Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.03.2018, Az. 2 BvR 2990/14

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 12429

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Nicht von Durchsuchungsanordnung abgedeckte Wohnungsdurchsuchung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - jedoch mangelnde Erfolgsaussicht im Falle einer Zurückverweisung bei Wahl des falschen fachrechtlichen Rechtsbehelfs (Beschwerde gem § 304 StPO anstatt Antrag entsprechend § 98 Abs 2 S 2 StPO)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Gegen den [X.]eschwerdeführer wurde bei der Staatsanwaltschaft [X.] ein Ermittlungsverfahren wegen [X.]etruges geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das [X.] am 2. Mai 2014 gemäß § 102, § 105 Abs. 1 [X.] einen Durchsuchungsbeschluss, in dem der gegen den [X.]eschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bestehende Tatverdacht wie folgt geschildert wird:

2

"Am 18.08.2011 erwarb die Firma [X.], vertreten durch den Zeugen W..., zwei Kopiergeräte des Herstellers [X.] zum Preis von 17.850 € von der Firma [X.], vertreten durch den [X.]eschuldigten. Der Firmensitz des [X.]eschuldigten befindet sich in der [X.],... .

3

Hierbei täuschte der [X.]eschuldigte vor, dass es sich bei den beiden Kopiergeräten um Neugeräte der Firma [X.] handelt. Da der Zeuge W... diesen Angaben glaubte, erwarb er für die Firma die beiden Geräte und zahlte den Kaufpreis. Hätte er den wahren Sachverhalt gekannt, hätte er die Geräte nicht erworben. Tatsächlich verkaufte der [X.]eschuldigte keine Neugeräte, sondern ältere Geräte mit ausgetauschten Platinen, einer neuen Software, die nicht von der Firma [X.] stammt, und einer gefälschten Seriennummer. Der geschädigten Firma entstand daher ein Schaden in Höhe des Kaufpreises."

4

Angeordnet wurde nach dem Wortlaut des [X.] "die Durchsuchung der Person, der Geschäftsräume mit Nebenräumen, Garagen und der Fahrzeuge des [X.]eschuldigten [X.]... […]". Nach den Angaben zu Geburtsdatum und -ort und vor den Angaben zu Staatsangehörigkeit, Familienstand und [X.]eruf des [X.]eschwerdeführers sind folgende Adressen aufgeführt:

"wohnhaft: [X.],... (bei [X.]),

Nebenwohnung: [X.],... .

5

Ziel der Durchsuchung sollte laut [X.]eschluss das Auffinden manipulierter Kopiergeräte, das Auffinden von Unterlagen, die auf den Ankauf oder Verkauf von manipulierten Kopiergeräten hindeuten, sowie das Auffinden von Gegenständen, die für die Manipulation von Kopiergeräten verwendet werden, wie entsprechende Software, Aufkleber von Seriennummern und Platinen, sein.

6

2. Die Durchsuchung fand am 28. August 2014 statt. Nach dem [X.] wurden zum einen Firmenräume und [X.] sowie das Lager in der [X.],... durchsucht. Dort wurden unter anderem Eingangsrechnungen und eine Platine sichergestellt. Zum anderen wurden etwa zur gleichen Uhrzeit auch die Wohnräume des [X.]eschwerdeführers und von dessen Familie in der [X.] in ... von [X.]eamten der Kriminalpolizei durchsucht. [X.]ei der letztgenannten Durchsuchung wurde nichts Verdächtiges aufgefunden.

7

3. Mit Schriftsatz seines [X.]evollmächtigten vom 30. Oktober 2014 legte der [X.]eschwerdeführer "gegen den Durchsuchungsbeschluss des [X.] vom 2. Mai 2014 sowie die bereits erfolgte [X.]eschlagnahme der Geschäftsunterlagen" [X.]eschwerde ein mit dem Antrag, den genannten [X.]eschluss aufzuheben. Zur [X.]egründung der [X.]eschwerde führte er unter anderem aus, dass sich der Durchsuchungsbeschluss "ausdrücklich und ausschließlich nur auf die Durchsuchung der Person, der Geschäftsräume mit Nebenräumen, Garagen und der Fahrzeuge" beziehe. Von [X.] sei nicht die Rede. Die Durchsuchung seines Privathauses unter der Adresse [X.],..., sei somit nicht vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt gewesen und daher rechtswidrig erfolgt.

8

4. Durch [X.]eschluss vom 20. November 2014 verwarf das [X.] [X.] die [X.]eschwerde des [X.]eschwerdeführers als unbegründet.

9

Hinsichtlich des räumlichen Umfangs der Durchsuchungsanordnung führt das [X.] aus, dass in Anbetracht der ausdrücklichen [X.]ezeichnung sowohl der Adresse in [X.] als auch der Adresse in [X.]... die Auffassung des [X.]eschwerdeführers, dass sich der [X.]eschluss nicht auf sie beziehe, nicht nachvollzogen werden könne. Auf die Adresse in [X.] beziehe sich der [X.]eschluss schon deshalb, weil diese Adresse als Firmenadresse bezeichnet worden sei und gemäß dem [X.]eschluss in Geschäftsräumen und Nebenräumen durchsucht werden sollte. Dass auch die Adresse des Nebenwohnsitzes in [X.]... in den [X.]eschluss aufgenommen worden sei, könne nur damit erklärt werden, dass auch dort durchsucht werden sollte, da ansonsten die zusätzliche Angabe dieser Adresse schlicht überflüssig gewesen wäre.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der [X.]eschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Er beanstandet, dass sowohl die Durchsuchung seiner Wohnung in [X.]... als auch die Durchsuchung seiner Wohnräume am Sitz der Firma [X.]... in [X.] nicht vom Durchsuchungsbeschluss abgedeckt gewesen sei. Die in dem Durchsuchungsbeschluss bei den Angaben zur Person des [X.]eschwerdeführers aufgeführten beiden Adressen hätten ersichtlich nicht der [X.]ezeichnung der Durchsuchungsgegenstände, sondern vielmehr der Identifizierung des [X.]eschwerdeführers als [X.]eschuldigten gedient. Hinsichtlich der M... Adresse werde dies anhand des Zusatzes, dass sich die Wohnung des [X.]eschwerdeführers "bei [X.]" befinde und somit gerade nicht "in" den zu durchsuchenden Geschäftsräumen, deutlich. Indem die Adresse in [X.]... als "Nebenwohnung" bezeichnet worden sei, sei sie ebenfalls von den zu durchsuchenden Geschäftsräumen abgegrenzt worden.

Art. 13 GG verlange, dass gerade bei Wohnungsdurchsuchungen das Ausmaß der Durchsuchung - insbesondere die zu durchsuchenden Räume - genau bezeichnet werden. Sofern Staatsanwaltschaft und Polizei auch die Wohnräume des [X.]eschwerdeführers durchsuchen wollten, hätten sie einen entsprechenden ergänzenden Durchsuchungsbeschluss beim Ermittlungsrichter beantragen müssen.

Die [X.]eschlüsse des Amtsgerichts und des [X.]s verletzten somit insbesondere das Grundrecht des [X.]eschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, indem in ihnen die Durchsuchung der Wohnung des [X.]eschwerdeführers für rechtmäßig erklärt werde. Auch die Wohnungsdurchsuchungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft verletzten den [X.]eschwerdeführer in seinen Grundrechten, da ihnen keine richterliche Anordnung zugrunde gelegen habe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]VerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 [X.]uchst. a [X.]VerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des [X.]eschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]uchst. b [X.]VerfGG). Zwar verletzt der [X.]eschluss des [X.]s den [X.]eschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG (1.). Es ist jedoch abzusehen, dass seine [X.]eschwerde auch im Falle einer Zurückverweisung an das [X.] im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (2.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (3.).

1. Der [X.]eschluss des [X.]s, mit dem seine [X.]eschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss zurückgewiesen worden ist, verletzt den [X.]eschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.

a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Hierdurch erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. [X.]VerfGE 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Entsprechend dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen [X.]edeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre behält Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem [X.] vor. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. [X.]VerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der [X.]eschluss den Tatvorwurf und die konkreten [X.]eweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. [X.]VerfGE 42, 212 <220 f.>; 50, 48 <49>; 103, 142 <151>). Der [X.] muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. [X.]VerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>). Nichts anderes gilt für die Umschreibung der räumlichen Sphäre, in der die Durchsuchung stattfinden soll.

b) Der [X.]eschwerdeführer geht zutreffend davon aus, dass der Durchsuchungsbeschluss des [X.] vom 2. Mai 2014 hinreichend bestimmt zwar eine Durchsuchung seiner Geschäftsräume, nicht aber seiner Wohnräume gestattete.

In dem [X.]eschluss wird das Durchsuchungsobjekt vor den Angaben zur Person des beschuldigten [X.]eschwerdeführers bezeichnet: Neben seiner Person ist die Durchsuchung seiner Geschäftsräume mit Nebenräumen, seiner Garagen und seiner Fahrzeuge angeordnet worden. Im Umkehrschluss ergibt sich zugleich, dass sich die Durchsuchungsanordnung nicht auf Wohnräume erstreckt. Soweit die Anschriften der beiden Wohnungen des [X.]eschwerdeführers in [X.] und [X.]... im Rahmen der Angaben zu seiner Person genannt werden, dient dies erkennbar nicht der [X.]estimmung der zu durchsuchenden Objekte, sondern vielmehr bloß der Identifizierung des [X.]eschwerdeführers. Eine Auslegung dahingehend, dass sich die Durchsuchung auch auf diese Wohnräume erstrecken soll, lässt der Wortlaut des [X.]eschlusses nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ermittlungsrichterin tatsächlich auch hinsichtlich dieser Wohnräume die Durchsuchung anordnen wollte. Ein etwaiger diesbezüglicher Wille ist in der Formulierung der Durchsuchungsanordnung jedenfalls nicht mit hinreichender [X.]estimmtheit zum Ausdruck gebracht worden. Dass die Durchsuchung der ausdrücklich benannten Objekte erfolgen sollte, wird dadurch indes nicht in Frage gestellt.

c) Die von diesem Inhalt abweichende Auslegung des [X.] durch das [X.], nach der sich die amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung auch auf die Wohnräume des [X.]eschwerdeführers in [X.] und [X.]... beziehen soll, bedeutet daher eine nachträgliche Erweiterung der [X.] nach dem Vollzug des [X.]. Eine solche nachträgliche Erweiterung ist mit der Funktion des [X.]vorbehalts in Art. 13 Abs. 2 GG, der eine vorbeugende Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleisten soll, nicht vereinbar. Sie verbietet schon, Mängel, die die [X.]egrenzungsfunktion des [X.] betreffen, nachträglich zu heilen (vgl. [X.]VerfGK 5, 84 <88 f.>; [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Juli 2016 - 2 [X.]vR 1710/15 -, juris, Rn. 13). Erst recht verbietet sie, eine mangelfreie [X.]egrenzung der [X.] durch den amtsgerichtlichen [X.]eschluss im Nachhinein dadurch zu entwerten, dass diesem ein aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht erkennbarer, weitergehender Inhalt beigemessen wird.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist dennoch nicht zur Durchsetzung des Rechts des [X.]eschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass seine [X.]eschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss auch im Falle einer Zurückverweisung an das [X.] im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. [X.]VerfGE 90, 22 <25 f.>; [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 [X.]vR 211/12 -, juris, Rn. 16; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 29. Juli 2016 - 1 [X.]vR 1225/15 -, juris, Rn. 19; [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 [X.]vR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Rechtsschutzziel des [X.]eschwerdeführers ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung seiner Wohnräume. Dieses Ziel kann er mit einer [X.]eschwerde gemäß § 304 Abs. 1 [X.] gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 2. Mai 2014 nicht erreichen.

Der Einwand, die Durchsuchung sei in [X.]ezug auf die Wohnräume ohne eine richterliche Anordnung und ohne das Vorliegen von Gefahr im Verzug rechtswidrig erfolgt, betrifft allein die Art und Weise der Durchsuchung. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Auffassung in der Literatur muss der [X.]etroffene, der sich gegen die Art und Weise der Durchsuchung wehren will, dies durch die Stellung eines Antrags entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] beim Amtsgericht tun (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 31. August 2007 - 2 [X.]vR 1681/07 -, juris, Rn. 2; [X.]eschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. April 2004 - 2 [X.]vR 2224/03 -, juris, Rn. 5). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht in der richterlichen Durchsuchungsanordnung selbst geregelt ist oder dies zumindest zweifelhaft erscheint (vgl. [X.]GHSt. 45, 183 <187>; vgl. auch: [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]d. 2, § 105 Rn. 43 [Mai 2012]; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], [X.]d. 1, 1. Aufl. 2014, § 105 Rn. 43).

Der [X.]eschwerdeführer muss daher zunächst einen Antrag entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] stellen und sodann gegen eine etwaige Zurückweisung dieses Antrags durch das Amtsgericht [X.]eschwerde einlegen. Seine [X.]eschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung müsste das [X.] dagegen auch bei zutreffender Auslegung des [X.] als unbegründet verwerfen, da der [X.]eschwerdeführer durchgreifende Einwände nur gegen die Art und Weise der Durchsuchung, nicht aber gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung selbst vorgebracht hat.

3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig.

a) Da sich der [X.]eschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde allein gegen die von dem Durchsuchungsbeschluss vom 2. Mai 2014 nicht erfasste Durchsuchung seiner Wohnräume wendet und Einwände gegen die Durchsuchung der Geschäftsräume nicht erhebt, hat er die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch den Durchsuchungsbeschluss selbst entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]VerfGG nicht dargelegt. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume der [X.] auf der Grundlage des § 102 [X.] anordnen durfte, oder ob insoweit § 103 [X.] als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen gewesen wäre.

b) Soweit sich der [X.]eschwerdeführer unmittelbar gegen die Durchsuchung seiner Wohnräume wendet, hat er bisher den Rechtsweg analog § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]VerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2990/14

13.03.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG München I, 20. November 2014, Az: 3 Qs 41/14, Beschluss

Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 98 Abs 2 S 2 StPO, § 102 StPO, § 304 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.03.2018, Az. 2 BvR 2990/14 (REWIS RS 2018, 12429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12429

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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