Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 235/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1768

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei [X.] Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit [X.] der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprü-che und nicht auf [X.] (Klarstellung von [X.] 159, 104, 110). [X.], Beschluss vom 25. September 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 13. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 287.194,64 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Soweit das Berufungsurteil die persönliche Haftung des Beklagten nach §§ 60, 61 [X.] nicht hat durchgreifen lassen, beruht die angefochtene Entscheidung auf keinen zulassungserheblichen Erwägungen des [X.] - 3 - richts. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich im Streitfall um selbständige Ansprüche oder nur um weitere Anspruchsgrundlagen handelt, welche das Berufungsgericht neben denjenigen aus unerlaubter Handlung auch dann hätte prüfen müssen, wenn sich die Klägerin - wie hier - in zweiter Instanz mit ihnen nicht mehr befasst. a) Die Haftung des beklagten Insolvenzverwalters aus § 60 [X.] schei-tert aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils daran, dass der Insolvenzverwalter beim Abschluss des [X.] nicht ge-gen insolvenzspezifische Pflichten verstoßen hat (vgl. [X.], Urt. v. 25. Januar 2007 - [X.] ZR 216/05, [X.], 539 f). 3 b) Eine Anwendung des § 61 Satz 1 [X.] scheidet auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats ebenfalls aus. Diese Haftungs-norm ist nur einschlägig, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der [X.] erkennen kann, dass die Masse zur Erfüllung der Ver-bindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen wird ([X.] 159, 104, 109). Damit korrespondiert die Entlastungsmöglichkeit nach § 61 Satz 2 [X.], welche eben-falls an den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche anknüpft. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein ([X.] aaO S. 116). Die Haftung soll das gegenüber einem normalen Geschäftsabschluss erhöhte [X.] ausgleichen, das der Vertragsabschluss durch einen insolventen Partner mit sich bringt ([X.] aaO [X.]). Im vorliegenden Fall hat sich indes ein von der Insolvenz unabhängiges, dem "normalen Geschäftsabschluss" anhaftendes Risiko verwirklicht. Es hätte genauso bestanden, wenn die Klägerin den [X.] mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen hätte. Ihr Schaden ist nicht durch die Insolvenz des Verkäufers, sondern dadurch [X.], dass der Verkäufer nicht Inhaber des verkauften Rechts war. 4 - 4 - Die durch § 61 Satz 1 [X.] sanktionierte besondere Pflicht des Verwal-ters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zu einer recht-zeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird (vgl. [X.] aaO [X.]), bezieht sich auf die primären vertraglichen [X.]. Sie passt nach Sinn und Zweck nicht auf Sekundäransprüche. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen. Dies ergibt sich schon aus der bisherigen Rechtspre-chung des Senats und bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch ein weite-res Urteil. 5 2. Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung verneint. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurft es nach dem Vorbringen der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht. Hiermit hat es sein Bewenden. Von einer weiteren Be-gründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung
6 - 5 - der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2006 - 4 O 568/04 - [X.], Entscheidung vom 13.07.2007 - 1 U 34/07 -

Meta

IX ZR 235/07

25.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 235/07 (REWIS RS 2008, 1768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1768

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