Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2013, Az. XI ZR 507/12

11. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2737

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Gegenstand

VOB-Vertrag: Verjährung der Hauptforderung und der Bürgschaftsforderung; Erfüllung der Bürgschaftsforderung durch Hinterlegung des Betrages bei der Hinterlegungsstelle


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verjährung der Hauptforderung grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu beurteilen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 23. September 2008 - [X.], [X.], 2165 Rn. 10 und vom 11. Juni 2012 - [X.], [X.], 2190 Rn. 26) und deswegen Einwendungen, die es dem Bürgen verwehren, sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen, diesen im Allgemeinen nicht daran hindern, die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu erheben. Davon abweichend hat das Berufungsgericht den Regelungszweck des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B (2000), der die Verjährung der Gewährleistungsansprüche als Hauptforderung betreffen kann (vgl. auch [X.], Urteile vom 21. Januar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 168, 171 ff. und [X.], [X.]Z 121, 173, 177 f.), auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung angewendet.

Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juni 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 13 mwN). Denn auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung kommt es vorliegend nicht an, da diese mit Sicherheitsleistung der [X.] nach § 232 BGB, die nach dem [X.] als Erfüllung gilt (vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Februar 1985 - [X.], [X.], 475, 476 f.), erloschen ist. Die Beklagte kann statt dessen als Pfandgläubigerin (§ 233 BGB) die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle nach den §§ 1257, 1273, 1279, 1282 Abs. 1 BGB einziehen. Für diesen Anspruch hat eine mögliche Verjährung der gesicherten Gewährleistungsansprüche nach § 214 Abs. 2 Satz 2, § 216 Abs. 1 BGB i.V.m. § 233 BGB keine Bedeutung (vgl. zu § 223 Abs. 2 BGB aF [X.], Urteil vom 17. Februar 2000 - [X.], [X.]Z 143, 397, 399).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.

Wiechers                      Grüneberg                      Maihold

                    Pamp                           [X.]

Meta

XI ZR 507/12

17.09.2013

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 20. August 2012, Az: 12 U 705/11

§ 214 Abs 2 S 2 BGB, § 216 Abs 1 BGB, § 232 BGB, § 233 BGB, § 765 BGB, § 768 BGB, § 1282 Abs 1 BGB, § 1257 BGB, § 1273 BGB, § 1279 BGB, § 17 Nr 8 S 2 VOB B

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2013, Az. XI ZR 507/12 (REWIS RS 2013, 2737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2737

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