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PDF anzeigen[X.] ZR 428/99vom18. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 19. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 9. November 1999 [X.] angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.946,48 (60.526,06 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). [X.] des § 196 Abs. 1 BGB a.F. ist auch auf Bereicherungsansprücheanzuwenden, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen An-spruchs treten und trotz des unterschiedlichen [X.] eine wirtschaft-lich enge Verknüpfung damit besteht ([X.], Urt. v. 30. Mai 2000 - [X.]/99,- 3 -NJW 2000, 2669, 2671). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungs-gericht die in Rede stehenden Geld- und Sachleistungen rechtsfehlerfrei [X.] im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. bewertet, deren Rück-forderung bei Klageerhebung verjährt war.[X.] Ganter [X.] [X.]
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19.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. IX ZR 428/99 (REWIS RS 2002, 65)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 65
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