Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 176/12
vom
4.
Juli
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
Juli
2012 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Pfalz) vom 9.
Dezember 2011 werden
als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Der Senat schließt aus, dass die umfassende, sehr sorgfältige Beweis-würdigung zur Täterschaft der Angeklagten auf der bedenklichen Er-wähnung ihrer Flucht in die [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
November 2007
2
StR
308/07, [X.], 303) beruht.
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt
Bender
Quentin
Meta
04.07.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 4 StR 176/12 (REWIS RS 2012, 4995)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4995
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.