Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 4 StR 176/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4995

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 176/12
vom
4.
Juli
2012
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
Juli
2012 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Pfalz) vom 9.
Dezember 2011 werden
als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Der Senat schließt aus, dass die umfassende, sehr sorgfältige Beweis-würdigung zur Täterschaft der Angeklagten auf der bedenklichen Er-wähnung ihrer Flucht in die [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
November 2007

2
StR
308/07, [X.], 303) beruht.
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt

Bender
Quentin

Meta

4 StR 176/12

04.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 4 StR 176/12 (REWIS RS 2012, 4995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4995

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