Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2023, Az. AK 27/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4157

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der [X.]schuldigte ist am 7. Dezember 2022 aufgrund des [X.]ftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022 (1 [X.] 808/22) festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

[X.]egenstand des [X.]ftbefehls ist der Vorwurf, der [X.]schuldigte habe sich seit spätestens [X.]eptember 2022 in [X.].         und Umgebung mitgliedschaftlich an einer [X.] beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die [X.]gehung von Mord (§ 211 [X.]t[X.]B) oder Totschlag (§ 212 [X.]t[X.]B) gerichtet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

4

1. Der [X.]schuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

5

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts von folgendem [X.]achverhalt auszugehen:

6

Der [X.]schuldigte gehörte wie die Mitbeschuldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten [X.] an. Er beteiligte sich ab [X.]eptember 2022 an einer von jenen spätestens im November 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die bestehende st[X.]tliche Ordnung in [X.] insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]präsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. [X.]ie alle lehnten die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] und deren Institutionen ab. Die Organisation schottete sich rigoros ab. Ihre Mitglieder, die nach außen nahezu unscheinbar in verschiedenen Funktionen am [X.]esellschaftsleben teilnahmen, mussten sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten. Auf der [X.]rundlage einer entsprechenden gemeinsamen [X.]esinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „[X.]“ einen Angriff auf [X.] der st[X.]tlichen Führung der [X.]republik [X.] durch die „[X.]“, einen [X.]eheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer [X.]gierungen, [X.]treitkräfte und [X.]eheimdienste.

7

Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der [X.]ruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche [X.]trukturen mit einem sogenannten [X.]t als zentralem [X.]remium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „[X.]“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „[X.]“ die noch verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes mit Waffen bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutzkompanien absichern. Die Mitglieder der [X.] waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als [X.]tartsignal der „[X.]“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Ferner plante der engste Führungszirkel der [X.] das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten [X.]ruppe in das [X.] mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben [X.]teiligten rechneten jeweils mit der Tötung zahlreicher [X.]nschen und nahmen dies billigend in Kauf. Im Einzelnen:

8

[X.]) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mitbeschuldigten    [X.]geschaffene, hierarchisch aufgebaute [X.]t beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden [X.]itzungen mit der Errichtung künftiger st[X.]tlicher [X.]trukturen, die an die [X.]telle der geltenden freiheitlich-demokratischen [X.]rundordnung treten sollten. In den [X.]t wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle [X.] angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. [X.]o verfügte der [X.]t - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären [X.]gierung - über die von einzelnen Mitbeschuldigten besetzten [X.]ssorts „Justiz“, „Außen“, „[X.]esundheit“, „Bildung“ und „[X.]“. Der Mitbeschuldigte    [X.]suchte zudem auf verschiedenen [X.]gen Kontakt zur [X.] [X.]gierung, mit der Vorbereitungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines noch mit den alliierten [X.]iegermächten des [X.] auszuhandelnden [X.] gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der [X.] Landkriegsordnung fort.

9

bb) Da den Mitgliedern des [X.]tes und allen weiteren Angehörigen der [X.] bewusst war, dass der angestrebte [X.]ystemwechsel nicht auf friedlichem [X.]g zu erreichen war, wurde neben dem [X.]t ein militärischer Arm geschaffen. Der Mitbeschuldigte   P.     , ein ehemaliger Kommandant eines Fallschirmjägerbataillons der [X.], führte das „[X.]“. [X.]il er in dieser Funktion zugleich Mitglied des [X.]tes war, bildete er das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. [X.]itere Mitglieder des militärischen Arms waren unter anderem die Mitbeschuldigten Oberst [X.]  , der an der [X.]ründung des Kommando [X.]pezialkräfte der [X.] ([X.]) beteiligt gewesen war, und [X.], ein ehemaliger Kommandosoldat des [X.].

Zum Zwecke des Aufbaus von [X.]verwaltungsstrukturen setzte der Mitbeschuldigte   P.     den „[X.]“ ein, der unter seiner Leitung alle Aktivitäten des „[X.]s“ koordinierte. Dieser Führungsstab war damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den [X.]ihen des [X.] und der Polizei zu rekrutieren, zudem damit, Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte bereits über eigene Waffen verfügten. Ferner plante der [X.]tab die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen [X.]“. Hierfür besuchten einige Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im [X.]. Auch organisierten Mitglieder des „[X.]s“ zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes [X.]chießübungen und führten diese durch. Daneben arbeitete der militärische Zweig an der [X.]chaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-[X.]truktur. Zu diesem Zweck wurde er in erheblichem Umfang von Mitgliedern des [X.]tes finanziell unterstützt.

Parallel dazu begann der militärische Arm der Organisation, ein bundesweites [X.]ystem unter den „[X.]“ eingegliederter regionaler Heimatschutzkompanien aufzubauen. Dabei handelte es sich nach der Vorstellung der [X.]teiligten um militärisch organisierte, bewaffnete und kasernierte Verbände. Zu deren Aufgaben gehörte insbesondere die - als „[X.]“ oder „Aufräumarbeiten“ bezeichnete - unter Einsatz von [X.] und [X.]chusswaffen ausgeführte [X.]seitigung der nach dem Angriff der „[X.]“ verbleibenden Institutionen und [X.]präsentanten des freiheitlich-demokratischen [X.]chtsst[X.]ts. Nach der „[X.]freiung“ sollten die Heimatschutzkompanien zur Absicherung der Macht der [X.] und Polizei fungieren. [X.]absichtigt war, dass sie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der [X.] übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte. Bis zum 7. Dezember 2022 gelang es der [X.], einen [X.]rundstock für eine Vielzahl von Heimatschutzkompanien zu legen; zwei solcher Untergruppierungen existierten bereits.

cc) Der engste Führungszirkel der Organisation plante - ohne [X.]teiligung des [X.]schuldigten - zudem das gewaltsame Eindringen in das [X.] mit dem Ziel, [X.]gierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in [X.]ndschellen abzuführen. Alle in dieses Unternehmen Involvierten wussten, dass es nur durch Anwendung von auch tödlicher Waffengewalt gegen die Polizei und [X.]icherheitskräfte des [X.] durchgeführt werden konnte. Für dieses Vorhaben trafen sie bereits substantielle Vorbereitungen.

dd) Der [X.]schuldigte hatte bereits aus eigenem Antrieb eine [X.]ruppierung mit der [X.]zeichnung „                         “ - einen zu Zivilverteidigungszwecken gebildeten Verband - gegründet. Auf Anweisung des Mitbeschuldigten   P.     unterstellte er sie spätestens im Oktober 2022 als 148. Heimatschutzkompanie der [X.]fehlsgewalt der [X.]. Als ihr Anführer gliederte er sie in die Organisation ein. Zu diesem Zweck hatte der [X.]schuldigte einen Monat zuvor mit weiteren Mitgliedern der „                         “ zunächst an einer Zusammenkunft des militärischen Arms und anschließend an einem Treffen mit dem Mitbeschuldigten    [X.]teilgenommen. Im Nachgang erstellte der [X.]schuldigte auf Aufforderung des Mitbeschuldigten   P.     ein Konzeptpapier und nahm für die nunmehr von ihm geführte [X.].     an einem Testlauf insbesondere für deren IT-Anbindung teil. Ferner testeten deren Mitglieder angeschaffte Funkgeräte, erörterten Lagermöglichkeiten und die Einrichtung einer [X.]ldezentrale. Über die [X.]truktur und personelle Zusammensetzung der [X.] war der [X.]schuldigte informiert. Er wusste um das Ziel des gewaltsamen Umsturzes der st[X.]tlichen Ordnung und teilte es.

ee) [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 28. November 2022 sowie dessen Zuschrift vom 15. Mai 2023 [X.]zug genommen.

b) Der dringende Tatverdacht gründet sich im [X.]sentlichen auf Erkenntnisse des [X.], der Landeskriminalämter [X.]den-Württemberg, [X.]yern, [X.], [X.], [X.] und [X.], der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder sowie des [X.]amtes für den [X.]ischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf [X.] 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 [X.] 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 [X.]t[X.]B - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der [X.]trafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] 10, § 161 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]tPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die weiteren Ermittlungen - insbesondere durch die Auswertung der im [X.]hmen der Durchsuchungen am 7. Dezember 2022 aufgefundenen Asservate sowie die Angaben mehrerer Mitbeschuldigter und gesondert Verfolgter im [X.]hmen ihrer verantwortlichen Vernehmungen - gestützt. Im Einzelnen:

[X.]) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ideologischen Ausrichtung und Ziele der [X.] sowie der von ihren Mitgliedern geteilten Verschwörungstheorien beruht auf Erkenntnissen des [X.]amtes für Verfassungsschutz und des Landesamtes für Verfassungsschutz [X.], wie sie sich aus entsprechenden Mitteilungen vom 15. November und 19. August 2022 ergeben. Diese werden bestätigt durch zahlreiche aufgezeichnete Telefonate der Mitbeschuldigten    [X.]  ,   [X.], [X.]     , Pf.     und [X.]sowie der gesondert verfolgten   H.     und [X.].    . Deren Inhalt wird weiter gestützt durch die Auswertung einer Vielzahl sichergestellter [X.]chriftstücke, Chats, die Angaben der Mitbeschuldigten [X.], Z.      und M.           sowie der gesondert verfolgten [X.].     und [X.].    .

bb) Aufbau und [X.]truktur der [X.], deren terroristische Zwecksetzung und die bereits entfalteten Aktivitäten ergeben sich ebenfalls aus überwachten Telefongesprächen von Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten. Die hierdurch bekannt gewordenen Treffen der Mitglieder des [X.]tes sind durch mehrere Observationsmaßnahmen, Angaben der Mitbeschuldigten [X.]und M.           , sichergestellte Chats, Protokolle der [X.]tssitzungen und hierüber gefertigte handschriftliche Aufzeichnungen belegt. Der Aufbau des militärischen Arms ist Vortragsunterlagen, Mitgliederlisten und [X.]esamtübersichten zu entnehmen, die bei dem gesondert verfolgten [X.].   und den Mitbeschuldigten   P.     und [X.].    sichergestellt worden sind. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse werden durch die Angaben des Mitbeschuldigten [X.]und des gesondert verfolgten Hep.   bestätigt.

Die Ausrichtung auf die [X.]gehung von [X.] im [X.]inne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B wird belegt durch zahlreiche bei den Mitbeschuldigten [X.].    und [X.].    sowie den gesondert verfolgten [X.].   und [X.].     aufgefundenen Unterlagen zur Einrichtung und [X.]waffnung der Heimatschutzkompanien. Die insoweit gewonnenen Ermittlungsergebnisse werden ihrerseits bestätigt durch gesicherte Chatkommunikation zwischen den gesondert verfolgten [X.].     und [X.].    . Die [X.]mühungen, Waffen, Munition und weiteres militärisches Ausrüstungsmaterial zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus [X.] und Observationsmaßnahmen. Im [X.]hmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen sind hiermit korrespondierend 273 [X.]chusswaffen, 259 Hieb- und [X.]tichwaffen, mehr als 80.000 Munitionsteile, davon über 44.000 Patronen, sowie zahlreiche [X.] sichergestellt worden.

Die Erkenntnisse über die Teilnahme an gemeinsamen [X.]chießübungen einiger Mitglieder stützen sich auf sichergestellte Unterlagen der [X.]chießanlage sowie Chatverkehr. Das gezielte Aufsuchen und Auskundschaften von Kasernen der [X.] durch Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte wird belegt durch die Auswertung der [X.]eokoordinaten ihrer Mobiltelefone, verschiedene Unterlagen, die Angaben des Mitbeschuldigten [X.]sowie der gesondert verfolgten Hep.   und [X.].   . Die [X.] einiger Mitstreiter werden bestätigt durch die [X.]kundungen des Mitbeschuldigten [X.]und der gesondert verfolgten [X.].     und [X.].   . Ferner sind Fragebögen aufgefunden worden, die sich an potentielle [X.]werber richten. Der Aufbau der Heimatschutzkompanien wird belegt durch Mitgliederlisten, Kartenmaterial, verschriftete Aufstellungen über [X.], innere [X.]truktur, regionale Ausrichtung und Ausrüstungsgegenstände, Angaben der gesondert verfolgten [X.].     und [X.].    sowie des Mitbeschuldigten [X.]. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Finanzierung der [X.] beruht auf dem Ergebnis entsprechender Finanzermittlungen.

cc) Die Vorbereitungshandlungen für eine bewaffnete Erstürmung des [X.]s stützen sich ebenfalls auf Erkenntnisse aus [X.] und [X.]. Diese werden bestätigt durch die insoweit geständigen Einlassungen der gesondert verfolgten [X.].     und [X.].   sowie des Mitbeschuldigten [X.]. Ferner sind auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten [X.] mehrere - im [X.]isein der Mitbeschuldigten M.             gefertigte - Videos vom Paul-Löbe-[X.]us und dessen unterirdischen Zugängen zu anderen [X.]ebäuden des [X.]gierungsviertels einschließlich des [X.]s sowie vom Inneren des Plenars[X.]ls des [X.] sichergestellt worden.

dd) Die [X.]teiligungshandlungen des [X.]schuldigten werden belegt durch bei ihm sichergestellten Unterlagen, insbesondere ein [X.]truktur- und Aufbaukonzept für die „                         “, eine handschriftliche Notiz mit der Überschrift „[X.]“ und Bilddateien zum vorgenannten Konzeptpapier. Die Auswertung seines Routers, E-Mail-Postfaches und Mobiltelefons bestätigt ferner Kontakte zu mehreren Mitbeschuldigten. Daneben sind bei ihm verschiedene Waffen und eine Vielzahl von Munition aufgefunden worden. Diese Ermittlungsergebnisse werden im Übrigen durch die Angaben der Mitbeschuldigten Z.      und beim gesondert verfolgten [X.].   sichergestellte Dokumente gestützt.

ee) [X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022, die Antragsschrift des [X.] vom 28. November 2022 und dessen Zuschrift vom 15. Mai 2023 verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht hat sich der [X.]schuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B und durch dieselbe [X.]ndlung (§ 52 Abs. 1 [X.]t[X.]B) wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar gemacht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er an der Planung und Vorbereitung zum bewaffneten Eindringen in das [X.] nicht beteiligt war.

[X.]) Er ist der mitgliedschaftlichen [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) [X.]i der [X.]ruppierung um den [X.]schuldigten, die Mitbeschuldigten und die gesondert Verfolgten handelte es sich [X.] um eine terroristische [X.] im [X.]inne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische [X.]truktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlichdemokratischen [X.]rundordnung der [X.]republik [X.] sowie der [X.]chaffung eines neuen deutschen [X.]t[X.]tswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (s. B[X.]H, [X.]schluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 183; vgl. auch B[X.]H, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 [X.]tR 21/21, B[X.]H[X.]t 66, 137 Rn. 19 ff.; [X.]schlüsse vom 3. November 2022 - AK 40/22 u.a., juris Rn. 44; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31).

Dieses Ziel wollten die Mitglieder der [X.] nach dem gegenwärtigen [X.]tand der Ermittlungen durch die [X.]gehung von [X.] im [X.]inne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B erreichen. Der [X.]schuldigte wusste und fand sich um des von ihm verfolgten Zieles willen damit ab, dass es bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ zu vorsätzlichen Tötungen von [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 [X.]t[X.]B kommen werde.

Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Eintritt des „[X.]“ - anders als das geplante bewaffnete Eindringen in das [X.] - scheinbar noch ungewiss war, die [X.]ruppierung nach der Vorstellung der ihr Angehörigen die [X.]gehung von [X.] durch den Einsatz ihres „[X.]s“ von einem Eingreifen der [X.] abhängig machte und insoweit mit dem Eintritt eines zukünftigen Ereignisses verknüpfte. Hierzu gilt:

Eine [X.] ist dann auf die [X.]gehung von [X.]traftaten gerichtet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der [X.] muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen [X.]gehung von [X.]traftaten hin konzipiert sein. Nur dann vermag die [X.]tätigung der [X.] die ihre besondere [X.]efährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die [X.]rund für die durch §§ 129 ff. [X.]t[X.]B bestimmte Vorverlagerung des [X.]trafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur [X.]gehung von [X.]traftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer [X.] abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der [X.] zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu [X.]traftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (vgl. B[X.]H, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 [X.], B[X.]H[X.]t 60, 166 Rn. 30; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], B[X.]H[X.]t 49, 268, 271 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 48; LK/Krauß, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).

Die Angehörigen der [X.]ruppierung hatten ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bereits fest gefasst. Dass der diesbezügliche Willensbildungsprozess innerhalb der [X.]ruppe abgeschlossen war, zeigt sich in den vielfältigen Vorbereitungshandlungen des [X.]schuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten für den gewaltsamen Umsturz. [X.]o erwarben einzelne Mitglieder nicht nur Munition, zahlreiche militärische Ausrüstungsgegenstände und Fesselungsmaterialien, sondern suchten darüber hinaus mehrere Waffengeschäfte zum Erwerb von [X.]chusswaffen auf und führten [X.]chießübungen durch. Daneben hatte die [X.]ruppierung bereits zwei Heimatschutzkompanien errichtet und betrieb den Aufbau weiterer; ihnen sollten im Fall der [X.]alisierung der Umsturzpläne militärische und polizeiliche Aufgaben zukommen. Für die Ausführung war gerade kein neuer Tatentschluss, sondern nur der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden, lediglich zeitlich noch nicht feststehenden Ereignisses erforderlich. Die [X.]ruppierung behielt sich damit gerade nicht die [X.]gehung von [X.]traftaten für die Zukunft bloß vor. Dies gilt umso mehr, als allein die Angehörigen der [X.]ruppierung die Deutungshoheit darüber hatten, welches tagesaktuelle Ereignis der „[X.]“ zuzurechnen und als deren [X.]tartsignal an die [X.] zu werten sein sollte, selbst aktiv zu werden und mit [X.]ewalt gegen st[X.]tliche [X.]tellen vorzugehen. Die Mitglieder der [X.] hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Trotz des bei objektiver [X.]trachtung teilweise fernliegenden [X.]edankenguts war somit die spezifische [X.]efährlichkeit der [X.] gegeben (s. B[X.]H, [X.]schluss vom 30. März 2023 - [X.]tB 58/22, N[X.]tZ-RR 2023, 182, 184).

(2) Der [X.]schuldigte gliederte sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand im [X.]eptember 2022 einvernehmlich in die Organisation ein. Er trug mit seinem Wirken für den militärischen Arm, insbesondere durch den Aufbau einer Heimatschutzkompanie unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele des Zusammenschlusses bei. [X.]omit beteiligte er sich [X.] als Mitglied an der [X.] (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der [X.]teiligung andererseits B[X.]H, [X.]schlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. [X.]; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 [X.]).

bb) Darüber hinaus ist der [X.]schuldigte der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig.

(1) Nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B macht sich strafbar, wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den [X.] vorbereitet. Ein solches Unternehmen ist eine Tat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B, wobei das [X.]esetz zwei Arten des mit [X.]ewalt oder Drohung mit [X.]ewalt unternommenen (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 [X.]t[X.]B) Hochverrats erfasst: zum einen die [X.]einträchtigung des [X.]standes der [X.]republik [X.] (§ 92 Abs. 1 [X.]t[X.]B) im [X.]inne der Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, der [X.]seitigung ihrer st[X.]tlichen Einheit oder der Abtrennung eines zu ihr gehörenden [X.]ebietes ([X.]standshochverrat), zum anderen die - hier relevante - Änderung der auf dem [X.]rundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung (Verfassungshochverrat). Diese umfasst jedenfalls die vom [X.]rundgesetz vorgegebene st[X.]tsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom [X.]rundgesetz geschaffenen Form, sowie die auf dem [X.]rundgesetz beruhenden [X.]geln der politischen Willensbildung und [X.]t[X.]tsführung (vgl. B[X.]H, Urteile vom 2. August 1954 - [X.]tE 68/52 u.a., B[X.]H[X.]t 7, 222, 226 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 338 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 17 ff.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und st[X.]tliche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. B[X.]H, Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 [X.]tR 133/54, B[X.]H[X.]t 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 338 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 3 f.). Der [X.]ewaltbegriff des § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche [X.]ewalt, sondern gegebenenfalls auch auf [X.]schädigungen oder Zerstörungen von [X.]achen, etwa Anschläge auf und [X.]abotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. insofern B[X.]H, Urteile vom 23. November 1983 - 3 [X.]tR 256/83 ([X.]), B[X.]H[X.]t 32, 165, 172; vom 4. Juni 1955 - [X.]tE 1/52, B[X.]H[X.]t 8, 102, 103 ff.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 340; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 81 Rn. 6 ff.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 81 Rn. 7; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 81 Rn. 4, 10).

Die Aktivitäten des [X.]schuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten zielten [X.] darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen st[X.]tliche [X.]präsentanten und Amtsträger bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „[X.]“ am „[X.]“ die bestehenden st[X.]tlichen [X.]trukturen sowie die freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung der [X.]republik zu beseitigen und durch eine bereits in [X.]rundzügen ausgearbeitete [X.]t[X.]tsform zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im [X.]inne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 [X.]t[X.]B begangen werden.

(2) Durch § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 [X.]t[X.]B erfassten Versuchsstrafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer Hochverrat gefördert wird. Die [X.]schränkung der [X.]trafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unternehmen erfordert, dass [X.] und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeitpunkt ihrer [X.]gehung bereits in ihren [X.]rundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (vgl. insofern B[X.]H, Urteile vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, B[X.]H[X.]t 7, 11, 13 f.; vom 6. Mai 1954 - [X.]tE 207/52, B[X.]H[X.]t 6, 336, 340 f., 344; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]/[X.]/Heger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 4; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2 ff.; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 5 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten Hochverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (vgl. B[X.]H, Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, B[X.]H[X.]t 7, 11, 13 f.; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 2; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 8). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten. Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen [X.]nges der geschützten [X.]chtsgüter keines Eintritts einer konkreten [X.]efahr für den [X.]stand der [X.]republik beziehungsweise die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.]/[X.]/Heger, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 2, 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen nicht in diesem [X.]inne erfolgsgeeignet zu sein; eine große [X.]silienz des [X.]t[X.]tes gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der [X.]trafbarkeit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlagerung der [X.]trafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes [X.]efährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (vgl. insofern B[X.]H, Urteil vom 3. November 1954 - 6 [X.]tR 146/54, B[X.]H[X.]t 7, 11, 13; [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 3; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 5; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 10). Von § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B werden daher [X.]ndlungen, die keine [X.]efährdung des designierten [X.]es bewirken, nicht erfasst. In subjektiver Hinsicht stellt § 83 [X.]t[X.]B - anders als § 89a [X.]t[X.]B (vgl. hierzu B[X.]H, [X.]schluss vom 7. Februar 2023 - 3 [X.]tR 483/21, juris Rn. 34; Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.]tR 243/13, B[X.]H[X.]t 59, 218 Rn. 44 f.) und § 89c [X.]t[X.]B (vgl. insofern MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 15) - keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen [X.]ndlungen ein - von ihm oder [X.] - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (vgl. [X.]/[X.], [X.]t[X.]B, 2. Aufl., § 83 Rn. 4; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 6; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 12; MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 8; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 9; [X.]K-[X.]t[X.]B/[X.], 9. Aufl., § 83 Rn. 11).

Hieran gemessen ist der [X.]schuldigte einer Vorbereitung im [X.]inne des § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B dringend verdächtig. [X.]eine Aktivitäten - namentlich innerhalb des militärischen Arms und zum Aufbau einer Heimatschutzkompanie - bereiteten den von ihm beabsichtigten Hochverrat vor und wurden von ihm zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand handelte es sich bei den Plänen des [X.]schuldigten, der Mitbeschuldigten und der gesondert Verfolgten nicht um nur vage Ideen, sondern es ging um konkrete Ziele, die unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden sollten. Der beabsichtigte Umsturz war nicht abhängig gemacht worden von zukünftigen Entwicklungen, die außerhalb des Einflussbereichs des [X.]schuldigten und seiner Mitstreiter lagen. Auch in diesem Zusammenhang ist maßgebend, dass sie ihren Entschluss, die st[X.]tliche Ordnung der [X.]republik [X.] unter Anwendung von Waffengewalt gegen [X.]präsentanten des [X.]t[X.]tes zu beseitigen und sie durch eine eigene [X.]t[X.]tsstruktur zu ersetzen, bereits gefasst hatten. Wie dargelegt (s. oben 1. c) [X.]) (1)), hatten sie nur noch auf der [X.]rundlage eigener Deutungen und [X.]rtungen darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden.

Trotz des teilweise fernliegenden gedanklichen Fundaments wiesen die [X.]ndlungen, von denen im [X.]inne eines dringenden Tatverdachts auszugehen ist, den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen [X.]efährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der [X.] im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, [X.], Munition und weitere [X.]ausrüstung beschafft, [X.]chießübungen durchgeführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition. Daneben war die bewaffnete Erstürmung des [X.]s nicht nur geplant, sondern einige Mitglieder der [X.] waren diesbezüglich schon in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten.

cc) Die mitgliedschaftliche [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B steht in Tateinheit mit der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B (vgl. MüKo[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 83 Rn. 12; LK/[X.]teinsiek, [X.]t[X.]B, 13. Aufl., § 83 Rn. 19; [X.]chönke/[X.]/[X.]ternberg-Lieben, [X.]t[X.]B, 30. Aufl., § 83 Rn. 13; NK-[X.]t[X.]B/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 83 Rn. 25; [X.], [X.]t[X.]B, 70. Aufl., § 83 Rn. 7). Da sich die mutmaßlichen [X.]tätigungen der [X.]schuldigten für die Organisation in der als eine Tat im materiellrechtlichen [X.]inne zu bewertenden Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens erschöpften, liegt nur eine - hiermit idealkonkurrierende - mitgliedschaftliche [X.]teiligung an einer terroristischen [X.] vor (vgl. B[X.]H, [X.]schluss vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, B[X.]H[X.]t 60, 308 Rn. 24). Die Tätigkeit der [X.] diente von Anfang an dem beabsichtigten gewaltsamen Umsturz der st[X.]tlichen Ordnung, damit dem hochverräterischen Unternehmen. [X.]itere [X.]teiligungsakte, die nicht zugleich nach § 83 Abs. 1 [X.]t[X.]B strafbar sind und damit - als verbleibende, kein anderes [X.]trafgesetz verletzende tatbestandliche [X.]ndlungseinheit - geeignet wären, eine zusätzliche isolierte [X.]trafbarkeit nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]t[X.]B zu begründen (vgl. B[X.]H, [X.]schlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 [X.]tR 537/14, [X.]O, Rn. 38 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 [X.]tR 355/16, B[X.]HR [X.]t[X.]B § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5), sind nicht ersichtlich (vgl. B[X.]H, [X.]schluss vom 28. Juni 2022 - 3 [X.]tR 403/20, juris Rn. 29; ferner B[X.]H, [X.]schluss vom 7. August 2018 - 3 [X.]tR 74/18, juris Rn. 3).

2. Es bestehen - über den [X.]ftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Dezember 2022 hinaus - der [X.]ftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]tPO sowie auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.]tPO (s. B[X.]H, [X.]schluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.), wie bereits im vorgenannten [X.]ftbefehl dargelegt, derjenige der [X.]chwerkriminalität.

a) Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich der [X.]schuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem [X.]trafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Falle seiner Verurteilung angesichts der [X.]chwere des [X.] und des [X.]ewichts seiner mutmaßlichen [X.] selbst unter [X.]rücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters und seiner bisherigen [X.]traflosigkeit mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem hieraus resultierenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Dies gilt auch eingedenk seiner familiären Verhältnisse und seines festen Wohnsitzes. Überdies lehnt er die gegenwärtige [X.]t[X.]ts- und Verfassungsordnung der [X.]republik ab und verneint die Legitimität ihrer [X.]t[X.]tsorgane zu hoheitlichem [X.]ndeln. Die Ermittlungen haben entgegen seinem Vorbringen gezeigt, dass er wie zahlreiche Mitbeschuldigte und gesondert Verfolgte in der [X.]zene derer, die - als sogenannte [X.]ichsbürger, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder Anhänger [X.] [X.]edankengutes - die st[X.]tliche Verfasstheit der [X.]republik und deren freiheitlich-demokratische [X.]rundordnung ablehnen und ihre Überwindung erstreben, eng eingebunden und vernetzt ist. Er kann mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von [X.]ympathisanten und [X.]leichgesinnten zurückgreifen, die ihn im Falle einer Flucht beziehungsweise eines [X.] logistisch und finanziell unterstützen würden.

b) Daneben besteht der [X.]ftgrund der [X.]chwerkriminalität. Der [X.]schuldigte ist der mitgliedschaftlichen [X.]teiligung in einer terroristischen [X.], mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 [X.]tPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerf[X.], [X.]schluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerf[X.]E 19, 342, 349 ff.; s. auch B[X.]H, [X.]schlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37; vom 20. April 2022 - [X.]tB 15/22, juris Rn. 11 f.).

c) Dieser Fluchtgefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen - insbesondere durch [X.]ldeauflagen oder [X.] - nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der [X.]rundlage weniger einschneidender Maßnahmen im [X.]inne von § 116 [X.]tPO erreicht werden kann.

3. Die [X.]trafgerichtsbarkeit des [X.] und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass des [X.]ftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 [X.]tPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]V[X.].

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]tPO) sind gegeben. Die besondere [X.]chwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die [X.]ftfortdauer. Das Ermittlungsverfahren ist nach der Festnahme des [X.]schuldigten am 7. Dezember 2022 mit der in [X.]ftsachen gebotenen besonderen [X.]schleunigung geführt worden. Die Ermittlungen in dem vorliegenden Komplex, zwei gegen 63 [X.]schuldigte und gesondert Verfolgte betriebenen Verfahren, waren und sind sehr umfangreich; dies spiegelt sich unter anderem im Aktenbestand wider, der derzeit mehr als 200.000 Blatt Papier umfasst. Im Kontext der Verhaftungen des [X.]schuldigten sowie von mehr als 20 Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten ist es zu zahlreichen Durchsuchungen in mehreren [X.]ländern gekommen. Dabei sind über 5.000 Asservate, darunter gut 1.800 [X.]peichermedien, sichergestellt worden. Die diesbezügliche Datenmenge beträgt mindestens 265 Terabyte. Deren Durchsicht, Auslesung und Auswertung gestalten sich besonders zeit- und arbeitsintensiv. Daneben sind etwa 1.300 Waffen oder Waffenteile aufgefunden worden, die zum Zweck der waffenrechtlichen [X.]urteilung kategorisiert worden sind und von denen 239 ergänzend begutachtet werden. Zudem wird eine Vielzahl weiterer sichergestellter Dokumente und Fotos kriminaltechnisch untersucht.

[X.]gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.] vom 15. Mai 2023 [X.]zug genommen.

5. [X.]chließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des [X.]schuldigten einerseits sowie dem [X.]trafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der [X.]deutung der [X.]ache und der zu erwartenden [X.]trafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tPO).

[X.]                    [X.]

Meta

AK 27/23

12.07.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2023, Az. AK 27/23 (REWIS RS 2023, 4157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4157

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