Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZB 18/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4758

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 18/12

vom

12. Juli
2012

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 14 Abs. 1 Satz 2
Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des [X.] erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat.
[X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 -
IX ZB 18/12 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.]

am 12. Juli 2012

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 23. Januar 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten
zu 2
zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 22.
Februar 2011 beantragte die weitere Beteiligte zu 1, eine Kran-kenkasse, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 9.
März 2011 stellte
auch die weitere Beteiligte zu 2, ebenfalls eine Krankenkasse, einen entsprechenden Antrag. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bestellte das Insolvenzgericht am 9.
Mai 2011 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete Sicherungsmaßnahmen an.
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In der [X.] vom 11. bis zum 16.
Mai 2011 leistete die Lebensgefährtin des Schuldners insgesamt 15.147,08

glich sie auch die Forderungen der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 aus. Der Schuldner ist nicht zu einer Rückzahlung der für ihn erbrachten Leistungen ver-pflichtet. Seiner bei der weiteren Beteiligten zu
2 versicherten Arbeitnehmerin kündigte
er im Hinblick auf
die
Schließung seiner zweiten Betriebsstätte zum 31. Mai 2011 und meldete sie bei der weiteren Beteiligten zu 2 ab. Am 19. Mai 2011 führte
der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Gutachten aus, die im [X.]punkt der Antragstellung vorliegende Zahlungsunfähigkeit bestehe nicht mehr fort.

Bereits durch Schreiben vom 17. Mai 2011 hat die weitere Beteiligte zu
1 ihren Antrag für erledigt erklärt. Die weitere Beteiligte zu 2 hat demgegenüber am 28. Mai 2011 unter Hinweis auf §
14 Abs.
1 Satz
2 [X.] um gerichtliche Entscheidung über den Eröffnungsantrag gebeten. Der Schuldner hat sich der Erledigungserklärung der weiteren Beteiligten
zu 1
angeschlossen. Das [X.] hat die beiden zuvor getrennt geführten Verfahren miteinander [X.], den Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 2
als unzulässig ab-gewiesen und im Übrigen über die Kosten entschieden. Die hiergegen [X.] sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdege-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ih-ren Antrag auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners weiter.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen (§
575 ZPO) zulässig. In der Sache ist sie jedoch un-begründet.

1. Die von der
Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwen-dungsbereich des §
14 Abs.
1 Satz
2 [X.]
in Übereinstimmung mit dem Wort-laut
auch
dann eröffnet ist, wenn der zeitlich vorangegangene Antrag noch an-hängig ist (vgl. [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] 2011, §
14 Rn.
117 ff; Hmb-Komm-[X.]/Wehr, 4.
Aufl., §
14 Rn.
69; [X.], Z[X.] 2011, 412, 416),
oder ob das vorausgegangene Antragsverfahren abgeschlossen sein muss
(vgl. [X.], [X.], 274, 275; [X.], Z[X.] 2011, 1515, 1517; [X.], Z[X.] 2011, 2090, 2091; FK-[X.]/Schmerbach,
6.
Aufl., §
14 Rn.
175a
ff), ist nicht entscheidungserheblich.

2. Denn der weiteren Beteiligten
zu 2 fehlt jedenfalls das gemäß §
14 Abs.
1 Satz
1 [X.] weiterhin erforderliche rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

a) Auch im Anwendungsbereich des §
14 Abs.
1 Satz
2 [X.] entfällt
das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses nicht (vgl. HmbKomm-[X.]/Wehr,
aaO Rn.
72; [X.], aaO Rn.
130
ff; [X.], [X.], 1, 2; [X.]/[X.], [X.], 315, 317; [X.], Z[X.] 2011, 841, 848
f). Dies folgt bereits aus der Formulierung, der Antrag werde nicht allein dadurch unzu-lässig, dass die Forderung erfüllt werde
(vgl. HmbKomm-[X.]/Wehr, aaO). Al-lerdings
sind
in diesem Fall strenge Anforderungen an das [X.] und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen, so dass ein 4
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rechtliches Interesse an einer Verfahrensfortführung regelmäßig nur bei Fi-nanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anzuerkennen sein wird, weil diese öffentlichen Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forde-rungen gegen den Schuldner erwerben (BT-Drucks. 17/3030, S.
42).

b) Nach diesem Maßstab hat die weitere Beteiligte
zu 2 kein rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens dargelegt. Denn der Schuldner hatte
unter anderem
der bei ihr versicherten Arbeitnehmerin gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen. In einem solchen Fall besteht
für einen Sozialversi-cherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass eine weitere wirt-schaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begrün-den wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten

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kann (vgl. [X.]/Schur, Z[X.] 2012, 901, 908
ff; HmbKomm-[X.]/Wehr, aaO). Hierauf hatte schon das Insolvenzgericht seine Entscheidung hilfsweise gestützt.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2011 -
91 IN 68/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.01.2012 -
6 [X.] -

Meta

IX ZB 18/12

12.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZB 18/12 (REWIS RS 2012, 4758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4758

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