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PDF anzeigen[X.]/03vom28. November 2003in der [X.] hier: [X.] vom 5. August 2003 - 4 StR 147/03- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2003 gemäߧ 132 Abs. 3 Satz 3 [X.] beschlossen:Der vom 4. Strafsenat nach der Beschlußformel [X.] steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.Gründe:Die Verurteilung wegen [X.] bei lediglich nicht ausschließbarerSchuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat ist nach ständiger Rechtspre-chung ([X.]St 32, 48, 57) in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reogerechtfertigt, weil das Verhältnis zwischen [X.] (Rauschtat)und Vollrausch als Stufenverhältnis anzusehen ist. Da dem Verurteilten aus derAnwendung des [X.] keine Nachteile erwachsen dürfen, verstößtmöglicherweise schon die vom [X.] vorgenommene Verurteilung ausdem [X.] gegen diesen Grundsatz, da im konkreten Fall beieiner solchen Verurteilung eine dem Verurteilten [X.]. Dies wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung (für das [X.] von § 63 StGB zu § 66 StGB: vgl. auch [X.], Urteil vom 20. Februar 2002Œ 2 [X.]). Nach Auffassung des Senats wäre bei einer Verurteilung aus§ 323 a StGB zumindest eine erneute Anwendung des in [X.] und dann eine Unterbringung nach § 63 StGB möglich, wie bereits deranfragende Senat und der 5. Senat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 2003- 5 [X.]/03 - ausgeführt haben. Auf die Frage, ob bei § 323 a StGB An-knüpfungspunkt der für die Anordnung des § 63 StGB vorausgesetzten- 3 -sicheren Feststellung des § 21 StGB das "Sichberauschen" - die Alkoholauf-nahme - und nicht auch die Rauschtat ist, kommt es deshalb nach Ansicht des2. Senats nicht an. Er sieht insoweit von einer Stellungnahme ab.[X.] Bode [X.] Fischer
Meta
28.11.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2003, Az. 2 ARs 343/03 (REWIS RS 2003, 474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 474
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