Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. 4 StR 254/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7864

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[X.]:[X.]:BGH:2017:180717B4STR254.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 254/17
vom
18. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2017 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1 StPO analog
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2017 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 20. Juni 2017 mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte
im Fall
II.
5 der Urteilsgründe des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe schuldig ist und dass hinsichtlich der in diesem Fall verhängten [X.] die [X.] auf 1,--
Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-

Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall
II. 2 der Urteilsgründe war die versuchte
Nötigung mit der Ab-lehnung der Geschädigten, sich sexuell berühren zu lassen, fehlge-schlagen.
Der Erörterung eines strafbefreienden Rücktritts vom [X.] bedurfte es daher nicht.
[X.]

Cierniak

Bender [X.]

Meta

4 StR 254/17

18.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. 4 StR 254/17 (REWIS RS 2017, 7864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7864

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