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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 462/13
vom
17. September 2013
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen
besonders schweren Raubes
u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2013 gemäß §
346 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 12. März 2013
we-gen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Durch Beschluss
vom 11. Juli 2013 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen, weil die Revision binnen der Monatsfrist des §
345 Abs.
1 [X.] nicht begründet worden ist.
Mit einem als Revisionsbegründung bezeichneten und am 17. Juli 2013 beim [X.] eingegangenen Schreiben vom 16. Juli 2013 hat der bisher keine Revisionsbegründung eingelegt, weil er nicht gewusst habe, wie er sie begründen solle; er spreche nicht so gut deutsch.
Der Rechtsbehelf, der
als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 [X.] auszulegen ist (vgl. § 300 [X.]), ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da innerhalb der Frist des §
345 Abs.
1 [X.] Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen 1
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§
344 Abs. 1 [X.] nicht begründet worden ist, hat sie das [X.] zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen.
Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Angeklagte nicht gestellt. Auch als solcher hätte das Schreiben
keinen Erfolg haben
können, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 29.
Mai 2013
zugestellte Urteil [X.] in der durch §
345 Abs. 2 [X.] vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass
der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§
45 Abs. 2 [X.]).
Er ist in der Hauptverhandlung verteidigt gewesen und nach der Urteilsverkündung ordnungsgemäß über die Voraussetzungen des Rechtsmittels belehrt worden (SA Bd. IV Bl.
637). Der Angeklagte hat nicht [X.], aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich wegen einer Rechtsmittelbegründung an seine Pflichtverteidigerin zu wenden.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger
Cirener
4
Meta
17.09.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 1 StR 462/13 (REWIS RS 2013, 2751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2751
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