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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:091116B4STR335.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 335/16
vom
9. November
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 9. November
2016
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 28. September 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluss vom 28. September 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2016 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner beim [X.] am 19. Oktober 2016 eingegangenen Anhörungsrüge. Zur Begründung macht er u.a. Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen.
Der [X.] kann offen lassen, ob die Anhörungsrüge zulässig erhoben ist (§ 356a Satz 2 und 3 StPO). Sie ist jedenfalls unbegründet.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, die Veran-lassung gäbe, das Verfahren gemäß § 356a Satz 1 StPO in die Lage [X.], die vor dem Erlass des [X.] bestand, macht der Verurteilte nicht geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem [X.] nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz seines Verteidigers, mit dem dieser die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge näher begründet hat, hat bei der Beschlussfassung vorgelegen und ist vom [X.] bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Eine (weiter gehende) Begründungspflicht für [X.], mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidun-1
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gen besteht nicht ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2007
2 BvR 496/07,
[X.] 2007, 463
mwN).
Sost-Scheible [X.]Franke
Bender Quentin
Meta
09.11.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 4 StR 335/16 (REWIS RS 2016, 2715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2715
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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