Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2013, Az. 6 AZR 558/11

6. Senat | REWIS RS 2013, 7112

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Gegenstand

Berechnung des Strukturausgleichs für Angestellte nach § 12 Abs 1 S 1 iVm. Anlage 3 zum TVÜ-L


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2011 - 11 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des [X.] nach § 12 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 3 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts in der Ursprungsfassung vom 12. Oktober 2006 ([X.]).

2

Der im August 1961 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit 1. Mai 2000 als technischer Angestellter bei dem beklagten Land in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] jeweils geltenden Fassung. Die Ehefrau des [X.] war bei und nach dessen Überleitung in den [X.] bei der [X.] mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden tätig und erhielt [X.].

3

Der Kläger war zunächst in Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert und wurde zum 1. November 2006 in Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] höhergruppiert. Er erhielt mit Rücksicht auf § 29 Abschn. [X.] 5 [X.] [X.] iHv. 736,95 [X.]. Der volle [X.] der Stufe 4 (verheiratet, zwei Kinder) hätte am 1. November 2006 782,57 [X.] betragen.

4

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 2006 in [X.] 11 [X.] übergeleitet. Das beklagte Land leistete bis einschließlich November 2009 - bis zu einer Höhergruppierung - nach § 12 [X.] [X.] von monatlich 42,50 [X.] an ihn.

5

§ 12 [X.] vom 12. Oktober 2006 lautet, soweit für die Revision von Interesse, seit der Ursprungsfassung vom 12. Oktober 2006 unverändert - auch idF des [X.] Nr. 2 vom 1. März 2009 - auszugsweise:

        

„§ 12 

        

[X.]

        

(1)     

1Aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen [X.] ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, [X.], Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

        

(2)     

Die Zahlung des [X.] beginnt im November 2008, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.

        

…       

        
        

(4)     

1Bei Teilzeitbeschäftigung steht der [X.] anteilig zu (§ 24 Absatz 2 [X.]). …

        

…“    

        

6

In Anlage 3 zum [X.] heißt es:

        

„[X.]e für Angestellte

        

Angestellte, deren [X.] sich nach § 29 Abschn. [X.] 5 [X.]/[X.]-O bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des [X.] für Verheiratete.

        

…       

        A. Angestellte (einschl. Lehrkräfte), mit Ausnahme des Pflegepersonals im Sinne der Anlage 1b zum [X.]/[X.]-O

        

Entgelt-
gruppe

Vergütungs-
gruppe bei In-
Kraft-Treten
TVÜ

Aufstieg

[X.]
Stufe 1, 2

Lebens-
altersstufe

Höhe
Ausgleichs-
betrag

Dauer 

        

bei In-Kraft-Treten TVÜ

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

        

11    

[X.]     

[X.] nach 4, 6, 8 Jahren

OZ 1   

41    

40 €   

dauerhaft

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

        

11    

[X.]     

[X.] nach 4, 6, 8 Jahren

OZ 2   

41    

85 €   

dauerhaft

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…“    

7

In § 29 Abschn. [X.] 5 [X.] ist geregelt:

       

„(5)   

Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, [X.] oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stände ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der [X.] der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des [X.]es der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden [X.]es zur Hälfte; dies gilt auch für die [X.], für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.“

8

Das Arbeitsgericht hat mit Schreiben vom 12. Juli 2010 [X.] der [X.] ([X.]) und der [X.] [X.] zu der Auslegung von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] eingeholt, insbesondere zu der Frage, was unter einem „entsprechenden Anteil“ iSd. Tarifregelung zu verstehen sei. Die [X.] hat mit Schreiben vom 5. August 2010 mitgeteilt, es gebe keine zusätzlichen Protokollnotizen oder vergleichbaren Erklärungen, aus denen ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien hervorgehe. Die Regelung in Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] sei in Anlehnung an die Regelung in Anlage 3 zum [X.] getroffen worden. Die [X.] [X.] hat unter dem 16. September 2010 die Auskunft erteilt, dass Protokolle oder Niederschriften, aus denen sich Schlüsse auf den Inhalt der Tarifregelung ergeben könnten, nicht existierten. Bei den Tarifvertragsparteien habe Einvernehmen über die Fortführung der Regelung in § 29 Abschn. [X.] 5 [X.] bestanden, sodass das Thema in den Verhandlungen nicht weiter vertieft worden sei.

9

Der Kläger verlangt mit seiner Klage über die geleisteten Beträge von monatlich 42,50 [X.] hinaus weitere [X.]leistungen von monatlich 36,75 [X.] für die [X.] von Dezember 2008 bis November 2009, insgesamt 441,00 [X.] nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, der ihm zustehende monatliche [X.] habe im streitgegenständlichen [X.]raum jedenfalls 93,24 % des sich aus Abschn. A der Tabelle in Anlage 3 zum [X.] ergebenden vollen [X.] betragen. Daraus errechneten sich monatlich 79,25 [X.]. Sonst wäre die Formulierung in Abs. 1 letzter Halbs. der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] „in jedem Fall aber die Hälfte des [X.] für Verheiratete“ überflüssig, weil in den Fällen des § 29 Abschn. [X.] 5 [X.] immer die Hälfte des [X.] für Verheiratete zu zahlen wäre. Für die geltend gemachten höheren Ansprüche spreche auch der Zusammenhang von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] mit § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.], wonach der [X.] grundsätzlich vom Beschäftigungsumfang abhängig sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 441,00 [X.] brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Juni 2010 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, dem Kläger habe in der [X.] von Dezember 2008 bis November 2009 nur der geleistete hälftige [X.] zugestanden. Der „entsprechende Anteil“ iSv. Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] könne sich auch auf weniger als 50 % belaufen. Aus § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] lasse sich für den Streitfall nichts ableiten, weil der Kläger im streitgegenständlichen [X.]raum vollzeitbeschäftigt gewesen sei. Der Fall eines teilzeitbeschäftigten Ehegatten sei in Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] geregelt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einem verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehegatte im [X.]punkt der Überleitung in den [X.] am 1. November 2006 im öffentlichen Dienst beschäftigt war, steht anteilig höchstens die Hälfte des Anspruchs auf [X.] eines verheirateten Vollzeitbeschäftigten zu, dessen Ehepartner am 1. November 2006 nicht dem öffentlichen Dienst angehörte (§ 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] und § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.]).

I. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhält der aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O übergeleitete Beschäftigte in den in Anlage 3 zum [X.] aufgeführten Fällen zusätzlich zu seinem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen [X.]. Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] bestimmt, dass Angestellte, deren [X.] sich nach § 29 Abschn. [X.] 5 [X.]/[X.]-O bemisst, den entsprechenden Anteil erhalten, in jedem Fall aber die Hälfte des [X.]s für Verheiratete.

II. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass der Wortlaut des Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] mit dem Begriff des „entsprechenden Anteils“ nicht aus sich selbst heraus verständlich ist. Auch aus den Auskünften der Tarifvertragsparteien ergibt sich kein klarer übereinstimmender Regelungswille. Aus Zusammenhang, Zweck und Geschichte des [X.] in § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] und § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] geht jedoch hervor, dass dem Kläger anteilig nur die Hälfte des [X.]s für Verheiratete zusteht. Das beklagte Land ist deshalb nicht verpflichtet, über die monatlich erbrachten 42,50 [X.] hinaus weiteren [X.] von monatlich 36,75 [X.] für die [X.] von Dezember 2008 bis November 2009 zu leisten.

III. Der von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] in Bezug genommene § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] erfasst den hier gegebenen Fall der [X.]skonkurrenz von Ehegatten im öffentlichen Dienst. Der Kläger konnte in der Gesamtschau der beiden Regelungen in der [X.] von Dezember 2008 bis November 2009 nur [X.] in Höhe der geleisteten monatlichen Beträge von 42,50 [X.] beanspruchen. Dabei handelt es sich um die Hälfte des Ausgleichsanspruchs eines Verheirateten, der sich bei Überleitung in den [X.] in [X.] 11 [X.] mit [X.] [X.] der Anlage 1a zum [X.], mit Aufstiegsmöglichkeit in Vergütungsgruppe III nach vier, sechs, acht Jahren, mit [X.] der Stufe 2 und in [X.] 41 befand.

1. Nach § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden [X.]s ua. dann nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und dem Ehegatten ebenfalls [X.] der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde.

a) Der Wortlaut des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] ist eindeutig. Der von den Tarifvertragsparteien verwandte Begriff „[X.] der Stufe 2“ ist ein feststehender Tarifbegriff. Seine Voraussetzungen ergeben sich aus § 29 Abschn. [X.] 2 [X.], seine konkrete Höhe aus der Anlage zum jeweils gültigen [X.]. Die mehrfache Verwendung eines Begriffs in derselben Tarifbestimmung geschieht idR einheitlich. „[X.] nach Stufe 2“ als Kürzungsvoraussetzung in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] kann daher nur als [X.] iSv. § 29 Abschn. [X.] 2 [X.] iVm. der Anlage zum [X.] verstanden werden (vgl. im Einzelnen [X.] - zu II 2 a der Gründe mwN, AP [X.] § 34 Nr. 10 = Ez[X.] [X.] § 29 Nr. 38).

b) Das Auslegungsergebnis eines um die Hälfte geminderten [X.]sanspruchs eines Verheirateten der entsprechenden Gruppen und Stufen wird durch Sinn und Zweck sowie die Tarifgeschichte der [X.] gestützt. Der [X.] der Stufe 2 soll die unterschiedlichen Belastungen aufgrund des [X.] berücksichtigen. Ihm kommt eine [X.], [X.] für den Mehraufwand zu, der sich aus den mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation ergibt (vgl. [X.] 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 128, 210).

aa) Für den [X.] der Stufe 2 enthält der [X.] in § 29 Abschn. [X.] 5 eine Konkurrenzregelung, die seit Inkrafttreten des 49. [X.] zum [X.] am 1. Mai 1982 gilt. Mit ihr wurde die bis zu diesem [X.]punkt sinngemäß anzuwendende beamtenrechtliche Vorschrift des § 40 [X.] ersetzt. § 40 [X.] sah für Beamte ursprünglich die vollen Ehegattenanteile des [X.]s zugunsten beider Ehepartner vor, die im öffentlichen Dienst tätig waren. Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 ([X.] 3091) wurde eine § 29 Abschn. [X.] 5 [X.] entsprechende [X.] eingeführt, die mit Wirkung vom 1. Juli 1978 ([X.] 869) um die dritte Alternative der „entsprechenden Leistung“ ergänzt wurde. Mit der Änderung der [X.]sregelung für beiderseits im öffentlichen Dienst tätige Ehegatten sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derselbe Tatbestand bisher doppelt aus öffentlichen Mitteln vergütet wurde. Die Neuregelung sollte sicherstellen, dass beiden Ehepartnern grundsätzlich gemeinsam der volle Ehegattenanteil verbleibt. Da die [X.] die Neuregelung des § 40 [X.] in den [X.] übernahmen, sind die Überlegungen zum Ziel der gesetzlichen Regelung auf den tariflichen Regelungszweck übertragbar (vgl. [X.] 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 128, 210; 24. Juni 2004 - 6 [X.] - zu II 2 c der Gründe, AP [X.] § 34 Nr. 10 = Ez[X.] [X.] § 29 Nr. 38).

bb) Dementsprechend knüpft die Kürzungsvorschrift in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] an den [X.]n Bezug des sog. Ehegattenanteils an. Sie ist darauf gerichtet, den einheitlichen [X.]n Sachverhalt der Eheschließung für die Erwerbsgemeinschaft von Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, nicht mehrfach zu berücksichtigen. Den Ehepartnern soll jedenfalls ein Ehegattenanteil für beide gemeinsam verbleiben (vgl. nur [X.] 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 128, 210; 27. April 2006 - 6 [X.] - Rn. 16; 3. April 2003 - 6 [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]E 106, 6). Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.], der sich für den [X.] auf die Kappung in § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] bezieht, weicht demnach von der regelmäßigen Berechnung der Vergütungsbestandteile nach Arbeitszeitanteilen ab, wie sie [X.] in § 12 Abs. 4 Satz 1 [X.] vorgesehen ist.

c) Diesem Auslegungsergebnis widersprechen weder die nur begrenzte Kürzung durch § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] („in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des [X.]es der höchsten Tarifklasse“) noch die Regelung in Abs. 1 letzter Halbs. der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.], wonach „in jedem Fall aber die Hälfte des [X.]s für Verheiratete“ geschuldet ist.

aa) Abs. 1 letzter Halbs. der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] ist bei dem gefundenen Auslegungsergebnis entgegen der Auffassung der Revision nicht überflüssig. Das folgt aus dem Zusammenhang der beiden Regelungen. § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] stellt nicht auf den Umfang der Beschäftigung ab. Die Tarifbestimmung ordnet ungeachtet einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung des Angestellten oder seines Ehegatten die Halbierung des [X.] zwischen den Stufen 1 und 2 des [X.]s an (vgl. [X.] - zu II 2 d der Gründe, AP [X.] § 34 Nr. 10 = Ez[X.] [X.] § 29 Nr. 38). Lediglich die weitere [X.] des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] findet nach § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.] auf den Unterschiedsbetrag ua. dann keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten voll(-zeit)beschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind (vgl. [X.] - zu II 1 der Gründe, aaO). Der Kürzung nach § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] unterfallen demgegenüber auch Sachverhaltsgestaltungen, in denen beide Ehegatten in Teilzeit arbeiten und jeweils nicht mindestens die Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit erreichen. In diesen Fällen kommt es zu einer weiteren Kürzung des [X.] nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.], wie § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 2 [X.] zeigt (vgl. [X.] 24. Juni 2004 - 6 [X.] - zu IV und V 3 b der Gründe, aaO). Dem begegnet Abs. 1 letzter Halbs. der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.], der den Anspruch anteilig in Höhe der Hälfte des [X.]s für Verheiratete aufrechterhält. Diese Regelung dient zugleich ersichtlich der typisierten vereinfachten Berechnung. Sie vermeidet Vergleichsmitteilungen, die erforderlich wären, um festzustellen, ob es sich bei einer [X.] um den Fall einer weiteren Kürzung nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] handelt.

bb) Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Regelungsgehalt von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] einfacher hätte ausgedrückt werden können. Die Bestimmung hätte [X.] lauten können: „Angestellte, deren [X.] sich nach § 29 Abschn. [X.] 5 [X.]/[X.]-O bemisst, erhalten in jedem Fall die Hälfte des [X.]s für Verheiratete.“ Der von den Tarifvertragsparteien gewählte Wortlaut der Regelung folgt aber der Systematik in § 29 Abschn. [X.] 5, § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.]/[X.]-O. In den beiden ersten Halbsätzen von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] ist der Fall der einfachen Kürzung bei [X.] nach § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 iVm. Satz 2 [X.]/[X.]-O geregelt. Der letzte Halbs. von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] schließt demgegenüber eine weitere Kürzung nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.]/[X.]-O aus.

d) Das von der Revision angeführte andere Verständnis von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] hätte zur Folge, dass Ehepartner bei gleichzeitiger Überleitung in den [X.] gemeinsam einen höheren [X.] als den vollen Ehegattenanteil des [X.]s beanspruchen könnten. Sie stünden damit auch besser als verheiratete Übergeleitete, deren Ehegatten nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Ein solches Auslegungsergebnis widerspräche dem Zweck der von Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] in Bezug genommenen Kappung des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.]. Die Tarifbestimmung soll sicherstellen, dass den Ehepartnern mit Blick auf den einheitlichen [X.]n Sachverhalt der Eheschließung nicht mehr als ein Ehegattenanteil für beide gemeinsam verbleibt.

2. Die Voraussetzungen der [X.] des § 29 Abschn. [X.] 5 Satz 1 [X.] waren für den Kläger erfüllt. Seine Ehefrau war im maßgeblichen [X.]punkt der Überleitung am 1. November 2006 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]) bei der damaligen [X.] ([X.]) und damit im öffentlichen Dienst iSv. § 29 Abschn. [X.] 7 Satz 1 [X.] beschäftigt (vgl. [X.] [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 12, AP [X.] § 29 Nr. 24 = [X.] 320 [X.] § 5 Abs. 2 [X.] Nr. 19). Die [X.] sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Der Ehefrau des [X.] stand im [X.]punkt der Überleitung [X.] zu (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] - zu II 2 d der Gründe, AP [X.] § 34 Nr. 10 = Ez[X.] [X.] § 29 Nr. 38).

3. Die vom beklagten Land geleisteten Beträge von monatlich 42,50 [X.] machen anteilig die Hälfte des [X.]s für Verheiratete von monatlich 85,00 [X.] aus. Die Untergrenze in Abs. 1 letzter Halbs. der Vorbemerkung der Anlage 3 zum [X.] ist damit gewahrt.

B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Jerchel    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 558/11

21.03.2013

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 7. Dezember 2010, Az: 4 Ca 563/09, Urteil

§ 12 Abs 1 S 1 TVÜ-L, Anl 3 TVÜ-L, § 29 Abschn B Abs 5 S 1 BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2013, Az. 6 AZR 558/11 (REWIS RS 2013, 7112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7112

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