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PDF anzeigen[X.] vom 18. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des [X.], die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB seien erfüllt. Die [X.] nach dieser Vorschrift erfordert u. a., dass der Angeklagte wegen einer der dort bezeichneten [X.] zu einer Frei-heitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. Der Tenor des ersten - vom Senat durch Beschluss vom 17. Dezember 2008 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobenen - Urteils des [X.] vom 18. Juni 2008 lautete dagegen lediglich auf eine Verurteilung zu [X.] von vier Jahren und drei Monaten wegen "Freiheitsberaubung in Tatein-heit mit Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis". [X.] dieser Delikte ist ein Verbrechen oder eines der enumerativ als mögliche [X.] genannten Vergehen im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Zwar - 3 - hatte der Senat in seinem bereits zitierten Beschluss den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte u. a. wegen des Verbrechens einer versuchten Vergewaltigung schuldig ist. Die aufhebende Entscheidung des Senates erging jedoch allein auf Revision des Angeklagten. Der neue Tatrichter durfte deshalb die Schuldspruchverschärfung wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, um die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - namentlich das Vorliegen der erforderlichen [X.] - zu begründen. Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht, da das [X.] die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei auch auf die Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB gestützt hat. [X.]
Meta
18.11.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2009, Az. 2 StR 462/09 (REWIS RS 2009, 513)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 513
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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