Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2010, Az. IV ZR 92/09

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5848

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Gegenstand

Deckungsklage gegen die Betriebshaftpflichtversicherung: Ersatzpflicht für Freilegungskosten anlässlich der Mängelbeseitigung an einem Gewerk; ersatzfähige Kosten eines Haftpflichtprozesses


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Hochbaukosten aus der Regelung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Vermögensschäden ergebe sich aus [X.] 2.01 (1) der Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das angefochtene Urteil erweist sich aber als richtig (§ 561 ZPO), weil die Klage auf der Grundlage der Regelung über die Mitversicherung von Nebenrisiken in [X.] 1.22 der Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen begründet ist. Mitversichert ist hiernach "die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden aufgetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst".

Zu dieser auch hier einschlägigen Klausel wird auf das Senatsurteil vom 20. November 1990 - [X.] - [X.], 293 unter 2 verwiesen. Folgeschaden ist hier die durch die Rohrbrüche verursachte Durchfeuchtung der Wände. Zur Wiederherstellung fachgerechter Wasserleitungen ist es erforderlich, die im Sachverständigengutachten [X.]aufgeführten Arbeiten (Wand- und Deckendurchbrüche, Wandschlitze, Verlegung von Fliesen, Maler- und Tapezierarbeiten) durchzuführen, um an die schadhaften Leitungen zu gelangen und Wände sowie Decken anschließend wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 140.000 €

Terno                                       [X.]                                       Felsch

               Harsdorf-Gebhardt                         [X.]

Meta

IV ZR 92/09

16.06.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 27. März 2009, Az: 20 U 87/08, Urteil

§ 1 Nr 3 AHB 1995, § 4 Abs 1 Nr 6 S 3 AHB 1995, § 1 Abs 1 S 1 VVG, § 149 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2010, Az. IV ZR 92/09 (REWIS RS 2010, 5848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5848


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 108/09

Bundesgerichtshof, I ZR 108/09, 17.08.2011.

Bundesgerichtshof, I ZR 108/09, 24.03.2011.


Az. IV ZR 92/09

Bundesgerichtshof, IV ZR 92/09, 16.06.2010.


Az. 20 U 87/08

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 87/08, 27.03.2009.


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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 92/09

12 U 22/20

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