Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. XI ZR 507/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2755

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI
ZR
507/12
vom
17.
September
2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
September
2013 durch [X.] [X.],
[X.]
Grüneberg, [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
August
2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verjährung der Hauptforderung grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu beurteilen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 23.
September
2008 -
XI
ZR
395/07, [X.], 2165
Rn.
10 und vom 11.
Juni
2012 -
XI
ZR
56/11, [X.], 2190
Rn.
26) und deswegen Einwendungen, die es dem Bürgen ver-wehren, sich nach §
768
Abs.
1
Satz
1
BGB auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen, diesen im Allgemeinen nicht daran hin-dern, die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu erhe-ben. Davon abweichend hat das Berufungsgericht den [X.] des §
17
Nr.
8 Satz
2 VOB/B (2000), der die Verjährung der Gewährleistungsansprüche als Hauptforderung betreffen kann (vgl. auch [X.], Urteile vom 21.
Januar
1993 -
VII
ZR
127/91, [X.]Z
121, 168, 171
ff. und VII
ZR
221/91, [X.]Z
121, 173, 177 f.),
auf die Ver-jährung der Bürgschaftsforderung
angewendet.
-
3
-
Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juni
2010 -
Xa [X.], [X.], 2004
Rn.
13 mwN). Denn
auf die Verjährung der [X.] kommt es vorliegend nicht an, da diese mit Sicherheitsleis-tung der [X.] nach §
232 BGB, die nach dem [X.] als Erfüllung gilt (vgl. auch [X.], Urteil vom 14.
Februar
1985
-
IX
ZR
76/84, [X.], 475, 476 f.), erloschen ist. Die Beklagte kann statt dessen als Pfandgläubigerin (§ 233 BGB) die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle nach den §§
1257, 1273, 1279, 1282
Abs.
1 BGB einziehen. Für diesen Anspruch hat eine mögliche Verjährung der gesicherten Gewährleistungsansprüche nach §
214
Abs.
2 Satz
2, §
216
Abs.
1 BGB
i.[X.]. §
233 BGB keine Bedeutung (vgl. zu §
223
Abs.
2 BGB aF [X.], Urteil vom 17.
Februar
2000
-
VII
ZR
51/98, [X.]Z
143, 397, 399).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4
Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000

.

[X.]
Grüneberg
[X.]

[X.]
Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2011 -
2 O 132/10 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2012 -
12 [X.] -

Meta

XI ZR 507/12

17.09.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. XI ZR 507/12 (REWIS RS 2013, 2755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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