Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 AZR 543/17

4. Senat | REWIS RS 2019, 11143

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Tenor

[X.] Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1215/16 - wird zurückgewiesen.

I[X.] Auf die Revision des [X.] wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1215/16 - teilweise aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2016 - 6 Ca 3426/15 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die [X.] ab dem 1. Dezember 2014 bis zum Ablauf des 30. September 2018 als Beschäftigungszeit des [X.] in der [X.] 8 des [X.] für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. Februar 2015, seit dem 11. März 2015, seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 11. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. September 2015 und seit dem 13. Oktober 2015 sowie weitere 800,00 Euro brutto zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung des [X.] für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. Juli 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2018 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 39 % und der Kläger zu 61 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.

Meta

4 AZR 543/17

23.01.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 4. Februar 2016, Az: 6 Ca 3426/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 AZR 543/17 (REWIS RS 2019, 11143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11143


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 543/17

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 543/17, 23.01.2019.


Az. 2 Sa 1215/16

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1215/16, 25.10.2017.


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