4. Senat | REWIS RS 2019, 11177
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1. Auf die Revisionen des Klägers und der [X.] wird - unter deren Zurückweisungen im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1297/16 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der [X.] wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 1. September 2016 - 4 [X.] - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die [X.] ab dem 1. Dezember 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der [X.] 8 des [X.] für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,00 Euro seit dem 11. Dezember 2014, seit dem 13. Januar 2015, seit dem 11. Februar 2015, seit dem 11. März 2015, seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 11. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. September 2015, seit dem 13. Oktober 2015, seit dem 11. November 2015, seit dem 11. Dezember 2015, seit dem 12. Januar 2016 sowie aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. Februar 2016 und seit dem 11. März 2016 sowie weitere 1.200,00 Euro brutto zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung des [X.] für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. September 2016 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.
d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 66 % und der Kläger zu 34 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %.
Meta
23.01.2019
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Dortmund, 1. September 2016, Az: 4 Ca 3104/15, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 AZR 545/17 (REWIS RS 2019, 11177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11177
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