vom 26. April 1991 an die Klägerin erklärten sie, das Geländezur Eröffnung eines [X.] "im Gebäude des ehemaligen Lehrlings-wohnheimes" erwerben zu wollen.Am 22. April 1991 beschloß die Gemeindevertretung der Klägerin den"Verkauf des [X.]" an die Beklagten. Weiter wurde in der [X.] erörtert, was mit dem "Haus [X.]" geschehen solle.Später wurde das Flurstück 4/3 in die Flurstücke 4/7 und 4/8 aufgeteilt.Auf dem 178 qm großen Flurstück 4/7 steht das von der [X.] -Am 19. Oktober 1992 beschloß die Gemeindevertretung der Klägerin,"daß das [X.] ([X.]) für 70.600 DM an die Familie[X.] verkauft werden kann".Die Klägerin hat behauptet, weder ihrer damaligen Bürgermeisterin nochden Mitgliedern der Gemeindevertretung sei bekannt gewesen, daß sich dasvon der Familie [X.] genutzte Wohnhaus auf dem Flurstück 4/3 befundenhabe, vielmehr habe man gemeint, es stehe auf einem gesonderten [X.] Beklagten hätten von Anfang an nur das [X.] mit [X.] ohne das Wohnhaus [X.] erwerben wollen. Nur in diesem [X.] hätten sich die Parteien über den Verkauf und Eigentumsübergang derGrundstücke geeinigt. Das [X.] hat der Klage auf Auflassung des [X.] und Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch, hilfsweise [X.] von 70.600 DM nebst 4 % Zinsen, stattgegeben. Das [X.] sie nach Beweisaufnahme abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurück-weisung die Beklagten beantragen, begehrt die Klägerin die Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin eine Willens-übereinstimmung der Parteien, wonach das Flurstück 4/3 abweichend von [X.] dem Vertrag verwendeten Bezeichnung ohne die auf das Wohnhaus[X.] entfallende Fläche übertragen werden sollte, nicht bewiesen. Ein [X.] -spruch auf Auflassung des Flurstücks 4/7 lasse sich auch nicht aus etwaigenmündlichen Zusagen der Beklagten herleiten, denn diese seien formnichtig.Die Anfechtung des Kaufvertrags durch die Klägerin sei nicht fristgerecht er-folgt, so daß der Vertrag nicht nichtig sei. Der Hilfsantrag sei nach alledem undauch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ebenfalls nicht [X.].II.Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Mit Erfolg rügt die Revision die Tatsachen- und Beweiswürdigung alsfehlerhaft, weil sie den Streitstoff nicht vollständig einbezieht. Das Berufungs-gericht berücksichtigt insbesondere nicht die Erklärungen der Beklagten in derletzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] sowie deren Schreibenvom 5. Dezember 1990 und vom 26. April 1991. Aus letzteren ergibt sich, [X.] Beklagten zur Eröffnung eines privaten [X.] im Gebäude desehemaligen [X.] eben genau dieses kaufen wollten. Nach ihrerErklärung vor dem [X.] haben sie die ehemalige Bürgermeisterin undVertreterin der Klägerin bei der Beurkundung ausdrücklich darauf hingewiesen,daß mit dem Vertrag auch das Wohngrundstück [X.] verkauft werde. [X.] habe daraufhin gesagt: "Nein, das ist [X.]." Auf den [X.], daß dies nicht der Fall sei, und den Vorschlag der Notarin,die Beurkundung zu verschieben, um Mißverständnisse zu vermeiden, [X.] dennoch auf einer Beurkundung bestanden. Daraus ergibt sich, daß dieKlägerin das Wohngrundstück [X.] nicht mit verkaufen wollte, die Be-- 6 -klagten dies erkannt und in Kenntnis dieses Willens den [X.] haben. Dies reicht für die Annahme eines entsprechenden übereinstim-menden Willens aus ([X.], Urt. v. 26. Oktober 1983, [X.], NJW 1984,721; Urt. v. 13. Februar 1989, [X.], [X.], 719, 721), denn ausdem Hinweis der Beklagten ergibt sich nicht etwa, daß sie das Wohnhaus[X.] ebenfalls kaufen wollten. Einer Beweisaufnahme zu dem überein-stimmenden Willen bedurfte es deswegen nicht. Dieser Wille hat in der Be-stimmung des Vertrages, wonach an dem Kaufobjekt keine Nutzungsverhält-nisse bestünden, zudem deutlichen Ausdruck gefunden. Daß das Wohngrund-stück [X.] als Teilfläche aus dem Flurstück 4/3 bei Vertragsabschluß nochnicht vermessen oder sonst bestimmt bezeichnet war, ändert nichts daran, [X.] Parteien auch bei der Auflassung mit dem Flurstück 4/3 das Grundstückohne die Wohnfläche [X.] bezeichnet haben (falsa [X.] Danach kommt es auf die gegen die Beweiswürdigung des [X.] gerichteten Angriffe der Revision nicht [X.] Da das Grundstück, auf dem das Haus [X.] steht, nunmehr ver-messen ist und das [X.] als solches nicht bestritten wird, kann dieKlägerin hinsichtlich dieses Grundstücks (Flurstück Nr. 4/7) Berichtigung [X.] verlangen (§ 894 BGB). Ob dieser Anspruch mit der Klage aufAuflassung durchgesetzt werden kann (so [X.], 353, 355; RG, WarnRspr.1929 Nr. 44), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn bei verständiger Ausle-gung des Klageantrags erfaßt die begehrte Verurteilung zur Bewilligung [X.] auch die zur Zustimmung zu der [X.] -Da die Sache nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsge-richts zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat unter Aufhebung des [X.] die Berufung der Beklagten mit einer klarstellenden Maßgabe zu-rückweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1ZPO.WenzelTropf KrügerLemkeGaier

Meta

V ZR 294/99

17.11.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2000, Az. V ZR 294/99 (REWIS RS 2000, 483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 483

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