Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. II ZR 262/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1356

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216UIIZR262.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
262/15
Verkündet am:

6. Dezember 2016

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 6.
Dezember 2016
durch
den
Richter am [X.] Prof.
Dr.
Strohn als Vorsitzenden, die Richterin [X.] und die Richter Prof.
Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
Juli 2015 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 2.
Oktober 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.083,33

5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.
Oktober 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 15.
Dezember 2002 an der A.

AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin, eine GmbH
&
Co.
[X.],
ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm "Classic" mit 1
-
3
-
einer [X.] in Höhe von 10.000

hat er in vollem Umfang eingezahlt.
Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen:

4
Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesell-schafters

2.
Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:

dem [X.]

dem Gewinn-
und [X.]
sowie

dem Privatkonto.
Das [X.], das Gewinn-
und [X.] sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31.
Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das Ka-

3.
Auf dem [X.] werden die Einlagen des einzelnen Gesellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Gewinn-
und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesell-schafters.
4.
Auf dem Gewinn-
und [X.] werden die dem [X.] Gesellschafter zugewiesenen Gewinn-
und Verlustantei-le gebucht.
5.
Auf dem Privatkonto werden die [X.] und [X.] sowie die Auszahlungen (Entnahmen/[X.]) gemäß §
11 dieses Vertrags gebucht.
§
6
Gesellschaftsbeschlüsse

3.
Ist Gegenstand der Beschlussfassung
2
-
4
-

g)
die Auflösung der Gesellschaft

75

§
9
Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert)
1.
Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens
oder bei Liquidation des Unternehmens des [X.] entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem [X.]punkt voll eingezahlten Grundkapital des [X.] einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des [X.] gebildeten Ver-mögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in §
16 dieses Vertrags.
2.
Weisen die gemäß §
4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen [X.] aus, so ist der ausscheidende Gesell-schafter verpflichtet, die gemäß §
11 erhaltenen Auszahlun-gen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe des [X.] an die Gesellschaft zurückzuzahlen.
§
11
Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen)
1.
Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer [X.] erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhän-gige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ga-rantieverzinsung.

§
16
[X.] bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft
1.
Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein [X.] zu. Dieses errech-net sich nach Maßgabe des §
9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben
a) bis d) wie folgt:

-
5
-
d)
Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchstabe
e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer ge-samten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ih-rem Gewinn-
und [X.] gutgeschriebenen Ge-winnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende [X.] Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungs-anspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des [X.]) [X.] verrechnet. Sollte da-nach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnah-men/Ausschüttungen) zurückfordern

f)
Das [X.] ist bei [X.] ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung zur Zahlung fällig. Bei der Auszah-lung von [X.] ist jedoch Rücksicht auf

In den Jahren nach seinem Beitritt
erhielt der Beklagte vertragsgemäß gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33

Am 11.
Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Um-laufverfahren mit der nach §
6 Nr.
3
g)
GV erforderlichen Mehrheit, die stille Gesellschaft zum 15.
Dezember 2009 zu "liquidieren". Per 31.
Dezember 2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten

nach Verrechnung von [X.], [X.], Einlage und Ausschüttungen
-
einen [X.] in Hö-he von 3.966,02

n darin enthaltenen [X.] von 2.083,33

16 Nr.
1
d)
GV mit der Klage geltend macht.
Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 17. November 2013 zugestellt worden.

3
4
-
6
-
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der [X.] Entscheidung und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts
zur [X.] Beklagten zur Zahlung von 2.083,33

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Zwar habe die Klägerin aus der analogen Anwendung von §
16 Nr.
1
d)
GV einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der dem Beklagten gewährten ge-winnunabhängigen Ausschüttungen. Diesem Anspruch stehe jedoch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Zahlungsanspruch aus §
16 Abs.
1
d)
GV entstehe mit Beendigung der atypischen stillen Gesell-schaft, die durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss mit Wirkung zum 16.
Dezember 2009 eingetreten sei. Die wechselseitigen Forderungen der Klä-gerin und des Beklagten seien in der Abrechnung des [X.] des [X.] zum 31.
Dezember 2009 festgehalten. Somit sei der Anspruch im [X.] fällig geworden. Eine Auseinandersetzungsbilanz sei nicht Fällig-keitsvoraussetzung des Rückforderungsanspruchs. Auch habe die Klägerin im [X.]punkt der Abrechnung des [X.] des Beklagten Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt.

5
6
7
8
-
7
-
Eine entsprechende Anwendung von §
16 Abs.
1
f)
GV, wonach
die Fäl-ligkeit bei [X.] Ausscheiden erst ein Jahr nach dem Wirksam-keitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung eintrete, komme nicht in Betracht. Es handele sich hierbei um eine Sonderregelung, die nach dem eindeutigen Wort-laut (nur) für den Fall des vertragsgemäßen Ausscheidens des Gesellschafters durch Kündigung und der damit verbundenen Auszahlung eines Abfindungs-guthabens gelten solle.
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Beklagte ist gemäß §
9 und §
16 Nr.
1
d)
GV zur Rückzahlung der gemäß §
11 Nr.
1 GV erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33

r-pflichtet (1). Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt (2).
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der dem [X.] gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht erst in analoger
Anwendung, sondern
unmittelbar aus §
9 und §
16 Nr.
1
d)
GV, wie der Senat mit Urteilen vom 20.
September 2016 (II
ZR
120/15,
ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff., II
ZR
124/15, juris Rn. 12 ff. und II
ZR
139/15, juris Rn. 10 ff.)
entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.
2.
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist nach §
195 BGB begann nach dem [X.] vom 15.
Dezember 2009 nicht am 1.
Januar 2010 zu laufen, da der Anspruch der Klägerin zu diesem [X.]punkt nicht fällig war (vgl. §
199 Abs.
1 BGB). Der
Zustellung des Mahnbescheids am 17. November 2013 erfolgte
mit-hin in [X.] und hat die Verjährung gehemmt.
9
10
11
12
-
8
-
Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des stillen Gesellschafters entsteht
ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch

mit der Beendigung der stillen Gesellschaft (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1997

[X.], [X.], 1589, 1590) und kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht bzw. mit einer Klage durchgesetzt werden (§
271 BGB). Da die stille Gesellschaft zum 15.
Dezember 2009 beendet worden ist, ist der einem [X.] der Klägerin gleichstehende Anspruch auf Rückerstat-tung der Ausschüttungen zu diesem [X.]punkt zwar entstanden. Fällig wäre er gemäß § 271 Abs. 1 BGB vor dem 1. Januar 2010 aber nur gewesen, wenn die Klägerin die Rückzahlung der Ausschüttungen sofort im [X.] hätte fordern können, weil eine [X.] für die Leistung weder bestimmt noch aus den [X.] zu entnehmen war. Dies ist hier nicht der Fall.
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die mangelnde Fälligkeit we-gen Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne des § 271 BGB allerdings

wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat

nicht aus dem [X.] (vgl. zu einem solchen Fall [X.], Urteil vom 19.
Juli 2010

II
ZR
57/09, [X.], 1637 Rn. 8). Die in §
16 Nr.
1 f) GV enthaltene Fällig-keitsregelung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf den Abfindungsanspruch des kündigungsbedingt ausscheidenden stillen Ge-sellschafters aus der fortbestehenden stillen Gesellschaft und dient, wie sich aus dem Hinweis auf die Liquiditätslage der Gesellschaft ergibt, dem Schutz der Vermögensinteressen des [X.] und damit auch dem Schutz der fortbestehenden mehrgliedrigen stillen Gesellschaft. Diese für den Fall des [X.] der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft getroffene Fälligkeitsre-gelung ist mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage im Fall der Vollbeendi-gung der stillen Gesellschaft nicht entsprechend anwendbar, insbesondere nicht auf den hier geltend gemachten Anspruch des [X.]
auf Rückerstattung der Ausschüttungen.
13
14
-
9
-
b)
Die mangelnde Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Klägerin vor dem 1. Januar 2010
folgt jedoch aus § 235 Abs. 1 HGB, der verlangt, dass sich der Inhaber des Handelsgeschäfts nach der Auflösung der stillen Gesellschaft mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen hat. Es entspricht der stän-digen Rechtsprechung des Senats und der vorherrschenden Ansicht im Schrift-tum, dass bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens

ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des [X.]
regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß §
235 Abs.
1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig wird, die der Ge-schäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf ([X.], Urteil vom 3.
Februar 2015
II
ZR
335/13,
ZIP
2015, 1116 Rn.
15; Urteil vom 8.
November 2004
II
ZR
300/02, ZIP
2005, 82, 84; Urteil vom 29.
Juni 1992

II
ZR
284/91, ZIP
1992, 1552, 1553; Urteil vom 12.
Mai 1977
III
ZR
91/75, WM
1977, 973, 974; Urteil vom 8.
Juli 1976
II
ZR
34/75, DB
1977, 87, 89;
Urteil vom 12.
Juni 1972
II
ZR
109/71, WM
1972, 1056; [X.], HdB der stillen Gesellschaft, 8.
Aufl., §
16 Rn.
16.39; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 37.
Aufl., §
235 Rn.
2; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3.
Aufl., §
235 Rn.
19). Die danach erforderliche Gesamtabrechnung wurde nach Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 im Jahre 2011 erstellt; Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verzögern der Gesamtab-rechnung

jedenfalls über das Jahr 2010 hinaus

sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
II.
Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte von der Klägerin 2.083,33

an gewinnunabhängigen Auszahlungen erhalten hat und die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht des Beklagten nach §
16 Nr.
1
d), §
9 GV

mit Ausnahme der vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ange-15
16
-
10
-
nommenen lediglich analogen Anwendbarkeit der Vorschrift auf den hier vorlie-genden Fall des Ausscheidens des Beklagten infolge Beendigung der Gesell-schaft
erfüllt sind. Die Revisionserwiderung
hat hinsichtlich der ordnungsge-mäßen Berechnung des Rückzahlungsanspruchs keine Gegenrügen erhoben.

Strohn

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2014 -
23 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 28.07.2015 -
6 [X.]/14 -

Meta

II ZR 262/15

06.12.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. II ZR 262/15 (REWIS RS 2016, 1356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1356

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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