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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit der Kostenüberdeckung bei Gebührenerhebung
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18)
13.09.2018
Bundesverwaltungsgericht 9. Senat
Beschluss
Sachgebiet: CN
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. August 2017, Az: 4 N 15.1685, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18) (REWIS RS 2018, 3859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 3859
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
VGH München, 4 N 15.1685, 17.08.2017.
Bundesverwaltungsgericht, 9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18), 13.09.2018.
BVerwG, 9 BN 3.17, 13.09.2018.
VGH München, 4 N 20.1054, 27.06.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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