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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:120318B4STR57.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 57/18
vom
12. März 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 12.
März 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
November 2017 im [X.] geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des [X.] in Höhe von 2.000
und gegen den Angeklag-ten A.
A.
darüber hinaus die Einziehung des Wert-
ersatzes von Taterträgen in Höhe weiterer 6.000
d-net wird.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberi-scher Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Ferner hat es die Einziehung des [X.] angeord-
1
-
3
-
net, und zwar hinsichtlich des Angeklagten G.
A.
in Höhe von
2.000
.
A.
in Höhe von 6.000
Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte G.
A.
erhebt darüber hinaus die nicht näher ausgeführte und daher unzuläs-
sige Verfahrensrüge (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Ausspruch über die Einziehung des [X.] ist in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang zu ändern. Nach den Feststellungen entkam der Angeklagte A.
A.
nach dem gemeinsam
geplanten und ausgeführten Überfall auf einen Supermarkt mit dem erbeuteten Gesamtbetrag in Höhe von 8.000
u-vor ausgehändigt hatte. Das Geld teilten die Angeklagten später unter sich auf, wobei A.
A.
6.000
.
A.
2.000
Danach
hatten die Angeklagten als Mittäter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von 2.000
t-schuldner, was bereits im tatrichterlichen Urteil ausdrücklich anzuordnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 2011
4
StR
516/11, [X.], 147 mwN). §
73c StGB in der hier geltenden Fassung (vgl. Art.
316h Satz
1 EGStGB) des [X.] vom 13.
April 2017 ([X.]
I S.
872) hat die Regelung des §
73a StGB
aF auch insoweit ohne inhaltliche Änderung übernommen (vgl. Fischer, StGB, 65.
Aufl., §
73c Rn.
2).
2
3
-
4
-
Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht un-billig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu be-lasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
4
Meta
12.03.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2018, Az. 4 StR 57/18 (REWIS RS 2018, 12527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12527
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 57/18 (Bundesgerichtshof)
Einziehung des Wertes von Taterträgen: Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung von Mittätern
1 StR 1/24 (Bundesgerichtshof)
5 StR 549/22 (Bundesgerichtshof)
6 StR 235/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 194/19 (Bundesgerichtshof)
(Einziehung des Wertes erlangter Erlöse aus Betäubungsmittelhandel bei Handelsketten)