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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 14. November 2012 wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] (Oder)
wird in die bereits unter Anwendung des §
55 StGB neu zu bildende Gesamtstrafe nach dem insoweit teilaufhebenden Senatsbeschluss vom 19. Februar 2013
5 [X.]
auch in weiterer Anwendung des § 55 StGB die Einzelstrafen aus der vorliegenden [X.], die wie dort sämtlich vor 2005
begangene Taten betrifft, unter Auflö-sung der Gesamtstrafe mit einzubeziehen haben. Bei der Bemessung wird das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen sein, das sich nach der ebenfalls heute erfolgten Bestätigung einer weiteren nicht einbeziehungsfähigen Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen späterer, nach Dezember 2007 begangener Taten ergibt (Senatsbeschluss
5 StR 147/13).
Basdorf Sander Schneider
König Bellay
Meta
14.05.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 5 StR 148/13 (REWIS RS 2013, 5898)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5898
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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