Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 5 StR 148/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5898

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 14. November 2012 wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das [X.] (Oder)
wird in die bereits unter Anwendung des §
55 StGB neu zu bildende Gesamtstrafe nach dem insoweit teilaufhebenden Senatsbeschluss vom 19. Februar 2013

5 [X.]

auch in weiterer Anwendung des § 55 StGB die Einzelstrafen aus der vorliegenden [X.], die wie dort sämtlich vor 2005
begangene Taten betrifft, unter Auflö-sung der Gesamtstrafe mit einzubeziehen haben. Bei der Bemessung wird das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen sein, das sich nach der ebenfalls heute erfolgten Bestätigung einer weiteren nicht einbeziehungsfähigen Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen späterer, nach Dezember 2007 begangener Taten ergibt (Senatsbeschluss

5 StR 147/13).

Basdorf Sander Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 148/13

14.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 5 StR 148/13 (REWIS RS 2013, 5898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5898

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 420/19 (Bundesgerichtshof)


2 StR 386/08 (Bundesgerichtshof)


4 StR 420/19 (Bundesgerichtshof)

Revisionsentscheidung in Strafsachen: Verbot der reformatio in peius im Falle fehlerhafter nachträglicher Gesamtstrafenbildung durch das …


2 StR 386/08 (Bundesgerichtshof)


4 StR 269/18 (Bundesgerichtshof)

Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.