Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:180717B4STR254.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 254/17
vom
18. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2017 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1 StPO analog
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2017 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 20. Juni 2017 mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte
im Fall
II.
5 der Urteilsgründe des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe schuldig ist und dass hinsichtlich der in diesem Fall verhängten [X.] die [X.] auf 1,--
Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall
II. 2 der Urteilsgründe war die versuchte
Nötigung mit der Ab-lehnung der Geschädigten, sich sexuell berühren zu lassen, fehlge-schlagen.
Der Erörterung eines strafbefreienden Rücktritts vom [X.] bedurfte es daher nicht.
[X.]
Cierniak
Bender [X.]
Meta
18.07.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. 4 StR 254/17 (REWIS RS 2017, 7864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7864
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.