Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2023, Az. 10 AZR 319/20

10. Senat | REWIS RS 2023, 1499

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Gegenstand

Bonus - Zielvereinbarung - Ersatzleistungsbestimmung


Leitsatz

Der Beurteilungsspielraum, der den Tatsachengerichten bei einer Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zusteht, unterliegt nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2020 - 7 [X.]/19 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines [X.] für das [X.].

2

Die Beklagte ist ein [X.] Pharmaunternehmen, das zum internationalen [X.] mit der Obergesellschaft [X.] Pharmaceutical Industries Limited gehört.

3

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1993 bei der Beklagten als außertarifliche Angestellte, zuletzt in der Funktion einer Produktmanagerin im Betrieb in [X.] beschäftigt. [X.] war sie dem Geschäftsbereich [X.] (Global Generic Medicines) und innerhalb dessen dem Bereich OTC ([X.]) zugeordnet. Ihr Bruttojahresgehalt ohne Urlaubsgeld und ohne [X.] belief sich im [X.] auf 62.452,54 Euro.

4

Im zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 2. Februar 2011 heißt es ua.:

        

„1.     

...     

                 

[X.] erhält eine variable Vergütung pro Jahr iHv. 25,0 % des [X.] (13 x Bruttomonatsgehalt), abhängig von der Zielerreichung bzw. gemäß der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit entfällt der Anspruch auf die variable Vergütung.“

5

Im Arbeitsverhältnis der Parteien galt im Streitzeitraum die am 10. November 2016 geschlossene „Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung persönlicher Ziele und der Ableitung variabler Vergütung sowie zur Einführung von [X.] & Goals‘ im [X.]“ ([X.][X.]).

6

In der [X.][X.] heißt es ua.:

        

„Die Geschäftsführung der [X.]/ratiopharm Gruppe in [X.] und der zuständige Betriebsrat schließen für die Firmen AbZ GmbH, [X.] Biotech GmbH, Merckle GmbH, ratiopharm GmbH und Transpharm Logistik GmbH folgende Betriebsvereinbarung:

        

Sie gilt für alle [X.] und Mitarbeiter1 im Innendienst der [X.]/ratiopharm Gruppe [X.], ausgenommen die Leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 [X.].

        

1 nachfolgend zur sprachlichen Vereinfachung gemeinsam „Mitarbeiter“ genannt

        

Präambel

        

Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens auszubauen, die Motivation der Mitarbeiter zu unterstützen, den Einsatz der Mitarbeiter für das Unternehmen wertzuschätzen und die Kreativität und Selbstverantwortung der Mitarbeiter zu fördern.

        

Zielvereinbarungen sind die Grundlage von [X.]regelungen. Soweit variable Gehaltsbestandteile vereinbart sind, sollen diese durch anforderungsgerechte und arbeitsmarkt-orientierte Bezahlung eine interne wie externe Vergütungsgerechtigkeit gewährleisten. Hinter der variablen Vergütung steht ein [X.]. Das bedeutet, dass ohne individuelle Zielvereinbarung ein [X.] nicht verdient wird.

        

I. Definition von Zielvereinbarungen, Zielen und Abläufen

        

Der Mitarbeiter und der Vorgesetzte schließen jährlich eine individuelle Zielvereinbarung. Hierfür wird die Software ‚[X.] Performance & Goals‘ (nachfolgend auch als ‚das System‘ bezeichnet) genutzt. Die Eingabemaske entspricht dem als Anlage 1 beigefügten Zielvereinbarungsbogen.

        

Die Zielvereinbarung enthält Geschäftsziele und persönliche Ziele. So sollen die Ziele des Unternehmens einerseits und die individuellen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Interessen des Mitarbeiters andererseits in Einklang gebracht werden. …

        

Der [X.] besteht im Wesentlichen aus folgenden Abschnitten: …

        

Die jeweiligen Stufen des Prozesses werden vom System bzw. von den Führungskräften angestoßen. …

        

II. Zielfestlegungen, Leitwerte und Entwicklungsplan

        

1. Geschäftsziele

        

Die Geschäftsziele beziehen sich auf die verschiedenen Bereiche der [X.] Gruppe und werden jährlich durch das Unternehmen, resp. den jeweiligen Geschäftsbereich, festgelegt und mitgeteilt.

        

2. Persönliche Ziele

        

Ausgehend von den strategischen Zielen des Unternehmens werden kaskadenförmig - beginnend mit der Geschäftsleitung - die konkreten Ziele für die einzelnen Organisationseinheiten heruntergebrochen. Der Mitarbeiter und der Vorgesetzte vereinbaren auf Basis dessen drei bis fünf persönliche Ziele.

        

3. Leitwerte ([X.]/Werte/Leadership Framework)

        

Das Unternehmen hat Leitwerte entwickelt, die die Mitarbeiter und die Unternehmensführung bei ihren täglichen Entscheidungen und Handlungen maßgeblich begleiten sollen. Die Leitwerte drücken aus, wofür das Unternehmen steht. Sie bilden die Basis, um die ambitionierten Unternehmensziele zu erreichen. Sie leiten die Mitarbeiter in der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen innerhalb des Unternehmens und im Umgang mit Patienten, Kunden und Aktionären. Die Leitwerte ([X.], Werte, Leadership Framework) fließen ebenfalls in die Leistungsbeurteilung mit ein. …

        

V. Leistungsbeurteilung

        

1. Geschäftsziel

        

Der Erreichungsgrad des Geschäftszieles und der damit einhergehende Berechnungsfaktor werden durch das Unternehmen resp. den zuständigen Geschäftsbereich festgelegt (Faktor Geschäftszielerreichung, [X.] Business Performance Factor, kurz [X.]).

        

Das Geschäftsziel des jeweiligen Geschäftsbereichs wird bei regulärem Geschäftsverlauf mindestens mit einem Faktor von 0,5 bewertet. Sofern sich das Unternehmen in tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und der [X.] mit einem Faktor unter 0,5 zu bewerten wäre, werden die Betriebsparteien umgehend Gespräche aufnehmen und gemeinsam geeignete Maßnahmen und Ausnahmeregelungen vereinbaren.

        

2. Individuelle Leistung

        

Der Mitarbeiter führt zum Ende des [X.] eine Selbstbeurteilung hinsichtlich der Ziele und Leitwerte durch. Der Vorgesetzte nimmt den Vorschlag auf und führt seinerseits eine Gesamtbeurteilung durch. Nach Freigabe durch den [X.] führen der Vorgesetzte und der Mitarbeiter sodann bis Ende Februar des auf den Zielerreichungszeitraum folgenden Kalenderjahres ein Beurteilungs- und Entwicklungsgespräch.

        

Die Bewertung der persönlichen Leistungen ergibt sich als Gesamtbeurteilung aus den Erfüllungsgraden der individuellen Ziele und der Leitwerte. Sie obliegt dem Vorgesetzten und wird im System dokumentiert. …

        

Die Gesamtbewertung der individuellen Leistung entspricht folgenden Erfüllungsgraden. Hieraus leiten sich die Faktoren ab, die in die [X.]berechnung eingehen und welche sich aus der aktuell gültigen globalen [X.] [X.] Policy ergeben (Faktor Individuelle Leistung, [X.] Individual Performance Factor, kurz IPF):2

         Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
        

Die Gesamtbeurteilung muss seitens des Vorgesetzten schlüssig begründet werden.3

                 
        

2 Anmerkung zur nachfolgenden Grafik ‚Leistungsbeurteilung‘: innerhalb des Konzerns wird im Sinne der in der Grafik dargestellten Verteilung über die Gesamtorganisation von einer Richtgröße von ca. 30 % der Mitarbeiter mit Outstanding Performance (Herausragende Leistung), ca. 62,5 % der Mitarbeiter mit Successful Performance (Erfolgreiche Leistung) und ca. 7,5 % der Mitarbeiter mit [X.] (Entwicklungsbedarf) ausgegangen, wobei der Maßstab international und nicht länderbezogen ist.

        

3 Die Parteien haben das gemeinsame Verständnis, dass eine Einschränkung des Ermessensspielraums bei der Bewertung im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten der Mitbestimmung unterliegt.

        

VI. Variable Vergütung

        

Soweit eine [X.]berechtigung besteht und Ziele vereinbart wurden, berechnet sich der individuelle [X.] nach folgender Formel:

        

Bruttojahresgrundgehalt4 x Zielbonus5 x Faktor Geschäftszielerreichung ([X.])6 x Faktor Individuelle Leistungen (IPF) = kalkulierter [X.]

        

…       

        

4 Einschließlich 13. Gehalt, aber ohne Urlaubsgeld und ohne Entgeltumwandlungsgrundbetrag

        

5 bemessen nach den Regelungen im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters

        

6 Geschäftsziel des jeweiligen Geschäftsbereichs

        

VII. Auszahlung des [X.]

        

Die [X.]zahlung erfolgt am Ende des 1. Quartals des auf den Zielerreichungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

        

...     

                 
        

X. Rechte des Betriebsrats

        

Der Betriebsrat wird über die vorgegebenen Unternehmensziele zeitnah unterrichtet. Er hat das Recht, die individuellen Zielvereinbarungen einzusehen. Der Vorsitzende des Betriebsrates und/oder ein Delegierter des Betriebsrates ist berechtigt, gemeinsam mit dem zuständigen [X.] Auswertungen vorzunehmen.“

7

In der als Anlage 1 der [X.][X.] beigefügten Eingabemaske Zielvereinbarung heißt es unter der Überschrift „Vorstellung“:

        

„Um ein hochleistungsfähiges Unternehmen zu werden und unser Potenzial optimal auszuschöpfen, müssen wir Erwartungen managen und Ziele setzen. Klare und messbare Ziele festzulegen, die an den Gesamtzielen von [X.] ausgerichtet sind, ist unverzichtbar für die Verbesserung unserer Unternehmensperformance, unsere persönliche Weiterentwicklung und unser zukünftiges Wachstum.

                 
        

Zielsetzung ist ein unverzichtbarer Teil des Jahresplans der Mitarbeiter/innen. Der/die Mitarbeiter/in muss Ziele im Zusammenhang mit dem Unternehmen sowohl mit dem/der direkten Vorgesetzten als auch mit dem/der Matrix-Manager/in (falls vorhanden) besprechen und sich mit beiden einig werden. Es müssen die SMART-Richtlinien (spezifisch/dehnbar, messbar, erreichbar, relevant, zeitlich begrenzt [Engl. Specific/Stretching, [X.], Achieveable, Relevant, Time framed]) genutzt werden, um sich sinnvolle Ziele zu setzen. Der/die Mitarbeiter/in muss sich vergewissern, dass er/sie sich über seine/ihre Rolle und Verantwortlichkeiten sowie die Erwartungen seiner/ihrer Vorgesetzten im Klaren ist.

        

Es wird empfohlen, dass Mitarbeiter/in und Vorgesetzte/r das ganze Jahr hindurch fortlaufend im Gespräch bleiben, um den Plan bei Bedarf zu aktualisieren.“

8

Die konzernbezogenen Ziele des Jahres 2017 wurden vom [X.] des [X.]s am 5. April 2017 mitgeteilt. Die Mitteilung der wirtschaftlichen Kennzahlen für den Geschäftsbereich erfolgte am 12. April 2017.

9

Es existieren [X.], ua. von einem [X.], in denen persönliche Ziele dargestellt werden, die die Klägerin im [X.] zu erfüllen hatte. Daneben enthält der für die Klägerin bestimmte Performance Review 2017 von der Klägerin zu erreichende persönliche Ziele.

Eine [X.]zahlung für 2017 erfolgte an keinen Mitarbeiter der Beklagten mit der Begründung, der [X.] habe die Unternehmensziele nicht erreicht.

Die Klägerin hat zuletzt die Ansicht vertreten, ihr stehe für das [X.] ein [X.] iHv. 18.735,76 Euro brutto zu. Der für den [X.]anspruch vorausgesetzte Abschluss einer Zielvereinbarung sei erfolgt. Sie habe mit ihrer Vorgesetzten für das [X.] persönliche Ziele festgelegt und das nach der [X.][X.] angebotene System genutzt. Dieses System habe aber keine Möglichkeit vorgesehen, Geschäftsziele einzupflegen. Der für die Geschäftszielerreichung maßgebliche Business Performance Factor ([X.]) sei begrenzt auf den Geschäftsbereich zu ermitteln, in dem die Klägerin tätig gewesen sei. Soweit sich die Beklagte auf den Geschäftsbereich [X.] beziehe, habe sie nicht hinreichend dargelegt, wie sie den Grad der Zielerreichung ermittelt habe. Jedenfalls habe der Geschäftsbereich [X.] seine Ziele im [X.] zu 98,58 % erfüllt.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.735,76 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, ihr variables Vergütungssystem basiere auf einem weltweiten [X.]system. Die globalen Unternehmensziele seien Bestandteil des [X.]. Eine den Anforderungen der [X.][X.] genügende Zielvereinbarung sei mit der Klägerin für das [X.] nicht abgeschlossen worden. Die Festlegung von [X.] in einer Zielvereinbarung sei nicht erfolgt.

Der [X.] habe im [X.] einen operativen Verlust nach [X.] iHv. insgesamt 17,5 Milliarden US-Dollar erlitten. Vor diesem Hintergrund seien die konzernweiten Unternehmensziele im [X.] nur zu 78,3 % erreicht worden. Deshalb habe sie den [X.] im Rahmen des ihr insoweit eröffneten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iSd. § 315 BGB auf „Null“ festsetzen dürfen. Insgesamt hätten wegen der Unterschreitung des Schwellenwerts von 80 % bei den konzernspezifischen [X.] und der schwierigen wirtschaftlichen Lage 2017 besondere Umstände vorgelegen, die eine Festsetzung auf „Null“ selbst vor dem Hintergrund rechtfertigten, dass mit dem [X.] individuelle Leistungen der Klägerin honoriert werden sollten.

Auch der Geschäftsbereich [X.] habe die Ziele nur zu 70,7 % erreicht, womit der für eine [X.]gewährung erforderliche Schwellenwert auch insoweit unterschritten worden sei. Die Zielerreichung des Geschäftsbereichs ergebe sich aus folgenden Faktoren:

        

Einzelziel

Ziel   

Zielerreichung

Gewichtung

        

Umsatz

14.754 Mio.US-Dollar

13.614 Mio. US-Dollar

25 %   

        

Gewinn

5.395 Mio. US-Dollar

4.559 Mio. US-Dollar

35 %   

        

Produkteinführungen

662 Mio. US-Dollar

406 Mio. US-Dollar

10 %   

        

Kosteneinsparungen

78 Mio. US-Dollar

156 Mio. US-Dollar

10 %   

        

Kunden-servicegrad

96,1 %

94,2 % = 80 %

10 %   

        

People Initiatives-Maßnahmen

„[X.] Action Plan“

0       

10 %   

Das Urteil des [X.] sei im Übrigen schon deshalb aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO gegeben sei. Das Berufungsgericht sei auf den ausführlichen Vortrag in der Berufungsbegründung zu den für die Ermittlung der geschäftsbereichsspezifischen Ziele erforderlichen Einzelwerten nicht eingegangen. Darin liege jedenfalls eine Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage in dem für die Revision erheblichen Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Das Berufungsgericht hat schon nicht geprüft, ob eine wirksame Zielvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden ist ([X.]). Zudem hat es sich ausschließlich auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts zum [X.] gestützt und dabei den im [X.] gehaltenen Vortrag der [X.] übergangen (I[X.]). Das führt zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da nicht alle Tatsachen festgestellt sind, kann der [X.] nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO abschließend in der Sache selbst entscheiden (II[X.]). Der Rechtsstreit ist daher zu neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

[X.] Das [X.] hat nicht geprüft, ob für das [X.] eine Zielvereinbarung nach der [X.] zwischen den Parteien geschlossen wurde, so dass es einen [X.]anspruch auch nicht dem Grund nach bejahen konnte. Dieser Rechtsfehler führt für sich genommen aber nicht zur Zurückverweisung, da der [X.] auf Grundlage der getroffenen Feststellungen diese Prüfung selbst vornehmen kann. Diese ergibt, dass die Klägerin nach [X.]I Ziff. 1 Abs. 2 des [X.]. der [X.] dem Grund nach einen Anspruch auf einen [X.] für das [X.] iHv. 25 % des [X.] hat.

1. Nach [X.]I Ziff. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist der Anspruch auf einen [X.] abhängig von der Zielerreichung bzw. richtet sich nach der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung. Für den Streitzeitraum wird der [X.]anspruch durch die für den Betrieb in [X.] geschlossene [X.] konkretisiert.

2. Die im Betrieb in [X.] als außertarifliche Angestellte beschäftigte Klägerin unterfällt dem Geltungsbereich der [X.].

3. Die Voraussetzungen nach [X.]I Ziff. 1 Abs. 2 des [X.]. der [X.] für einen Anspruch dem Grund nach sind erfüllt. Die Parteien haben eine Zielvereinbarung nach Maßgabe der [X.] geschlossen.

a) Das [X.] hat zwar nicht beachtet, dass der geltend gemachte [X.]anspruch den Abschluss einer Zielvereinbarung voraussetzt, die den Vorgaben der [X.] genügt. Den Feststellungen des [X.]s und dem von ihm in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien lässt sich jedoch entnehmen, dass die Parteien eine solche Zielvereinbarung geschlossen haben.

b) Nach Abs. 2 Satz 3 und 4 der Präambel der [X.] steht hinter der variablen Vergütung ein [X.]. Der [X.] kann deshalb nur verdient werden, wenn eine individuelle Zielvereinbarung getroffen worden ist. Entsprechend ist in Nr. I Abs. 1 [X.] vorgeschrieben, dass der Mitarbeiter und der Vorgesetzte jährlich eine individuelle Zielvereinbarung schließen. Auch Nr. VI Satz 1 [X.] setzt für die Berechnung des [X.] voraus, dass eine [X.]berechtigung besteht und Ziele vereinbart wurden. Was den Inhalt der Zielvereinbarung angeht, ergibt sich aus Nr. I Abs. 2 Satz 1 sowie [X.] Ziff. 1 und 2 [X.], dass die für einen [X.]anspruch erforderliche Zielvereinbarung (einseitig) festgelegte Geschäftsziele und vereinbarte individuelle Ziele enthält (vgl. zur insoweit wortgleichen [X.], die im Betrieb der [X.] in [X.] galt, [X.] 13. Oktober 2021 - 10 [X.] - Rn. 53, 61, 82).

aa) Die Verpflichtung nach Nr. I Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.], für den Abschluss einer Zielvereinbarung die bereitgestellte Software mit der näher beschriebenen Eingabemaske („das System“) zu nutzen, bezieht sich dabei nur auf die zu vereinbarenden persönlichen Ziele und nicht auf die einseitig vom Unternehmen bzw. dem zuständigen Geschäftsbereich festzulegenden Geschäftsziele. Anhaltspunkte dafür, dass konstitutive Voraussetzung für eine wirksame individuelle Zielvereinbarung eine bestimmte Form der Niederlegung dieser Geschäftsziele ist, ergeben sich aus der [X.] nicht. Vielmehr wird dort ausdrücklich auf die als Anlage 1 beigefügte Eingabemaske verwiesen. Diese betrifft ausschließlich die vereinbarten persönlichen Ziele; nur hinsichtlich solcher Ziele werden Erläuterungen („Vorstellung“) vorgenommen.

bb) Die vom Unternehmen bzw. dem zuständigen Geschäftsbereich einseitig festzulegenden Geschäftsziele sind nach [X.] Ziff. 1 [X.] von der [X.] lediglich mitzuteilen. Daher führt der Umstand, dass die Eingabemaske nach Anlage 1 zur [X.] Freifelder enthält, entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Auffassung der [X.] nicht dazu, dass auch die Geschäftsziele in das System eingepflegt werden müssen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn diese Geschäftsziele - nachdem die unternehmensinterne Willensbildung abgeschlossen ist - in einer Weise bekanntgemacht werden, dass die bonusberechtigten Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu nehmen. Eine individuelle Mitteilung an jeden bonusberechtigten Arbeitnehmer setzt die [X.] weder nach ihrem Wortlaut noch nach dem Sinn der Bestimmung voraus. Ebenso wenig ist vorgeschrieben, dass für die Mitteilung eine besondere Form zu wahren ist.

c) Eine diesen Anforderungen genügende Zielvereinbarung hat die Klägerin mit der [X.] für das [X.] geschlossen.

aa) Was die persönlichen Ziele angeht, hat die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgetragen, die vereinbarten Ziele vollständig erreicht zu haben. Sie hat dazu den zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten geführten [X.] einschließlich eines Bildschirmausdrucks der maßgeblichen Eingabemaske des Systems eingereicht. Dem ist zu entnehmen, dass von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 die unter den Nummern 1.1 bis 1.3 näher dargestellten Ziele zu erreichen waren. Daraus ergibt sich, dass Ziele vereinbart und im Softwaresystem niedergelegt worden sind. Die [X.] ist diesem Vortrag in den Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten.

bb) Mit Blick auf die Geschäftsziele hat die [X.] ausgeführt, dass im [X.] an die Mitteilung der [X.] die geschäftsbereichsspezifischen Ziele am 12. April 2017 kommuniziert worden seien. Damit ist die einseitige Festlegung von [X.] und deren Mitteilung iSv. [X.] Ziff. 1 [X.] erfolgt.

I[X.] In welcher Höhe ein Anspruch auf eine variable Vergütung für das [X.] besteht, ist aber offen. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte dieses die Berufung der [X.] nicht zurückweisen und im Rahmen seiner [X.] von einem [X.] von 100 % ausgehen. Den von der [X.] jedenfalls in der zweiten Instanz gehaltenen Vortrag zu dieser Thematik hat das [X.] vollständig übergangen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist dem [X.] eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Dies führt zur Zurückverweisung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

1. Die Festlegung der Geschäftsziele im Rahmen des [X.] steht im billigen Ermessen der [X.], das durch die Vorgaben der [X.] beschränkt ist. Was die Festlegung des [X.] angeht, ergibt die Auslegung der [X.], dass nur geschäftsbereichsspezifische und unternehmensbezogene Ziele, nicht aber konzernspezifische Ziele Eingang finden können. Das hat der [X.] im Rechtsstreit - 10 [X.] - bereits zu der insoweit wortgleichen [X.] entschieden, die im Betrieb der [X.] in [X.] galt ([X.] 13. Oktober 2021 - 10 [X.] - Rn. 60 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Vorinstanzen haben insoweit zutreffend angenommen, dass die von der [X.] vorgenommene Festsetzung des [X.] auf „Null“ nicht billigem Ermessen entspricht und daher nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich ist. Dies entspricht ebenfalls den Erwägungen des [X.]s ([X.] 13. Oktober 2021 - 10 [X.] - Rn. 107 ff.).

2. Die vom [X.] nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgenommene [X.] hält jedoch auch einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Das [X.] hat wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen.

a) Die [X.] nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Durch richterliche Ermessensentscheidung wird direkt über den geltend gemachten Anspruch entschieden. Die Ausübung des eigenen richterlichen Ermessens findet auf Grundlage des gesamten Prozessstoffs statt. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann (umfassend [X.] 3. August 2016 - 10 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 156, 38).

b) Bei der durch [X.] iSv. § 315 Abs. 3 BGB vorzunehmenden gerichtlichen Bestimmung einer variablen Vergütung hat das Revisionsgericht den Beurteilungsspielraum, der den [X.] dabei zusteht, nur beschränkt zu überprüfen. Es hat zu kontrollieren, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Billigkeit selbst verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. die [X.]Rspr. des [X.], zuletzt zB 8. November 2011 - [X.] 32/10 - Rn. 24 mwN; vgl. zur eingeschränkten Überprüfung bei der Anwendung von § 315 Abs. 1 BGB durch die Tatsachengerichte umfassend [X.] 24. Oktober 2018 - 10 [X.] - Rn. 52 ff., [X.]E 164, 82).

c) Die vom [X.] nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgenommene [X.] hält auch einer solchen eingeschränkten Überprüfung nicht stand, weil das [X.] nicht sämtliche Umstände berücksichtigt hat.

aa) Das [X.] hat zum [X.] und den geschäftsbereichsspezifischen Zielen lediglich ausgeführt, zu dem von der [X.] eingewandten Schwellenwert und der Skalierung bedürfe es keiner Feststellung. Das Arbeitsgericht, auf dessen Erwägungen das [X.] nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen hat, hatte insoweit angenommen, die [X.] habe nicht dargelegt, in welchem Umfang die festgesetzten Ziele erreicht worden seien. Daher hat es einen [X.] von 100 % angenommen.

bb) Die [X.] hat bereits in ihrer Berufungsbegründung vom 31. Januar 2020 zu den geschäftsbereichsspezifischen Zielen und zu deren Erreichung umfangreichen Tatsachenvortrag gehalten und rechtliche Erwägungen vorgenommen. Im Schriftsatz vom 10. Juni 2020 befasst sich die [X.] ausschließlich mit den geschäftsbereichsspezifischen Zielen. Auf diesen Vortrag ist das [X.] an keiner Stelle eingegangen. Damit hat es Kernvorbingen der [X.] unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unberücksichtigt gelassen.

cc) Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 ZPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das [X.] bei Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der [X.] zu einer anderen Entscheidung gelangt. Da die Revision schon allein deshalb erfolgreich ist, kann dahinstehen, ob der von der [X.] geltend gemachte absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO gegeben ist (vgl. [X.] 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - zu II 1 der Gründe zu § 551 Nr. 7 ZPO aF; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 19. Aufl. § 547 Rn. 18; MüKoZPO/[X.] 6. Aufl. § 547 Rn. 16).

dd) Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den [X.] vorbehalten ([X.] 3. August 2016 - 10 [X.] - Rn. 29, [X.]E 156, 38). Eine Entscheidung durch das Revisionsgericht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn alle maßgeblichen Tatsachen feststehen (vgl. zu einem solchen Fall [X.] 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 30). Hieran fehlt es vorliegend, da das [X.] keine hinreichenden Feststellungen zu allen für die Bestimmung maßgeblichen Umständen getroffen hat. Die Sache ist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen, wobei der [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

II[X.] Das [X.] wird unter Berücksichtigung des bisher übergangenen Vortrags der [X.] eine neue [X.] nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorzunehmen haben. Soweit die [X.] meint, ein [X.]anspruch bestehe der Höhe nach deshalb nicht, weil die Ziele des Geschäftsbereichs [X.] unterhalb des Schwellenwerts von 80 % lägen, wird es dabei zu beachten haben, dass schon nach den von der [X.] genannten Zahlen eine Zielerreichung oberhalb von 80 % gegeben ist.

1. Nicht zu beanstanden sind die von der [X.] zugrunde gelegten Zielerreichungsgrade von 92 % beim Einzelziel „Umsatz“ und von 85 % beim Einzelziel „Gewinn“.

2. Das Einzelziel „Produkteinführungen“ kann entgegen der Auffassung der [X.] nicht mit „Null“ bewertet werden. Vielmehr ist ein Zielerreichungsgrad von 61,3 % anzusetzen. Das hat der [X.] zu dem identischen konzernspezifischen Ziel bereits entschieden ([X.] 13. Oktober 2021 - 10 [X.] - Rn. 110 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.

3. Für das Einzelziel „Kosteneinsparungen“ kann nicht - wie die [X.] meint - von einem Zielerreichungsgrad von 100 % ausgegangen werden. Vielmehr liegt dieser bei 200 %. Das Ziel, 78 Millionen US-Dollar einzusparen, wurde mit den tatsächlich erreichten 156 Millionen US-Dollar übererfüllt, was zu einem Zielerreichungsgrad von 200 % führt. Die von der [X.] vorgebrachte Deckelung auf 100 % lässt sich den maßgeblichen Bestimmungen der [X.] (dort Nr. V Ziff. 1) nicht entnehmen. Soweit sich die [X.] im Übrigen darauf beruft, dass die Kosteneinsparungen nicht mit einer Effizienzsteigerung einhergegangen, sondern auf nicht begonnene Projekte infolge der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens zurückzuführen gewesen seien, erschließt sich bereits nicht, warum der Verzicht auf geplante Projekte keinen Beitrag zu einer Kosteneinsparung leisten konnte. Unabhängig davon kann die [X.] nicht nachträglich das Ziel näher dahingehend spezifizieren, dass bestimmte Umstände bei der Zielerreichung nicht zu berücksichtigen seien bzw. zu einer Deckelung des Zielerreichungsgrads führen.

4. Hinsichtlich des Einzelziels „Kundenservicegrad“ geht die [X.] von einem für die [X.]berechnung maßgeblichen Zielerreichungsgrad von 80 % aus. Hierzu, insbesondere zu dem von der [X.] vorgebrachten Umrechnungsfaktor, ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.

5. Zum Einzelziel „People Initiatives-Maßnahmen“ ist den Parteien ebenfalls die Möglichkeit zu geben, ergänzend vorzutragen. Dies betrifft insbesondere die nicht näher substantiierte Behauptung der [X.], die einzelnen Teilziele seien schlicht nicht erfüllt worden, was Ausdruck der nicht effizienten Organisation des Geschäftsbereichs [X.] gewesen sei.

6. Danach ist bereits - ohne eventuell höhere Zielerreichungsgrade bei den Einzelzielen „Kundenservicegrad“ und „People Initiatives-Maßnahmen“ - von einem Zielerreichungsgrad von 86,88 % auszugehen, der über dem von der [X.] genannten Schwellenwert liegt. Entsprechend der von der [X.] genannten Gewichtung ergeben sich Einzelwerte iHv. 23 % (Umsatz), 29,75 % (Gewinn), 6,13 % (Produkteinführungen), 20 % (Kosteneinsparungen) und 8 % (Kundenservicegrad). Der [X.] kann daher weiter offenlassen, ob ein Schwellenwert in dieser Höhe mit den Grundsätzen der [X.]srechtsprechung vereinbar ist, wonach ein Anspruch auf eine variable Vergütung, die auch von der Leistung des Arbeitnehmers abhängt, nur dann „Null“ betragen kann, wenn es besonders gewichtige, außergewöhnliche Umstände gab, die ausnahmsweise die Festsetzung des [X.] auf „Null“ rechtfertigen ([X.] 13. Oktober 2021 - 10 [X.] - Rn. 145 mwN).

        

    [X.]    

        

    Nowak    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Budde    

        

    C. Beuß    

                 

Meta

10 AZR 319/20

25.01.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ulm, 7. Oktober 2019, Az: 4 Ca 322/18, Urteil

§ 315 Abs 3 S 2 BGB, § 547 Nr 6 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2023, Az. 10 AZR 319/20 (REWIS RS 2023, 1499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1499 NJW 2023, 1985 REWIS RS 2023, 1499

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