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Einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 04.04.2018, Az.: 31 O 846/17, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil erster Instanz vorbehalten.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Landgericht Memmingen ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.
§ 29 Abs. 1 ZPO begründet einen besonderen Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (Erfüllungsort, synonym: Leistungsort), was sich nach materiellem Recht, hier mangels gesetzlicher Sonderregelungen nach § 269 BGB bestimmt. Nach dieser Vorschrift ist der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile grundsätzlich einzeln und gesondert zu bestimmen (OLG München vom 13.01.2014 - 19 U 3721/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). Danach wäre Erfüllungsort für die vom Kläger nach Rücktritt eingeklagte Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des gekauften Kraftrads) grundsätzlich der Ort, an welchem der beklagte Verkäufer seinen Wohnsitz hat (§ 269 Abs. 1 i. V. m. § 270 Abs. 4 BGB), hier also Eschweiler, so dass der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) derselbe wäre wie der allgemeine Gerichtsstand gemäß §§ 12 f. ZPO (Landgericht Aachen).
Etwas anderes kann sich gemäß § 269 Abs. 1 BGB jedoch im Fall einer anderweitigen Bestimmung oder aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ergeben. Eine von der dargelegten Gesetzeslage abweichende Bestimmung hinsichtlich des Leistungsortes haben die Parteien nicht getroffen. Es ist jedoch seit langem umstritten, ob sich „aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses“, ergibt, dass bei einem Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt von einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag auf der Grundlage eines gesetzlichen Rücktrittsrechts als Erfüllungsort für die vom Käufer begehrte Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache) der Ort anzusehen ist, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, so dass dieser Belegenheitsort als einheitlicher Erfüllungsort des Rückgewährschuldverhältnisses gilt. In diesem Fall ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen, da sich das Motorrad, das der Kläger vom Beklagten erworben hat, vertragsgemäß beim Kläger in Lautrach befindet.
Einigkeit besteht darüber, dass sich hinsichtlich des Bestehens eines einheitlichen Erfüllungsortes unter dem geltenden Recht nichts anderes ergibt als nach dem früheren Recht der Wandelung (Stöber, NJW 2006, 2661/2662 m. w. N.); die zum früheren Recht vertretenen Auffassungen haben also ihre Grundlage nicht verloren. Im Übrigen stellt sich der Meinungsstand wie folgt dar:
a) Das Reichsgericht hat einen einheitlichen Erfüllungsort bejaht (RG vom 16.06.1903 - Rep. II. 543/02 - RGZ 55, 105/112 ff.). Der Bundesgerichtshof hat zunächst beiläufig ausgeführt, der Wohnsitz des Käufers sei deshalb als Erfüllungsort für den Wandelungsanspruch anzusehen, weil er als der Ort des Austausches der zurückzugewährenden Leistungen erscheine (BGH vom 20.11.1961 - VIII ZR 167/60 - MDR 1962, 399/400). In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes für den Wandelungsvollzug an dem Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandlung vertragsgemäß befindet, unter Angabe von Nachweisen als „herrschende^..] Meinung“ bezeichnet (BGH vom 09.03.1983 - VIII ZR 11/82 - juris Rn. 14). Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof sodann insoweit angeschlossen, als er das sich aus dieser Auffassung für den Verkäufer ergebende Risiko, am womöglich weit entfernten Belegenheitsort (zumeist am Wohnsitz des Käufers) auf Rückzahlung des Kaufpreises verklagt zu werden, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts als „gerechtfertigt“ bezeichnet hat, „weil der vom Verkäufer zu vertretende Mangel der Kaufsache zur Wandelung geführt hat“. Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Anschluss daran ausgeführt, dass sich im von ihm zu beurteilenden Fall nichts anderes ergäbe, wenn man einen einheitlichen Erfüllungsort im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis verneinte. Im dortigen Fall ging es nämlich nicht um eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, wozu die Verkäuferin bereits rechtskräftig verurteilt worden war, sondern nur um die Kosten für den Rücktransport der auf das Haus des Käufers aufgebrachten mangelhaften Dachziegel, welche die Beklagte geliefert hatte.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass keine aktuellere belastbare höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage eines einheitlichen Erfüllungsortes im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis vorliegt.
b) Jedenfalls in der aktuelleren veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung wird hingegen (soweit ersichtlich) ausnahmslos die Auffassung vertreten, einheitlicher Erfüllungsort im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis (jedenfalls nach Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts) sei bei beiderseits erfülltem Vertrag der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (BayObLG vom 09.01.2004 - AR 140 140/03 - juris Rn. 10; OLG Bamberg vom 24.04.2013 - 8 SA 9/13 - juris Rn. 21 f.; KG vom 21.03.2016 - 2 AR 9/16 - juris Rn. 10; OLG Celle vom 17.11.1999 - 4 AR 78/99 - juris Rn. 5; OLG Düsseldorf vom 17.07.2013 - I-22 W 19/13 u. a. - juris Rn. 11 ff. mit ausführlicher Begründung; OLG Hamm vom 20.10.2015 - I-28 U 91/15 u. a. - juris Rn. 33; OLG Karlsruhe vom 14.06.2013 - 13 U 53/13 - juris Rn. 6 f. unter Verweis auf die hier genannte Entscheidung des OLG Schleswig; OLG Köln vom 28.03.2011 - I-3 U 174/10 u. a. -juris Rn. 10; OLG München vom 13.01.2014 - 19 U 3721/13 - juris Rn. 14 ff. mit ausführlicher Begründung; OLG Saarbrücken vom 06.01.2005 - 5 W 306/04 - juris Rn. 5; OLG Schleswig vom 04.09.2012 - 3 U 99/11 - juris Rn. 17 ff. mit ausführlicher Begründung; OLG Stuttgart vom 13.01.2016 - 9 U 183/15 - juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Begründung).
In der Literatur wird mehrheitlich dieselbe Auffassung vertreten (s. etwa Artz in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 269 Rn. 13; Bittner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 269 Rn. 28; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2018, § 269 Rn. 16; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 29 Rn. 6 [entgegen der bis zur 31. Aufl. vertretenen Ansicht]; Krüger in MK-BGB, 7. Aufl. 2016, § 269 Rn. 41; Patzina in MK-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 62; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 29 Rn. 21 und 45; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 29 Rn. 25 Stichwort „Rückabwicklung“; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 46).
c) Diese Meinung war nie unangefochten (vgl. aus der älteren Rechtsprechung OLG München vom 06.06.1917 in HRR 36, 42; LG Krefeld vom 27.07.1977 - 2 O 262/77 - juris Rn. 3 ff. m. w. N. [das dort zitierte Urteil des OLG Nürnberg vom 25.06.1974 - 7 U 57/74 - NJW 1974, 2237 lässt die Frage freilich offen und führt lediglich aus, beide Auffassungen führten zum selben Ergebnis]; aus der Literatur U. Huber in Soergel, BGB, 12. Aufl. 1991, § 467 BGB a. F. Rn. 97 und 99; monographisch Döhmel, Der Leistungsort bei Rückabwicklung von Verträgen (Diss. 1996), S. 110 bis 114 und S. 134 bis 136). Vor allem Stöber (NJW 2006, 2661-2665) hat die herrschende Auffassung einer eingehenden Kritik unterzogen und ist zu der Auffassung gelangt, dass es keinen überzeugenden Grund gebe, abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass der Erfüllungsort hinsichtlich jeder einzelnen Leistungsverpflichtung gesondert zu betrachten sei, im Fall der Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts einen einheitlichen Erfüllungsort am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache anzunehmen. Wohl vor allem im Anschluss an diesen Aufsatz vertreten mehrere erstinstanzliche Gerichte mit jeweils ausführlicher Begründung die Auffassung, ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein besonderer Gerichtsstand am Belegenheitsort der Kaufsache sei abzulehnen (LG Bielefeld vom 28.04.2015 - 7 O 321/14 - juris Rn. 16 ff. [aufgehoben durch OLG Hamm vom 20.10.2015 - I-28 U 91/15 u. a. - juris]; LG München I vom 27.05.2016 - 31 O 4674/16 - juris Rn. 5 ff.; LG Stralsund vom 13.10.2011 - 6 O 211/11 - juris Rn. 4 ff.; LG Tübingen vom 17.09.2015 - 5 O 68/15 - juris Rn. 23 ff. [aufgehoben durch OLG Stuttgart vom 13.01.2016 - 9 U 183/15 -juris]; Amtsgericht Hechingen vom 02.02.2012 - 2 C 463/11 - juris Rn. 16 ff.). Auch - 24 U 1279/18 - Seite 5 - Kaiser (in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 84) vertritt nunmehr (unter Aufgabe ihrer in der Vorauflage vertretenen Auffassung) die Ansicht, der Erfüllungsort könne in der Regel nicht an den Belegenheitsort der Sache verlegt werden.
Der Senat schließt sich der herrschenden und in der (jedenfalls veröffentlichten) obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem ausnahmslos vertretenen Auffassung an.
a) Der Senat sieht davon ab, den Inhalt der Diskussion ein weiteres Mal nachzuzeichnen. Insoweit wird hinsichtlich der herrschenden Auffassung auf die oben zu Nr. 2 Buchst. b) zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm, München, Stuttgart und vor allem Schleswig, hinsichtlich der Gegenmeinung auf die oben zu Nr. 2 Buchst. c) zitierte Rechtsprechung und vor allem auf den Aufsatz von Stöber (NJW 2006, 2661-2665) verwiesen.
b) Der an der herrschenden Meinung geübten Kritik ist nach Auffassung des Senats insoweit zuzustimmen, als es keinen sachlich oder dogmatisch zwingenden Grund dafür gibt, „aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses“ (§ 269 Abs. 1 BGB) zu folgern, nach gesetzlichem Rücktritt vom beiderseits erfüllten Kaufvertrag gebe es einen einheitlichen Erfüllungsort am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache.
c) Ebenso wenig vermag der Senat allerdings zu erkennen, dass die herrschende Auffassung unvertretbar wäre. Insbesondere sprechen aus Sicht des Senats zwei praktische Argumente für die herrschende Meinung: Zum einen hat der Käufer im Fall des Rücktritts nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, sondern auch einen Anspruch auf Rücknahme der Kaufsache durch den Käufer; dieser Anspruch ist unstreitig am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache zu erfüllen. Sofern der Käufer beide Ansprüche nach Rücktritt gerichtlich geltend machen will, widerspräche es der Prozessökonomie, wenn er zwar den Rücknahmeanspruch, nicht aber den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises am Gerichtsstand der Belegenheit der Sache verfolgen könnte (OLG Schleswig, a. a. O., Rn. 36; im gleichen Sinn wohl OLG Hamm, a. a. O., Rn. 32, und OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 6). Zum anderen gestaltet sich eine oftmals zur Klärung des Bestehens eines Rücktrittsgrundes erforderliche Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten kostengünstiger, wenn ein Auseinanderfallen von Belegenheits- und Gerichtsort vermieden wird, da ein am Gerichtsort ansässiger Sachverständiger mit der Begutachtung der Sache am selben Ort beauftragt werden kann und der Sachverständige auch keine lange Anreise hat, wenn er zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin geladen wird. Verneinte man hingegen den Gerichtsstand am Belegenheitsort, ergäbe sich, dass entweder die zu begutachtende Sache zum Gerichtsort geschafft werden müsste oder der Sachverständige zeit- und kostenintensive weite Wege auf sich nehmen müsste, sei es, um die Sache zu begutachten, sei es, um sein Gutachten im Termin zu erläutern. Insofern ist die Argumentation des Oberlandesgerichts Schleswig (a. a. O., Rn. 35; vgl. auch OLG Hamm, a. a. O., Rn. 36), die Bejahung eines Gerichtsstands am Belegenheitsort entspreche dem mutmaßlichen Willen der an einer kostengünstigen Beweisaufnahme interessierten Parteien, verständlich.
d) Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Senats bereits zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und damit im Interesse der Rechtssicherheit geboten, nicht von der einheitlichen Linie abzuweichen, welche durch die zitierten zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen vorgegeben ist. Das gilt umso mehr, als es nicht möglich ist, die Revision zuzulassen und so eine Leitentscheidung durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen. Diesem zufolge ergibt sich aus § 545 Abs. 2 ZPO über dessen Wortlaut hinaus nämlich, dass die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin entzogen ist (BGH vom 22.02.2005 - KZR 28/03 - juris Rn. 22; vom 07.03.2006 - VI ZR 42/05 - juris Rn. 11), so dass eine Revision auch dann nicht zulässig ist oder zugelassen werden kann, wenn das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Gegensatz zu diesem bejaht (BGH vom 26.06.2003 - III ZR 91/03 - juris Rn. 7). Unter diesen Umständen ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, deren Bedeutung auf der Hand liegt und auch vom Gesetzgeber in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO anerkannt und hervorgehoben worden ist, nur dadurch zu wahren, dass der Senat sich der aus seiner Sicht gut vertretbaren, wenn auch nicht unbezweifelbaren einheitlichen Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte anschließt.
II.
Der Senat konnte gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO das Urteil aufheben und die Sache an das Landgericht Memmingen zurückverweisen, weil das Landgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und der Kläger die Zurückverweisung (hilfsweise) beantragt hat. Eine weitere Verhandlung über die streitige Frage eines Rücktrittsgrundes ist erforderlich.
III.
Die Kostenentscheidung ist dem Urteil erster Instanz vorzubehalten (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, § 538 Rn. 58). Für eine Anwendung des § 21 GKG besteht keine Veranlassung.
Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da gemäß § 775 Nr. 1 und § 776 Satz 1 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (OLG München vom 13.01.2014 -19 U 3721/13 - juris Rn. 20).
Eine Zulassung der Revision kommt, wie oben zu Nr. I. 3 Buchst. d) dargelegt, nicht in Betracht.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
04.10.2018
Urteil
Sachgebiet: U
Zitiervorschlag: OLG München, Urteil vom 04.10.2018, Az. 24 U 1279/18 (REWIS RS 2018, 3154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 3154
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag
8 AR 11/21 (Oberlandesgericht Köln)
Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises beim Rücktritt vom Kaufvertrag
einheitlicher Erfüllungsort
28 U 91/15 (Oberlandesgericht Hamm)