Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 4 StR 65/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5418

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 65/14

vom
20. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
20.
Mai 2014
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 10.
Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 25.
Februar 2014 bemerkt der Senat:
Eine zulässige (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]) Verfahrensrüge des Verstoßes ge-gen §
338 Nr.
7 i.V.m. §
275 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist dem [X.] ebenso wenig zu entnehmen wie eine Rüge der Verletzung des Rechts des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art.
6 Abs.
1 Satz
1 EMRK). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil, wie die Revision selbst vorträgt, in-nerhalb der Frist des §
275 Abs.
1 Satz
2 [X.], nämlich am 26.
Juli 2013, zu den Akten gebracht worden.
Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 31.
März 2014 sowie die Schreiben des Angeklagten vom 12.
März 2014 sowie vom 8. und 27.
April 2014 lagen dem Senat bei der Beratung vor.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 65/14

20.05.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. 4 StR 65/14 (REWIS RS 2014, 5418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5418

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