BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 9 BN 3.17

9. Senat | REWIS RS 2018, 16201

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit der Kostenüberdeckung bei Gebührenerhebung


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. August 2017 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

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Meta

9 BN 3.17

13.09.2018

BVerwG 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

VGH München - 17.08.2017 - AZ: VGH 4 N 15.1685

Zitier­vorschlag: BVerwG, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 9 BN 3.17 (REWIS RS 2018, 16201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16201


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18)

BVerwG, 9 BN 3.17, 13.09.2018.

Bundesverwaltungsgericht, 9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18), 13.09.2018.


Az. 4 N 15.1685

VGH München, 4 N 15.1685, 17.08.2017.


Az. 4 N 20.1054

VGH München, 4 N 20.1054, 27.06.2023.


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